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1.
Reindl-Krauskopf 《Juristische Bl?tter》2010,132(4):263-264
Soweit ein Antrag nach § 364 Abs 1 StPO von jenem Gericht zu prüfen ist, welches im Fall der Gew?hrung der Wiedereinsetzung
zugleich über das Rechtsmittel entscheidet, hinsichtlich dessen eine Frist vers?umt wurde, greift der Rechtsmittelausschluss
der §§ 89 Abs 6, § 295 Abs 3, §§ 479, 489 Abs 1 (iVm § 479) StPO. Die Kontrolle, ob das Rechtsmittel rechtzeitig erhoben wurde,
und die Prüfung der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Fristvers?umnis sind untrennbare
Teile der Kompetenz eines Rechtsmittelgerichts. Ein vom Beschwerde- oder Berufungsgericht gefasster Beschluss über die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand – mit dem im Fall der Abweisung des Antrags nach § 364 Abs i StPO das zugleich eingebrachte Rechtsmittel
gegenstandslos wird – ist daher gleichfalls nicht weiter anfechtbar. 相似文献
2.
Gerhard Steger 《Journal für Rechtspolitik》2009,17(1):23-36
Dieser Artikel beschreibt das wohl weitreichendste, gleichwohl aber von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkte Reformwerk der vergangenen Legislaturperiode. Die Haushaltsrechtsreform des Bundes wird in diesem Text nicht aus juristischer Perspektive kommentiert. Vielmehr versucht der Autor, einen allgemein verständlichen Überblick über das facettenreiche und sehr umfängliche Reformwerk zu geben, das in seinen Details noch immer im Entstehen begriffen ist. Die Grundthese des Autors lautet, dass diese Reform in ihren absehbaren Auswirkungen weit über das Haushaltsrecht selbst hinaus wirkt und zu wesentlichen Veränderungen in der gesamten Bundesverwaltung und in wichtigen anderen Politikbereichen führen könnte. Der Kern der Reform ist gleichsam die Etablierung eines permanent weiter wirkenden Reformmotors, dessen Herz die Wirkungsorientierung darstellt. 相似文献
3.
MR Prof. Dr. Hans Walter Louis LL.M. 《Natur und Recht》2008,30(3):163-170
Zusammenfassung Im Mai 2007 wurde das Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europ?ischen Parlaments und des
Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltsch?den verabschiedet, das
seinerseits die Umwelt-Haftungsrichtlinie (UH-RL) in deutsches Recht umsetzt. Auf Grund von Art. 72 Abs.
3 S. 2 GG treten Gesetze auf dem Gebiet des Naturschutzes mit Ausnahme der abweichungsfesten Teile frühestens
6 Monate nach Verkündung in Kraft. Folglich sieht Art. 4 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 vor, dass
das Umweltschadensgesetz (USchadG) und die ?nderungen im Wasserhaushaltsgesetz und im Bundesnaturschutzgesetz
zum 14. November 2007 in Kraft getreten sind. 相似文献
4.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(5):164-166
Gerade der Umstand, dass die Rückstellung eines lebenden Unternehmens nicht vereinbart wurde, spricht massiv für das Vorliegen
von Gesch?ftsraummiete. Die Vereinbarung eines umsatzabh?ngigen Bestandzinses spricht nicht für das Vorliegen eines Pachtverh?ltnisses,
zumal auch die pachtrechtlichen Bestimmungen des ABGB eine derartige Mietzinsbildung nicht eigens vorsehen. Hatte der Bestandnehmer
erhebliche Investitionen zu leisten, um seinen Gesch?ftsbetrieb überhaupt aufnehmen zu k?nnen, und musste er darüber hinaus
auch für die Gewerbeberechtigung, die (erstmalige und laufende) Anschaffung der zu ver?u?ernden Waren, das Bereitstellen von
Personal und die gesamte Organisation des Betriebs sorgen, und entspricht es durchaus der Lebenserfahrung, dass zumindest
ein gewisser Teil des Kundenstocks auch auf Bemühungen des Bestandnehmers und nicht allein auf das in die Sph?re des Bestandgebers
fallende Umfeld, zurückzuführen ist, so ist im Ergebnis nicht zu sehen, warum der Bestandnehmer, der seinen Lebensunterhalt
aus dem in den Bestandr?umlichkeiten geführten Betrieb erwirtschaftet, im Hinblick auf die Kündigung des Bestandvertrags erheblich
weniger schutzwürdig sein sollte als ein Unternehmer, der Gesch?ftsr?umlichkeiten im Rahmen eines typischen Mietvertrags in
Bestand genommen hat. 相似文献
5.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(4):241-245
Hilfe durch einen Bevollm?chtigten kann nur im T?tigwerden zur Verwirklichung einer bestimmten Willensbildung des Betroffenen
liegen, was ein bestimmtes Ma? an Einsichtsf?higkeit und Urteilsf?higkeit voraussetzt. Nach dem Verlust dieser F?higkeiten
ist zur Kontrolle des Bevollm?chtigten und für einen allf?lligen Widerruf der Vollmacht ein Sachwalter zu bestellen. Genau
diese in der Judikatur vertretenen Grunds?tze waren für den Gesetzgeber Anlass, das Institut der Vorsorgevollmacht mit den
zum Schutz vor Rechtsmissbrauch normierten strengen Formerfordernissen einzuführen. Schon daraus folgt, dass bei Nichteinhaltung
der Formvorschriften und sonstigen Voraussetzungen, insb einer fehlenden Vorausverfügung für den Fall des Verlusts der Handlungsf?higkeit,
die Weitergeltung einer "schlichten" Vollmacht der Einleitung eines Sachwalterverfahrens und der Bestellung eines einstweiligen
Sachwalters nicht entgegensteht. Die Rekurslegitimation ist im Sachwalterbestellungsverfahren in § 127 Au?StrG abschlie?end
und zwingend geregelt. Für den Fall, dass der Bevollm?chtigte ohnehin ein Rechtsmittel namens des Betroffenen erhoben hat
und darüber entschieden wurde, besteht kein Rechtsschutzinteresse an einer weiteren Entscheidung über denselben Verfahrensgegenstand,
die nicht anders ausfallen k?nnte als diejenige über das Rechtsmittel des Betroffenen. 相似文献
6.
Verbreitung ist zufolge § 16 Abs 1 UrhG entweder Feilhalten oder das In-Verkehr-Bringen eines Werkstücks, wodurch einem anderen
die tats?chliche oder rechtliche Verfügungsmacht darüber – wie beispielsweise beim Verkauf, der Schenkung, dem Verleihen oder
dem Vermieten – einger?umt wird. Aus der für das Angebot verwendeten deutschen Sprache, aus der gew?hlten Website " sowie aus dem für die Abwicklung der Bezahlung angegebenen Konto ist ein für die Dauer der Abrufbarkeit via Internet verwirklichtes
Feilhalten in ?sterreich objektiv und subjektiv indiziert. Der Erfolg des unbefugten In-Verkehr-Bringens trat nach Postaufgabe
in Deutschland durch Zustellung des Werkstücks im Inland ein, wo der Erwerber die Verfügungsmacht darüber erlangte. Der Tatbestand
des Verbreitens wurde dadurch ebenso verwirklicht. 相似文献
7.
Helga Jesser-Huß 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2011,24(11):349-364
Am 23. Februar 2011 ist das Bundesgesetz über den Verbraucherschutz bei Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträgen, BGBl I 2011/8, in Kraft getreten. Der nachstehende Beitrag erläutert das Regelungsanliegen der neuen ?Timesharing“-Richtlinie (RL 2008/122/EG), zu deren Umsetzung das TNG erlassen wurde, und gibt einen Überblick über den Regelungsinhalt der RL sowie der österr Umsetzung. 相似文献
8.
Sibylle Seyr 《Journal für Rechtspolitik》2010,18(4):230-239
Als Verfassungsgericht der EU verfügt der EuGH über optimale personelle und materielle Ressourcen, die ihn zur Rechts- und Verfassungsvergleichung prädestinieren. In den Gründungsverträgen finden sich verschiedene Normen, die den Gerichtshof ausdrücklich ermächtigen, Rechtsvergleichung zu betreiben. Die Methode des EuGH nennt sich wertende Rechtsvergleichung. Er entscheidet sich dabei weder für das gemeinsame Minimum noch das gemeinsame Maximum oder die von der Mehrheit der Rechtsordnungen getragene Lösung, sondern nimmt eine wertende Rechtsvergleichung vor, indem er diejenige Lösung wählt, die den Zielen und Strukturprinzipien der Gemeinschaft am besten gerecht wird. Die wichtigsten Anwendungsfälle der Verfassungsvergleichung durch den EuGH sind die Entwicklung der allgemeinen Rechtsgrundsätze im Allgemeinen und der unionsrechtlichen Grundrechte im Besonderen. Obwohl die Tätigkeit des Gerichtshofs in der Praxis deutlich von der Rechts- und Verfassungsvergleichung geprägt ist, finden sich in seinen Urteilen sehr selten explizite rechts- oder verfassungsvergleichende Ausführungen. Einer der wichtigsten Gründe dafür liegt darin, dass der EuGH keine Beratungsgeheimnisse preisgeben und den auf inhaltlicher Ebene oft mühsam errungenen Kompromiss nicht in Frage stellen möchte. Ist diese Überlegung auch nachvollziehbar, so wäre es doch wünschenswert, dass der Gerichtshof seine Urteile transparenter gestaltet, was seine verfassungsvergleichenden Argumente anbelangt. So könnte er aktiv zum Verständnis seiner Tätigkeit und zur Akzeptanz und Überzeugungskraft seiner Rechtsprechung in den Mitgliedstaaten beitragen. 相似文献
9.
Thorsten Attendorn 《Natur und Recht》2008,30(3):153-163
Zusammenfassung Für die Bewirtschaftung bergbaulicher Abf?lle existierten bisher auf EG-rechtlicher Ebene
keine spezifischen Regelungen, sondern es galt allgemein die Abfallrahmenrichtlinie. Nach Katastrophen
wie denen von Aznal Cóllar, Baia Mare und Baia Borsa wurde dies als Regelungsdefizit empfunden, so
dass die Europ?ische Kommission Mitte 2003 eine sektorale Abfallrichtlinie vorschlug. Die Richtlinie
über die Bewirtschaftung von Abf?llen aus der mineralgewinnenden Industrie wurde am 15.3.2006
verabschiedet. Damit wurde der Grundstein für ein eigenst?ndiges Bergbauabfallrecht gelegt. Ziele
der Richtlinie sind die Erh?hung des Sicherheits- und Umweltschutzniveaus durch die Reduzierung der
Gef?hrlichkeit und Menge bergbaulicher Abf?lle, den Vorrang der Verwertung, die erzeugungsortnahe
Behandlung und die sichere Beseitigung. Diese Ziele sollen erreicht werden durch Festlegung EU-einheitlicher
Mindestanforderungen. Eine gewisse Privilegierung bergbaulicher Abf?lle gegenüber dem Deponierecht
erscheint dem europ?ischen Gesetzgeber dabei aufgrund der bergbaulichen Sondersituation gerechtfertigt,
da zur Bodenschatzgewinnung zwangsl?ufig Bodenmaterial verlagert werden muss und typischerweise Nebengestein
anf?llt, das auch gef?hrliche Abf?lle enthalten kann. Gegenw?rtig wird daran gearbeitet,
die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Geplant sind sowohl bergrechtliche (in Gestalt einer ?nderung
der ABBergV und der UVPV-Bergbau) als auch abfallrechtliche Regelungen (vorwiegend im Rahmen des Deregulierungsvorhabens
“integrierte DepV”). Dieser Beitrag zeigt die systematischen Besonderheiten des Bergbauabfallrechts
auf und beleuchtet einige zentrale Umsetzungsfragen für das nationale Berg- und Abfallrecht. 相似文献
10.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(11):708-712
Die Beratung im Effektenhandel hat die Aufgabe, dem Kunden alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die er ben?tigt, um
die Auswirkungen seiner gesch?ftlichen Entscheidung absch?tzen zu k?nnen. Die Informationserteilung hat dem Gebot vollst?ndiger,
richtiger, rechtzeitiger und verst?ndlicher Beratung zu genügen. Je spekulativer die Anlage und je unerfahrener der Kunde,
desto weiter reichen die Aufkl?rungspflichten. Eine generelle gesetzliche Pflicht, in Informationsmaterialien oder Werbefoldern
auf das allgemeine Insolvenzrisiko eines Emittenten hinzuweisen, bestand und besteht in ?sterreich nicht. Ist das produktspezifische
(Markt-)Risiko der Anlage durch eine Garantie sichergestellt und hat der Kunde die Kaufentscheidung allein aufgrund einer
Werbebroschüre getroffen, in der diese Garantie blickfang- und schlagwortartig als "100 % Kapitalgarantie" bzw "100-prozentige
Sicherheit" bezeichnet und das Rating der Emittentin bei den drei führenden Rating-Agenturen mit einer sehr guten Bonit?tseinstufung
angegeben ist, muss der Kunde im Vorfeld seiner Investitionsentscheidung (unabh?ngig von seinem Risikoprofil und dem Grad
seiner Professionalit?t im Effektengesch?ft) über diesen Prospektinhalt hinaus nicht weiter über das allgemeine Bonit?tsrisiko
aufgekl?rt werden, sofern dieses Risiko aufgrund der einem Fachmann über den Emittenten zur Verfügung stehenden Informationen
im Zeitpunkt der Beratung und einer damit in nahem zeitlichen Zusammenhang stehenden Kaufentscheidung von blo? theoretischer,
vernachl?ssigbarer Natur ist. In einem solchen Fall wird n?mlich durch den Prospektinhalt kein falscher Gesamteindruck über
das Risiko der geplanten Investition hervorgerufen, der geeignet w?re, den Kunden zu einer gesch?ftlichen Entscheidung zu
veranlassen, die er sonst nicht getroffen h?tte. Damit besteht auch kein Schutzbedürfnis des Vertragspartners, ihn über ein
praktisch zu vernachl?ssigendes Risiko aufzukl?ren. Die anhaltende Bonit?t einer Emittentin oder Garantin ist kein gesch?ftstypischer
Umstand, der stets und von jedermann mit einem Veranlagungsgesch?ft verbunden wird. Nur unter dieser Voraussetzung k?me aber
diesem Umstand als Gesch?ftsgrundlage rechtliche Bedeutung zu. 相似文献
11.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(7):437-438
Veranlassung iSd § 871 Abs 1 erster Fall ABGB bedeutet nach stRsp jedes für die Entstehung des Irrtums urs?chliche Verhalten,
ohne dass es darauf ank?me, ob der Anfechtungsgegner den Irrtum sorgfaltswidrig veranlasst hat. Ist in einem Verkaufsprospekt
über Zertifikate ein mit der Veranlagung verbundenes Risiko nicht an solchen Stellen erw?hnt, wo man dies erwarten durfte,
so darf der Anleger Risikohinweise, die auf der Rückseite des Kaufantragsformulars enthalten sind, lediglich als allgemeine,
nicht aber mit der konkreten Veranlagung direkt zusammenh?ngende Hinweise verstehen. Anleger dürfen darauf vertrauen, dass
eine Bank, der die Platzierung von mit ihrem Namen versehenen Zertifikaten übertragen wurde und die für einen Verkaufsprospekt
(mit-)verantwortlich zeichnete, über die Eigenschaften des Anlageprodukts ausreichende Kenntnisse besitzt, dass die im Verkaufsprospekt
enthaltenen Informationen zutreffen und dass das Produkt darin richtig und vollst?ndig beschrieben wird. Handelt es sich beim
Verkaufsprospekt um keine offensichtlich verkürzte, blo? die Aufmerksamkeit weckende Werbeaussage, sondern um die für den
durchschnittlichen Privatanleger verst?ndliche und scheinbar vollst?ndige Information, die den Zweck verfolgt, dem Privatanleger
eine vernünftige Anlageentscheidung zu erm?glichen, so ist es dem Anleger nicht als Sorgfaltswidrigkeit zuzurechnen, wenn
er auf den Verkaufsprospekt vertraut. Nur wenn dem Anleger Anhaltspunkte für mangelnde Kenntnis der Bank über die Produkteigenschaften
oder gar für unredliches Verhalten vorgelegen w?ren, w?re die Beischaffung weiterer Informationen (etwa des Kapitalmarktprospekts)
angebracht gewesen. Selbst wenn man einem Anleger das Vertrauen allein auf den Verkaufsprospekt dennoch als Sorglosigkeit
anlasten wollte, tr?te diese Sorglosigkeit gegenüber der prim?r urs?chlichen Fehldarstellung im Verkaufsprospekt weit zurück. 相似文献
12.
Wittmann-Tiwald 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(1):12-14
Bei der Abgrenzung des streitigen vom au?erstreitigen Rechtsweg k?nnen nur konkrete bindende Absprachen über die in den §§
8 und 9 MRG angeführten Rechte und Pflichten die Zul?ssigkeit des Rechtsweges ausl?sen. Enth?lt der Mietvertrag keine über
das Gesetz hinausgehenden Regelungen, ist der Anspruch im au?erstreitigen Verfahren durchzusetzen. Zwar ist eine Behandlung
der Klage als Antrag im Verfahren au?er Streitsachen nicht m?glich, wenn eine Gemeindeschlichtungsstelle besteht und daher
vor der Anrufung der Gemeinde das au?erstreitige Verfahren vor Gericht unzul?ssig ist. Wies aber die Gemeindeschlichtungsstelle
den entsprechenden Antrag ab und erhob die Partei binnen 4 Wochen Klage, ist die Umdeutung zul?ssig. 相似文献
13.
Dr.-Ing. Elke Bruns Dr. jur. Carolin Kieß Dr.-Ing. Wolfgang Peters 《Natur und Recht》2009,31(3):149-159
Zusammenfassung Durch das Umweltschadensgesetz wurde eine ?ffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Kompensation
für gesch?digte natürliche Ressourcen und Funktionen implementiert, die unabh?ngig von
der Vorhabenzulassung oder dem Vorliegen eines Eingriffs ist und damit deutlich über die Verpflichtungen
aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung hinausgeht. Bisher herrscht eine gewisse Unsicherheit
im Umgang mit dem neuen Instrument. Vollzugshinweise in den L?ndern fehlen weitgehend. Auch sind
F?lle, in denen das Umweltschadensgesetz zur Anwendung gelangte, bisher nicht systematisch erfasst,
Rechtsprechung liegt noch nicht vor. Der Beitrag gibt daher Hinweise zur rechtlichen wie naturschutzfachlichen
Operationalisierung der zentralen Regelungen zur Erfassung, Bewertung und Sanierung von Biodiversit?tssch?den
und bietet Unterstützung für die Umsetzung und den Vollzug des Instrumentariums in den L?ndern. 相似文献
14.
Dr. Ellen Krüsemann 《Natur und Recht》2006,28(9):546-554
Mit § 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wurde im Jahr 2002 auf Bundesebene eine Bestimmung zum „Biotopverbund“ eingeführt.
Im folgenden Beitrag werden der Schutzgegenstand der Vorschrift, inhaltliche überschneidungen mit sonstigen verbundbezogenen
Vorschriften im BNatSchG und die von den L?ndern zu ergreifenden Umsetzungsma?nahmen erl?utert. Untersucht wird au?erdem das
begrenzte Steuerungspotential des § 3 BNatSchG. Abschlie?end wird ein überblick über bisherige Anpassungen des Landesnaturschutzrechts
gegeben. 相似文献
15.
Mirjam Lang 《Natur und Recht》2008,12(5):15-18
Die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) wurde letztmalig im Jahr 2004 von einer Expertenkommission überarbeitet und am 21.9.2004
vom LAI den L?ndern zur Anwendung und Umsetzung in Verwaltungsvorschriften empfohlen. Mit der überarbeitung sollten zahlreiche
zu Tage getretene Schwachstellen und M?ngel der Richtlinie behoben werden. Insbesondere wurde das bislang angewandte Ausbreitungsrechenmodell
Faktor 10 Modell der TALuft 1986 durch das Ausbreitungsrechenprogramm AUSTAL 2000 G ersetzt. Ferner wurden sogenannte Polarit?tenprofile
zur hedonischen Klassifikation von Anlagengerüchen eingeführt. Gleichwohl weist die Richtlinie nach wie vor zahlreiche M?ngel
und Ungereimtheiten insbesondere auch in rechtlicher Hinsicht auf. Eine dieser Unzul?nglichkeiten betrifft die von der GIRL
vorgenommene Gebietsdifferenzierung und damit letztlich das Kernstück des Regelwerks. 相似文献
16.
Mirjam Lang 《Natur und Recht》2008,30(1):15-18
Zusammenfassung Die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) wurde letztmalig im Jahr 2004 von einer Expertenkommission überarbeitet und am 21.9.2004
vom LAI den L?ndern zur Anwendung und Umsetzung in Verwaltungsvorschriften empfohlen. Mit der überarbeitung sollten zahlreiche
zu Tage getretene Schwachstellen und M?ngel der Richtlinie behoben werden. Insbesondere wurde das bislang angewandte Ausbreitungsrechenmodell
Faktor 10 Modell der TALuft 1986 durch das Ausbreitungsrechenprogramm AUSTAL 2000 G ersetzt. Ferner wurden sogenannte Polarit?tenprofile
zur hedonischen Klassifikation von Anlagengerüchen eingeführt. Gleichwohl weist die Richtlinie nach wie vor zahlreiche M?ngel
und Ungereimtheiten insbesondere auch in rechtlicher Hinsicht auf. Eine dieser Unzul?nglichkeiten betrifft die von der GIRL
vorgenommene Gebietsdifferenzierung und damit letztlich das Kernstück des Regelwerks. 相似文献
17.
Malte-Christian Gruber 《Natur und Recht》2011,5(1):468-479
Das mit der Konferenz von Nagoya zu Ende gegangene Internationale Jahr der Biodiversit?t bietet
Anlass, nach Gründen für den fortdauernden Rückgang der biologischen und auch kulturellen
Vielfalt zu suchen und erneut die anthropozentrische Ausrichtung des Umweltschutzes zu hinterfragen. Solange
?konomische und rechtliche Sichtweisen unterstellen, dass Kultur und Natur sowie insbesondere Biodiversit?t
alleine um der gegenw?rtigen Menschen willen zu schützen seien, verfehlen sie das Ziel eines nachhaltigen
Umweltschutzes. Nachhaltigkeit verlangt demgegenüber nach einer zukunftsgerichteten Perspektive des
Rechts. Indem es sich auf die Fiktion der zukünftigen Generationen als Schicksalsgemeinschaften einl?sst,
vermag das Recht über die Grenzen seiner eigenen, limitierten Begrifflichkeiten hinauszugreifen: Biodiversit?t
steht keinesfalls alleine im Dienst von ?konomischer Verwertung und sozialer Kommunikation, sondern
tr?gt zudem eine ganz handfeste (?kozentrische) Bedeutung für das physische überleben
in der Zukunft. 相似文献
18.
Philipp Gro?kopf 《Natur und Recht》2009,79(6):764-765
Das deutsche “Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltvertr?gliche
Entsorgung von Elektro- und Elektronikger?ten” (ElektroG) ist eines der auf europ?ischen
Vorgaben beruhenden Rechtsinstrumente zur Vermeidung und Entsorgung von Abf?llen. In letzter Zeit
sind hierzu eine Reihe von h?hergerichtlichen Urteilen ergangen, so dass bisher bestehende Unsicherheiten
über die Reichweite der Registrierungspflicht beseitigt, sowie mehr Klarheit bei der Gruppenfinanzierungsverantwortlichkeit
geschaffen wurde. 相似文献
19.
Heiko Sauer 《Journal für Rechtspolitik》2010,18(4):194-202
Auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts finden sich immer wieder Verweise auf ausländisches Verfassungsrecht und auf die Rechtsprechung ausländischer Verfassungsgerichte. Im Zuge der Europäisierung und Internationalisierung des staatlichen Verfassungsrechts wird zudem vermehrt auf das Europarecht und die EMRK sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung von EuGH und EGMR eingegangen. Solche Verweise können eine offene Haltung und die Neigung aufzeigen, im Kontext eines sich herausbildenden gemeineuropäischen Verfassungsrechts bei der Interpretation des Grundgesetzes über dessen Bereich hinauszublicken. Sie können aber bei defizitärer methodischer Reflexion auch eine eher zufällige Garnitur verfassungsrechtlicher Erwägungen darstellen, der sich über den Stellenwert des Verfassungsvergleichs letztlich wenig entnehmen lässt. Der folgende Beitrag zeigt, dass die Verfassungsvergleichung durch das Bundesverfassungsgericht zwischen diesen Extrempositionen zu verorten ist. Die Ausführungen gehen dabei über eine Auswertung der Karlsruher Rechtsprechungspraxis hinaus, indem sie der Bedeutung des Verfassungsvergleichs für die Auslegung des Grundgesetzes nachgehen. 相似文献
20.
Rudolf Thienel 《Journal für Rechtspolitik》2007,15(3):150-178
Um eine ausreichende Rechtsgrundlage für eine leistbare Betreuung alter Menschen zu schaffen, wurde vom NR auf Grund einer RV das "Hausbetreuungsbegesetz" beschlossen; dieses regelt einerseits die Betreuung von Menschen im Rahmen eines Dienstverhältnisses, daneben wurde die GewO durch Regelungen über das freie Gewerbe der "Personenbetreuung" ergänzt. Danach soll die Personenbetreuung im Rahmen einer selbständigen, gewerblichen Tätigkeit möglich sein. Da nach bislang hA die Regelung "reiner" Pflegeberufe – bei deren Tätigkeit nicht medizinische Leistungen, sondern Hilfestellungen bei der Bewältigung des Alltags im Vordergrund stehen – in die Landeskompetenz fallen soll, wurden im Zuge des Begutachtungsverfahrens Bedenken geäußert, dass der Bund für die vorgeschlagene Regelung in der GewO nicht zuständig sei.; ferner wurde problematisiert, dass eine solche Betreuungstätigkeit nicht als selbständige Tätigkeit ausgeübt werden könne. Die vorliegende Untersuchung zeigt, dass bei Anwendung der Versteinerungstheorie die Gewerbekompetenz des Bundes auch derartige selbständige Betreuungstätigkeiten umfasst, und dass nach dem herkömmlichen Verständnis der "Selbständigkeit" iS des Gewerberechts derartige Tätigkeiten auch selbständig ausgeübt werden können; insb lässt sich feststellen, dass schon vor dem Versteinerungszeitpunkt die Ausübung der "Krankenpflege – soweit sie nicht durch das Sanitätspersonal iZm medizinischer Behandlung erfolgte – als freies Gewerbe angesehen wurde, womit ein Anhaltspunkt für eine intrasystematische Fortentwicklung der Gewerbekompetenz besteht. 相似文献