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Prof. Dr. Dr. Wolfgang Durner LL.M. 《Natur und Recht》2008,30(5):293-303
Zusammenfassung Der im November 2007 durch das Bundesumweltministerium vorgelegte Referentenentwurf für ein Umweltgesetzbuch
2009 sieht in seinem zweiten Buch “Wasserwirtschaft” umfassende Vollregelungen vor, die an die
Stelle der bisherigen Rahmenvorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes treten sollen. Ein Kernproblem der mit
dieser Umweltrechtskodifikation verbundenen Reform des Wasserrechts ist die Einbindung des vorhandenen wasserwirtschaftsrechtlichen
Gestattungssystems in das Modell einer integrierten Vorhabengenehmigung im Allgemeinen Teil. Der Referentenentwurf
beschr?nkt sich dabei im Ergebnis weitgehend auf eine formelle Konzentrationswirkung, sieht jedoch
auf der Rechtsfolgenseite für Gew?ssernutzungen eine problematische freie Widerruflichkeit der
Vorhabengenehmigung vor. Weitere Schlüsselelemente des Entwurfs bilden seine Vorschl?ge zur Vereinheitlichung
von Landesvorschriften und zur weitreichenden Abstufung technischer Details auf die Verordnungsebene etwa
im Bereich der Anforderungen an wassergef?hrdende Stoffe. Im Detail finden sich zudem zahlreiche neue
Akzentuierungen, die meist eine St?rkung der ?kologischen Belange bezwecken. Bei der Vereinheitlichung
landesrechtlicher Diskrepanzen verbleibt der Bund hingegen vielfach auf dem bisherigen Regelungsniveau eines
blo?en Rahmengesetzgebers. 相似文献
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Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(9):254-257
Der gekündigte WE-Verwalter ist verpflichtet, nach beendetem Verwaltungsverh?ltnis der Eigentümergemeinschaft die Original-Verwaltungsunterlagen
auch für bereits abgeschlossene Abrechnungsperioden herauszugeben. Der Herausgabeanspruch ist – entgegen der E 5 Ob 115/05f:
streitiger Rechtsweg – nach nunmehr gefestigter Rsp auf Grund schlüssiger Verweisung des § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 im wohnrechtlichen
Au?erstreitverfahren geltend zu machen. 相似文献
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Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(2):121-123
Finanziert eine Bank im Ausgleich des Arbeitgebers die offenen Entgelte vor und l?sst sich die Ansprüche des Arbeitnehmers
nach IESG zur Sicherheit abtreten, so liegt darin kein sittenwidriges Zusammenwirken zur überw?lzung zus?tzlicher Risken auf
den Insolvenz-Ausfallgeldfonds. 相似文献
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Oberregierungsrat Dr. Markus H. Müller 《Natur und Recht》2005,27(3):157-163
Das Artenschutzrecht ist eine ausdifferenzierte, völker-, europa- und nationalrechtlich geprägte Rechtsmaterie. Ausgangspunkte einer Prüfung sind Schutzstatus der Art und die Handlung, die vorgenommen werden soll. Bei Eingriffen in besonders geschützte Arten durch Land-, Forst- oder Fischereiwirtschaft sowie durch zugelassene Eingriffe ist § 43 Abs. 4 BNatSchG eine Schlüsselnorm, die absichtliches Handeln voraussetzt. Absichtlich sind gezielte Beeinträchtigungen von Tieren und Pflanzen, nicht absichtlich sind Beeinträchtigungen, die sich als unausweichliche Konsequenz rechtmäßigen Handelns ergeben. An dieser Auslegung hat sich durch die Caretta-Entscheidung des EuGH nichts geändert. 相似文献
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Prof. Dr. Annette Guckelberger 《Natur und Recht》2008,30(2):78-87
Zusammenfassung Der Beitrag gibt einen überblick dazu, wie die Europ?ische Gemeinschaft die Vorgaben der
Aarhus-Konvention in Bezug auf ihre eigenen Organe und Einrichtungen umgesetzt hat. Vor allem beim Zugang
zu Umweltinformationen kann man die geltenden Bestimmungen oft nur mit gro?er Mühe in Einklang
mit den v?lkerrechtlichen Vorgaben bringen. Unter gewissen Voraussetzungen k?nnen nunmehr besonders
qualifizierte Umweltverb?nde eine Nichtigkeits- bzw. Unt?tigkeitsklage vor dem Gerichtshof erheben. 相似文献
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