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Ziel der Abschichtung bei der Umweltprüfung in der Bauleitplanung und der Raumordnung ist die Vermeidung von Doppelprüfungen auf verschiedenen Planungsebenen durch den Rückgriff auf bereits durchgeführte Umweltprüfungen auf anderen Plaungsebenen. Wird die Abschichtung formal richtig und strukturiert durchgeführt, kann sie einen Beitrag zur Verfahrensvereinfachung bei der Umweltprüfung von Raumordnungs- oder Bauleitpl?nen leisten.  相似文献   

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Naturschutz und Landschaftspflege z?hlen sei jeher zu den Aspekten, denen es in der kommunalen Bauleitplanung die ihnen gebührende Aufmerksamkeit zu widmen gilt. In seiner Funktion als Herausgeber der Zeitschrift „Natur und Recht“, aber auch als Autor hat der Jubilar ma?geblich dazu beigetragen, diese Erkenntnis zu vermitteln und auf eine hinreichende Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes zu dr?ngen. Galt es dabei zun?chst, den planerischen Blick für diesbezügliche Erfordernisse zu sch?rfen, verlagerte sich die Betrachtung bald auf das Themenfeld einer sachgerechten Einbindung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in Prozesse der kommunalen Bauleitplanung, um hernach in die Diskussionen um die Bedeutung des europ?ischen Habitatschutzrechts für die Bauleitplanung einzumünden, an der sich Claus Carlsen beteiligte, indem er frühzeitig zur Sch?rfung des Anforderungsprofils der den Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“ betreffenden Regelungen des europ?ischen Naturschutzrechts beitrug. W?hrend die genannten Themenfelder ihren normativen Niederschlag in den einschl?gigen Regelungen des Baugesetzbuchs (§§ 1, 1a BauGB) l?ngst gefunden haben und in keiner lehrbuchartigen Darstellung des Bauplanungsrechts unerw?hnt bleiben, pflegt das Artenschutzrecht und namentlich der zum Schutz bedrohter und aus diesem Grunde besonders oder gar streng geschützter Tier- und Pflanzenarten bestimmte Normenbestand bislang mit einer gewissen Gleichgültigkeit behandelt zu werden. In der Sache ist dies g?nzlich unberechtigt, zumal das in wesentlichen Teilen „europ?isierte“ nationale Artenschutzrecht (§§ 42 ff. BNatSchG) ma?geblich steuernden Einfluss auf die kommunale Bauleitplanung nehmen und sich mitunter gar als „unerkanntes Planungshindernis“ erweisen kann. Da sich diese Erkenntnis in der Planungspraxis und selbst in der Verwaltungsgerichtsbarkeit noch nicht überall herumgesprochen hat, liegt es nahe, den Jubilar mit einem Beitrag zu ehren, der die Rolle des besonderen Artenschutzrechts in der Bauleitplanung beleuchtet und – ganz im Sinne Claus Carlsens – dazu beitragen mag, das Bewusstsein um die Relevanz dieser Rechtsmaterie für planerische Prozesse zu bef?rdern.  相似文献   

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Das Artenschutzrecht war lange Zeit ein wenig beachteter Teilbereich des Naturschutzrechtes, ein Thema für Spezialisten, die sich mit komplizierten Detailfragen von Cites-Bescheinigungen, Besitz- und Handelsregelungen und illegalen Naturentnahmen von Schildkr?ten, Greifv?geln und Orchideen zu befassen hatten – dem „Zugriffs-“ oder „Vollzugsartenschutz“. In diesen Bereichen müssen die rechtlichen Regelungen wie auch das beh?rdliche Handeln zwangsl?ufig auf das einzelne Exemplar, das einzelne zu schützende Objekt abstellen.  相似文献   

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Aktuelle Entwicklungen in Gesetzgebung, Planungspraxis, Fachliteratur und Rechtsprechung geben Anlass, der Frage des Rechtsschutzes Privater gegen Raumordnungs- und Flächennutzungspläne nach § 47 VwGO erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen. Es zeichnet sich derzeit ab, dass es in dieser Frage zu einem grundlegenden Wandel der bisherigen rechtlichen Beurteilung kommt. * Die Abhandlung beruht auf einem Vortrag, den der Verfasser bei dem von Professor Dr. Wilfried Erbguth geleiteten Rostocker Umweltrechtstag (30. 4. 2004) gehalten hat.  相似文献   

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Relativ selten hat das H?chstgericht Gelegenheit, zu Fragen Stellung zu nehmen, die sich im Zusammenhang mit dem Kontrahierungszwang stellen, dem der Monopolist nach hA unterliegt. Daher darf es nicht verwundern, dass hier noch keineswegs alle Fragen als hinreichend gekl?rt angesehen werden k?nnen. Dies belegt deutlich die jüngste Entscheidung des OGH zu diesem Thema, die E 1 Ob 143/10a, in welcher das H?chstgericht mit einem Fall befasst war, in dem sich die Monopolfrage im Zusammenhang mit Vertr?gen über die Versorgung mit Wasser stellte, der OGH aber – wie argumentiert werden soll – die sich aus der Monopolstellung des Anbieters ergebenden rechtlichen Konsequenzen nicht in allen Aspekten zutreffend bestimmte.  相似文献   

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