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1.
Peter Bydlinski 《Juristische Bl?tter》2010,132(11):713-717
Bei fehlerhafter Anlageberatung gebührt der Vertrauensschaden, der konkret oder abstrakt berechnet werden kann und jedenfalls
im rechnerischen Verm?gensschaden besteht. Erfolgt die Schadenszufügung aber im Rahmen der Abwicklung eines Verm?gensverwaltungsvertrags,
so haftet der pflichtwidrig handelnde Vertragspartner für den Nichterfüllungsschaden. Im Fall einer vereinbarten Gesamtstrategie
ist das Ergebnis der pflichtwidrigen Verm?gensverwaltung der fiktiven Entwicklung des Portfolios unter Zugrundelegung einer
– aus Sicht ex ante – vertragskonformen Gesamtstrategie gegenüberzustellen. Das Begehren auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens
ist unabh?ngig davon zul?ssig, ob der Anleger die noch in seinem Verm?gen befindlichen Wertpapiere verkauft hat oder Naturalrestitution
geltend macht. 相似文献
2.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(3):184-185
Die "gesetzlichen Zinsen", deren Rückzahlung § 27 Abs 3 MRG anordnet, unterliegen – unbeschadet der für die Rückforderung
geltenden Verj?hrungsbestimmungen von drei bzw zehn Jahren – jedenfalls der Verj?hrungsfrist des § 1480 ABGB. 相似文献
3.
4.
Heinz Schäffer 《Journal für Rechtspolitik》2007,15(1):11-22
Eine Ländermitwirkung an der oberstaatlichen Willensbildung (insb Gesetzgebung) gehört unbestreitbar zu den Merkmalen eines (echten) Bundesstaates. Über die Formen und Wege, vor allem über die Gegenstände und die Intensität einer solchen Länderbeteiligung wird seit längerem in Wissenschaft und Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Das Vorhaben der neuen Koalitionsregierung für eine "Staatsreform" gibt Anlass zu neuerlicher Reflexion. Der Beitrag unterzieht die wesentlichsten früheren Reformideen (einschließlich jener im Österreich-Konvent und der Äusserung des Bundespräsidenten von 2005) einer kritischen Analyse und rechtspolitischen Bewertung. Abschließend werden Möglichkeiten einer Verbesserung und Flexibilisierung der Entscheidungsverfahren im Bundesstaat erörtert. 相似文献
5.
Christian Holzner 《Juristische Bl?tter》2009,131(12):793-795
Mit Rechtskraft des Versteigerungsedikts wird für das Exekutionsverfahren mit bindender Wirkung und unter Ausschluss des Rechtswegs
über die Zubeh?reigenschaft entschieden. Danach kommt eine Ausscheidung der dort als Zubeh?r festgestellten Sachen durch den
Exekutionsrichter mit der Begründung, es fehle die Zubeh?reigenschaft, nicht mehr in Betracht. Die übergabe der als Zubeh?r
mitversteigerten Sachen (hier: Gew?chsh?user auf fremder Liegenschaft) an den Ersteher ist nach § 349 EO zu vollziehen. Anderes
gilt nur, wenn Dritte diese Zubeh?rsachen im Besitz h?tten: Dann n?mlich h?tte sich das Exekutionsgericht in die Beurteilung
des Umfangs ihrer Rechte nicht einzulassen; dem Ersteher bliebe es überlassen, seine Ansprüche im Rechtsweg durchzusetzen.
Ob der Verpflichtete Eigentümer der Zubeh?rstücke war, verneinendenfalls, ob der Ersteher gutgl?ubig Eigentum an diesen erworben
hat, ist im streitigen Rechtsweg zu kl?ren. 相似文献
6.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(5):306-308
Die Frage, ob ein Mit- oder Wohnungseigentümer, der nicht zugleich "St?rer" ist, selbst?ndig wegen nachbarrechtlicher Ansprüche
klagsweise belangt werden kann, h?ngt im Ergebnis davon ab, ob er nach der rechtlichen Ordnung im Innenverh?ltnis der Gemeinschaft
die begehrte Leistung ohne Zusammenwirken mit den anderen Teilhabern auch allein erbringen kann. 相似文献
7.
Till Hausmann 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(1):17-18
Der Bestimmung des § 27 Abs 3 MRG ist eine Derogation des § 1480 ABGB nicht zu entnehmen. Die "gesetzlichen Zinsen", deren
Rückzahlung § 27 Abs 3 MRG anordnet, unterliegen – unbeschadet der für die Rückforderung geltenden Verj?hrungsbestimmungen
von drei bzw zehn Jahren – jedenfalls der Verj?hrungsfrist des § 1480 ABGB. 相似文献
8.
9.
Das Schriftformerfordernis des § 1346 Abs 2 ABGB ist ohne Beschr?nkung auf Verbrauchergesch?fte auf alle F?lle einer Interzession
iSv § 25c KSchG anzuwenden. Die alte Rechtsprechung zur Formfreiheit eines zum Zweck der Gutstehung erkl?rten Schuldbeitritts
kann nicht aufrecht erhalten werden. Ausschlaggebend für das Vorliegen einer Interzession iSv § 25c KSchG ist ausschlie?lich,
ob der Dritte die Haftung für eine materiell fremde Schuld übernimmt. Entscheidend ist daher, dass der Interzedent (typischerweise)
damit rechnen kann, die Schuld (zumindest wegen seines Regressanspruchs) letztlich materiell nicht tragen zu müssen. Die blo?
formelle Haftung des Interzedenten muss für den Gl?ubiger erkennbar sein. Für den Beitritt zu einer materiell fremden Schuld
besteht die Formpflicht analog zu § 1346 Abs 2 ABGB auch dann, wenn für den Interzedenten erkennbar ist, dass ein allf?lliger
Regressanspruch faktisch nicht durchsetzbar w?re. 相似文献
10.
11.
Natur und Recht - Die aktuellen Entwicklungen durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt (GvSchuG) sind Anlass, den dadurch mit Wirkung zum 1.1.2022 neu... 相似文献
12.
Oberregierungsrat Dr. Alfred Scheidler 《Natur und Recht》2005,27(1):8-13
Im deutschen Umweltrecht finden sich an verschiedenen Stellen Sonderregelungen für Vorhaben der Landesverteidigung. Ausgehend von der Fragestellung, welche Vorhaben hiervon erfasst sind, werden nachfolgend die wichtigsten dieser Sonderregelungen vorgestellt. Die Untersuchung beschränkt sich dabei auf Bestimmungen zum medialen Umweltschutz, der die klassischen Umweltmedien Boden, Wasser und Luft zum Regelungsgegenstand hat
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, und widmet sich außerdem einer Sondervorschrift im Waldrecht. Dagegen bleiben Vorschriften beispielsweise zum Strahlenschutz, zu Gefahrstoffen oder zur Gefahrgutbeförderung
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sowie zum Luftverkehr3 ausgeklammert.
* Der Verfasser ist am Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab u. a. für Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Europas größtem Truppenübungsplatz Grafenwöhr, der der US-Army zur Nutzung überlassen ist, zuständig.1) Breuer in: Schmidt-Aßmann (Hrsg.), BesVerwR, 12.Aufl. 2003, S. 531.2) Siehe dazu Repkewitz, Bundeswehr und Umweltschutz, 1999, S. 288ff.; Kloepfer, Umweltrecht, 3. Aufl. 2004, § 5 Rdnr. 552. 相似文献
13.
Hubertus Schumacher 《Juristische Bl?tter》2009,131(2):111-116
Die Prozesspartei muss sich (schwerwiegende) Fehler ihres Rechtsanwalts bei der Prozessführung zurechnen lassen. Den Rechtsanwalt
trifft normalerweise keine Verpflichtung, die Richtigkeit der ihm von seinem Mandanten erteilten Information in Zweifel zu
ziehen, solange er nicht für ihre Unrichtigkeit erhebliche Anhaltspunkte hat. Missbr?uchlichkeit eines vom Gl?ubiger gestellten
Konkurser?ffnungsantrags ist anzunehmen, wenn der Schuldner oder eine andere Person mit dem Konkursantrag ungerechtfertigt
unter Druck gesetzt werden oder ein verfahrensfremder Zweck erreicht werden soll. 相似文献
14.
Der nachbarrechtliche Abwehranspruch richtet sich au?er gegen den St?renden selbst gegen den "Nachbarn", also den Grundeigentümer,
von dessen Liegenschaft die St?rung ausgeht, soweit er die St?rung beherrscht bzw abzustellen in der Lage ist. Der in Anspruch
genommene Liegenschaftseigentümer, der nicht zugleich St?rer ist, muss daher imstande und berechtigt sein, die St?rung abzustellen,
damit der Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission, der bei dieser mittelbaren St?rung vorausgesetzt ist, auch tats?chlich
bewirkt ist. Nachbarrechtliche Ansprüche k?nnen unter der Voraussetzung des Zusammenhangs zwischen Sachherrschaft und St?rung
immer gegen s?mtliche Liegenschaftsmiteigentümer durchgesetzt werden, es sind also s?mtliche Miteigentümer passiv legitimiert
für derartige nachbarrechtlichen Ansprüche. Der Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Schadenseintritt ist dann zu bejahen,
wenn ein Miteigentümer der Liegenschaft rechtlich in der Lage gewesen w?re, die Schadensursache als Ma?nahme der au?erordentlichen
Verwaltung iSd §§ 834ff ABGB rechtlich zu verhindern, diese M?glichkeit jedoch nicht genutzt hat. 相似文献
15.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(7):449-451
Soweit eine Streitigkeit zwischen Miteigentümern über die Benutzung der gemeinsamen Sache sich als Eigentumsfreiheitsklage
wegen rechtswidrigen Eingriffs in das eigene Anteilsrecht darstellt, ist sie vom Anwendungsbereich des § 838a ABGB auszunehmen
und weiterhin dem streitigen Verfahren vorbehalten. 相似文献
16.
Andreas Vonkilch 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(10):277-281
Am 24. August dieses Jahres wurde vom BMJ der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bautr?gervertragsgesetz ge?ndert wird,
zur Begutachtung versandt. Im Folgenden werden dazu einige -- zT ganz bewusst auch über den eigentlichen Regelungsgegenstand
des BTVG hinausgehende, aber mit diesem zusammenh?ngende -- überlegungen angestellt. (Fast) zur G?nze ausgeblendet bleiben
jedoch Fragen im Zusammenhang mit der Schaffung eines (zwingenden) Haftrücklasses zugunsten der Erwerber. Zu diesen Fragen
ist vielmehr auf die umfassende Abhandlung von Iro/Riss, ebenfalls in diesem Heft der "wobl", zu verweisen. 相似文献
17.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(5):314-315
Halter eines im Wohnungseigentum stehenden Geb?udes iSd §§ 1318, 1319 ist die Eigentümergemeinschaft. Es ist daher nur folgerichtig,
die Eigentümergemeinschaft eines im Wohnungseigentum stehenden Geb?udes für in allgemeinen Teilen der Liegenschaft (und nicht
in einzelnen Wohnungseigentumsobjekten) gef?hrlich verwahrtes Wasser analog § 1318 ABGB haftbar zu machen. überalterung des
Leitungssystems im ganzen Haus kann das darin enthaltene Wasser zu einer "gef?hrlich verwahrten" Sache machen. 相似文献
18.
Ralf Bittner 《Natur und Recht》2013,35(8):537-548
19.
20.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(2):121-123
Informationen und Stellungnahmen der Gemeinden zu einer beabsichtigten Schlie?ung von Post?mtern sind in § 4 Abs 5 PostG 1997
idF nach der Novelle 2006 in die Beurteilung des nach dieser Bestimmung zu erstellenden Universaldienstkonzeptes eingebettet.
Diese Beurteilung kommt nunmehr dem BMVIT zu. In diesem Rahmen hat das BMVIT auch die M?glichkeit, die Schlie?ung einzelner
Gesch?ftsstellen mit Bescheid zu untersagen. Dabei sind die gesetzlich festgelegten Kriterien anzuwenden. Damit ist klargestellt,
dass die geltend gemachten Rechtspositionen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens einer überprüfung zugeführt werden k?nnen.
Die im Rahmen des Prüfungsverfahrens nach § 4 Abs 5 PostG 1997 den Gemeinden einger?umten Rechte k?nnen nun aber nicht mehr
als auf Gleichbehandlung beruhende privatrechtliche Rechtsbeziehungen zwischen beliebigen Rechtssubjekten angesehen werden,
über die im Zweifel von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden w?re. Für eine auf die genannten Bestimmungen gestützte
Klage ist daher der Rechtsweg unzul?ssig. 相似文献