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相似文献
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1.
Ungeachtet des Umstandes, dass der Text des UStG 1994 insoweit gleich lautende Tatbestandsmerkmale verwendet, ist der Begriff "Vermietung" nur im § 6 Abs 1 Z 16 und im § 10 Abs 1 Z 4 UStG 1994 im gemeinschaftsrechtlichen Sinn auszulegen, nicht auch – sondern im zivilrechtlichen Sinn – im § 2 Abs 3 UStG 1994 (iZm K?rperschaften ?ffentlichen Rechts).  相似文献   

2.
§ 9 Abs 4 RBG 1987 l?sst (nur) die Vereinbarung eines angemessenen Hauptmietzinses, definiert durch dieselben Merkmale wie in § 16 Abs 1 MRG, zu. Die Mietzinsbildungsvorschrift des § 9 Abs 4 RBG ist trotz der nicht deutlichen Formulierung auch eine Mietzinsbeschr?nkungsvorschrift. Die erforderliche Gleichbehandlung aller ausdrücklich oder inhaltlich dem § 16 Abs 1 MRG zu unterstellenden Hauptmietzinsvereinbarungen gebietet, die in § 16 Abs 7 MRG normierte Reduktion des angemessenen Hauptmietzinses auch im Fall einer Vereinbarung nach § 9 Abs 4 RBG 1987 vorzunehmen.  相似文献   

3.
Eine Begrenzung des der Gew?hnung zugrunde liegenden Abh?ngigkeitsbegriffs iS eines schon medizinischen Krankheitswertes oder einer jedenfalls psychotherapeutischen Behandlungsbedürftigkeit ist weder dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen, noch ergibt sich diese Auslegung aus der Systematik des Gesetzes oder dessen historischem Hintergrund bzw der Teleologie des SMG. Nicht nur die privilegierte Form des Suchtgifthandels, sondern auch der nunmehr in die Kompetenz des Einzelrichters fallende Grundtatbestand des § 28a Abs 1 SMG unterliegt im Fall einer Gew?hnung des T?ters den Diversionsbedingungen des § 35 Abs 2 SMG. Angesichts der in § 27 Abs 2 SMG vorgesehenen (mit § 27 Abs 1 SMG aF identen) Strafdrohung im Zusammenhalt mit der nach der SMG-Novelle 2007 wesentlich weitergehenden Diversionsm?glichkeit nach § 35 Abs 1 und Abs 2 SMG ist nach § 48 SMG iVm § 61 StGB die für den Rechtsmittelwerber günstigere Bestimmung des § 27 Abs 2 iVm Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG anzuwenden.  相似文献   

4.
Bei Miet- oder sonstigen Nutzungsverh?ltnissen in einer Baulichkeit, die von einer Bauvereinigung im eigenen Namen errichtet worden ist oder auf die die Voraussetzungen des § 20a WGG zutreffen, ist im Verh?ltnis zwischen Vor- und Nachmieter nach § 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG § 27 MRG anwendbar. Der Ersatzanspruch ist dabei nicht auf jene Aufwendungen beschr?nkt, die der Vermieter einem ausscheidenden Mieter nach § 10 MRG zu ersetzen h?tte. Dafür, dass dies im Verh?ltnis zur "Parallelbestimmung" des § 20 Abs 5 WGG anders ist und aus dieser Bestimmung im Anwendungsbereich des WGG ein engeres Verst?ndnis des § 27 Abs 1 Z 1 MRG abzuleiten sein sollte, findet sich im Gesetz keinerlei Anhaltspunkt.  相似文献   

5.
§ 197 Abs 1 KO hat gegenüber § 156 KO Vorrang und schr?nkt den Anspruch des Gl?ubigers, der seine Forderung im Konkurs nicht angemeldet hat, auf die Quote ein: Der Gl?ubiger hat nur insoweit Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote, als dies der Einkommens- und Verm?genslage des Schuldners entspricht. Die Voraussetzungen des § 197 Abs 1 KO sind nicht nur über Antrag im Verfahren nach § 197 Abs 2 KO vom Konkursgericht, sondern auch im Oppositionsverfahren zu prüfen. Die Abh?ngigkeit der Quotenforderung von der Einkommens- und Verm?genslage des Schuldners ist die Rechtsfolge der Nichtanmeldung der Forderung und unabh?ngig von einer vorhergehenden Beschlussfassung nach § 197 Abs 2 KO. Das Nichtwiederaufleben der Forderung nach § 197 Abs 1 KO iVm § 156 KO kann vom Schuldner mit Oppositionsklage geltend gemacht werden.  相似文献   

6.
Entgegen der bisherigen Judikatur wird durch einen Mangel an Feststellungen zur Abgrenzung zwischen versuchter und vollendeter Tat nicht der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO, sondern jener nach Z 11 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO hergestellt. Die rechtliche Bedeutung der Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung beschr?nkt sich auf die Frage des Vorliegens des Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 13 StGB, womit darauf bezogene Feststellungen Strafzumessungstatsachen betreffen und solcherart dem Regelungsbereich des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO zugeh?ren. Der OGH hat im Falle einer Nichtigkeit aus Z 11 die M?glichkeit, nach Aufhebung des Strafausspruchs auch im Tats?chlichen in der Sache selbst zu entscheiden und solcherart eine überflüssige Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens zu vermeiden.  相似文献   

7.
Bei einer auf einen einheitlichen Willensentschluss des T?ters zurückgehenden Faktenmehrheit kommt dem T?ter das Privileg t?tiger Reue nach § 167 StGB nur bei Gutmachung des gesamten Schadens zu. Selbst bei einer allf?lligen Widmung einer Geldüberweisung als Gutmachung für einen von mehreren (über einen einheitlichen Willensentschluss des T?ters zusammenh?ngenden) Schadensf?llen würde dieser Teilzahlung keine strafaufhebende Wirkung zukommen. Die Grunds?tze des § 55 Abs 1 StPO gelten auch für in der HV gestellte Beweisantr?ge. Ein Versto? gegen § 157 Abs 1 Z 1 StPO durch unvollst?ndige Belehrung einer Zeugin über ein ihr wegen Selbstbezichtigungsgefahr zukommendes Zeugnisverweigerungsrecht in der HV ist – im Gegensatz zu § 152 Abs 1 Z 1 StPO aF – nicht mehr mit Nichtigkeit bewehrt.  相似文献   

8.
Seit 1. 7. 2002 hat das Verlassenschaftsgericht im Auftrag gem § 10 Abs 1 Z 2 WEG 1975 an den überlebenden Ehegatten-Wohnungseigentümer nach § 56 Abs 8 iVm § 2 Abs 10 und § 14 Abs 1 Z 2 WEG 2002 auf die m?gliche Begründung einer Eigentümerpartnerschaft an den beiden zu gemeinsamem WE verbundenen H?lfteanteilen des Mindestanteils hinzuweisen.  相似文献   

9.
Gegenstand des Verfahrens nach §§ 9, 37 Abs 1 Z 6 MRG ist die Prüfung aller positiven und negativen Voraussetzungen des § 9 MRG, die für eine Antragsstattgebung vorliegen müssen. Die Nichteinhaltung von Voraussetzungen des § 9 Abs 1 MRG kann daher nicht durch dem Spruch angefügte Auflagen oder Bedingungen beseitigt werden. Gegenstand der Prüfung einer Duldungspflicht des Vermieters nach § 9 MRG kann immer nur die im konkreten Einzelfall beabsichtigte ?nderung in ihrer geplanten Ausgestaltung sein. Es kommt also nicht auf die Verkehrsüblichkeit der angestrebten Ausstattung des Mietgegenstandes (hier: Ausstattung von Büror?umen mit Klimaanlagen) im Allgemeinen an, sondern darauf, ob die konkret angestrebte ?nderung als solche verkehrsüblich ist. § 36 Abs 3 und 4 erster Satz Au?StrG wird als Parallelbestimmung zu § 405 ZPO angesehen, weshalb ein überschreiten des Verfahrensgegenstands grunds?tzlich eine Mangelhaftigkeit begründen k?nnte, was jedenfalls im wohnrechtlichen Au?erstreitverfahren für jene Verfahrensarten zu bejahen w?re, die auf den Dispositionsgrundsatz zugeschnitten sind.  相似文献   

10.
Das OVG Schleswig hatte sich in den o. g. Urteilen im Rahmen von zwei Normenkontrollantr?gen mit der Frage zu besch?ftigen, inwieweit der Landesverordnungsgeber im Rahmen des § 22 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) befugt ist, die in der Bundesjagdzeitenverordnung angegebenen Jagdzeiten abzukürzen bzw. aufzuheben. Die Entscheidungen beruhen im Wesentlichen zum einen auf einer Interpretation des Begriffes „Landeskultur“, die nicht in übereinstimmung mit der bisher durch die Rechtsprechung und Literatur definierten Bedeutung zu bringen ist. Zum anderen werden die Entscheidungen auf Grundlage einer Auslegung des § 22 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 BJagdG getragen, die hinsichtlich der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung als nicht verfassungskonform erscheint.  相似文献   

11.
Obwohl § 3 Abs 2 StPO neben den Gerichten auch StA und kriminalpolizeiliche Organe zur unparteilichen, unvoreingenommenen und jeden Anschein der Befangenheit vermeidenden Amtsführung verpflichtet, ist dem Gesetz kein im Wege des Einspruchs wegen Rechtsverletzung geltend zu machendes Recht auf Enthaltung eines befangenen Organs der StA (oder der Kriminalpolizei) von der T?tigkeit im Ermittlungsverfahren zu entnehmen. Ebenso wenig sieht das Gesetz ein subjektives Recht auf Ablehnung eines befangenen Organs der StA oder des Gerichts vor. Ein Einspruch wegen Rechtsverletzung steht nicht zu, wenn das Gesetz – wie in § 47 Abs 3 StPO – ein eigenes Prozedere zur Effektuierung einer Vorschrift vorsieht.  相似文献   

12.
Ein Vorgehen nach § 4 StVG ist im Fall bereits erfolgter bedingter übergabe nach § 26 EU-JZG nicht unzul?ssig. W?hrend einer noch vollzogenen bedingten übergabe nach § 26 EU-JZG kommt eine einseitige – der mit dem Ausstellungsstaat getroffenen Vereinbarung iSd Abs 3 widersprechende – rückwirkende Aufhebung des inl?ndischen Strafvollzugs nicht in Betracht. Ein Beschluss nach § 4 StVG beseitigt erst mit Rechtskraft den Aufschubsgrund des § 26 Abs 1 Z 6 EU-JZG. Der rechtskr?ftige Beschluss ist als "Anordnung" iSd § 26 Abs 3 Z 4 EU-JZG unverzüglich dem Ausstellungsstaat zu übermitteln, um diesem damit die Befugnis zur Entscheidung über die Aufhebung oder Fortsetzung der Haft zu übertragen.  相似文献   

13.
Falls Objekte zubeh?rtauglich sind (hier: 2 in einer Garage befindliche Kfz-Abstellpl?tze nach § 1 Abs 2 WEG 1975), k?nnen sie – die entsprechende Widmung und Erfassung im Rahmen der Nutzwertfestsetzung (hier durch Au?erstreitrichterbeschluss aus dem Jahr 1995) vorausgesetzt – als Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Wohnungseigentümers eines WE-Objekts im Grundbuch einverleibt werden, wodurch die sachenrechtliche Zuordnung zum WE-Objekt erfolgt. Als Rechtsgrund für die Verbücherung des Zubeh?r-WE in Form einer Grunddienstbarkeit scheidet allerdings eine "Amtsbest?tigung" nach § 182 Abs 3 Au?StrG (früher § 178 Au?StrG aF) aus, da hiefür nur zu Lebzeiten des Erblassers bestehende und nicht erst nach seinem Tod zu begründende (beschr?nkte) dingliche Rechte in Frage kommen. Zum grundbücherlichen Zweck der "Amtsbest?tigung". Den Antrag nach § 182 Abs 3 Au?StrG kann nicht der Erbe, sondern nur der Verm?chtnisnehmer mit Zustimmung des/der Erben stellen. An allgemeinen Teilen der WE-Liegenschaft k?nnen entweder alle Wohnungseigentümer gemeinsam oder zumindest mit Zustimmung s?mtlicher Teilhaber zu Gunsten oder zu Lasten der jeweiligen Mindestanteile Grunddienstbarkeiten durch Einverleibung im Grundbuch erwerben. Die Dienstbarkeitsbelastung ist mit dem ausschlie?lichen Nutzungs- und Verfügungsrecht des einzelnen Wohnungseigentümers begrenzt.  相似文献   

14.
Der Senat h?lt es für notwendig und sachgerecht, der Maxime des Kindeswohls (§ 137 Abs 1 ABGB) im Obsorgeverfahren dadurch zu entsprechen, dass der OGH aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich ver?ndern, – ungeachtet des im Revisionsrekursverfahren an sich herrschenden Neuerungsverbots (§ 66 Abs 2 Au?StrG) – auch dann berücksichtigen muss, wenn sie erst nach der Beschlussfassung einer der Vorinstanzen eingetreten sind.  相似文献   

15.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(2):121-123
Informationen und Stellungnahmen der Gemeinden zu einer beabsichtigten Schlie?ung von Post?mtern sind in § 4 Abs 5 PostG 1997 idF nach der Novelle 2006 in die Beurteilung des nach dieser Bestimmung zu erstellenden Universaldienstkonzeptes eingebettet. Diese Beurteilung kommt nunmehr dem BMVIT zu. In diesem Rahmen hat das BMVIT auch die M?glichkeit, die Schlie?ung einzelner Gesch?ftsstellen mit Bescheid zu untersagen. Dabei sind die gesetzlich festgelegten Kriterien anzuwenden. Damit ist klargestellt, dass die geltend gemachten Rechtspositionen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens einer überprüfung zugeführt werden k?nnen. Die im Rahmen des Prüfungsverfahrens nach § 4 Abs 5 PostG 1997 den Gemeinden einger?umten Rechte k?nnen nun aber nicht mehr als auf Gleichbehandlung beruhende privatrechtliche Rechtsbeziehungen zwischen beliebigen Rechtssubjekten angesehen werden, über die im Zweifel von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden w?re. Für eine auf die genannten Bestimmungen gestützte Klage ist daher der Rechtsweg unzul?ssig.  相似文献   

16.
Lukas 《Juristische Bl?tter》2010,132(2):125-128
Das "Horten von Urlaub" ist nach den Intentionen des UrlG – auch nach Aufhebung des § 9 UrlG aF – verp?nt. Der Nichtabschluss der Urlaubsvereinbarung durch den Arbeitnehmer steht aber seither im Allgemeinen nur mehr unter der "Sanktion" der Verj?hrung des Urlaubsanspruchs nach § 4 Abs 5 UrlG. Für die Bewertung der gegenl?ufigen Interessen aus dem Urlaubsgesetz ergibt sich neben der Grundwertung in dessen § 4 Abs 1 (Urlaubsverbrauch im Urlaubsjahr) auch, dass Dienstfreistellungen, insb unwiderrufliche und die Jahresfrist überschreitende, zu berücksichtigen sind, soweit nicht etwa pers?nliche oder famili?re Hinderungsgründe, die sonst einen Urlaubsverbrauch gehindert h?tten, einer Gestaltung der Zeit zu Erholungszwecken entgegenstehen. Nur dann, wenn sich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen ein v?llig eindeutiges, krasses überwiegen der benachteiligten Interessen des Arbeitgebers in einer vom Gesetz wegen der Besonderheiten des Falles nicht geregelten Konstellation ergibt, kann ein Rechtsmissbrauch des Arbeitnehmers in seiner mangelnden Bereitschaft, Urlaub zu verbrauchen, erblickt werden.  相似文献   

17.
Ist ob der mit WE verbundenen Mindestanteile des Verpflichteten (= Wohnungseigentümer einer Wohnung und einer Garage) ein nicht eingeschr?nktes, ausdrücklich so bezeichnetes Wohnungsgebrauchsrecht (hier: zugunsten der Mutter des Verpflichteten) im Grundbuch einverleibt, ist die Zwangsverwaltung dieses Gebrauchsrechts gem § 97 Abs 1 EO iVm § 508 ABGB zu bewilligen, falls der Gebrauchsberechtigte w?hrend l?ngerer Dauer am Gebrauch verhindert ist. Dem (Wohnungs-)Eigentümer stehen – anders als beim Fruchtgenussrecht! – n?mlich alle Nutzungen zu, "die sich ohne St?rung des Gebrauchsberechtigten aus der Sache sch?pfen lassen". Die Erfolgsaussichten einer Exekution sind bei deren Bewilligung nicht zu prüfen, es sei denn, dass schon im Entscheidungszeitpunkt die Unm?glichkeit der Ertragserzielung nach der Aktenlage feststeht; diesfalls ist die Zwangsverwaltung nach § 129 Abs 2 EO einzustellen. Die Sach- und Rechtslage ist zum Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen exekutiven Entscheidung (hier: Bewilligung der Zwangsverwaltung) ma?gebend.  相似文献   

18.
Im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde kann nach st?ndiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts nur nach Ma?gabe der M?ngel- und Tatsachenrüge der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO in Frage gestellt werden. Die rechtliche Annahme einer der von § 180 Abs 2 StPO genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens – vorbehaltlich der in § 180 Abs 3 StPO genannten Tatumst?nde, welche jedenfalls in Rechnung zu stellen sind – dahin überprüft, ob sie aus den angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durften, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste. Die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK gilt hinsichtlich der für die Annahme eines Haftgrundes nach § 180 Abs 2 StPO herangezogenen bestimmten Tatsachen nicht.  相似文献   

19.
Für die Anwendung des § 1 Abs 2 Z 1 MRG ist wesentlich, dass die Vermietung im Betrieb des Fremdenbeherbergungsgewerbes erfolgt und die vermieteten R?ume zu einem solchen Gewerbebetrieb geh?ren. Dieser Ausnahmetatbestands ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Gewerbebetrieb (noch) ohne Gewerbeberechtigung geführt wird. Es müssen aber die übrigen Merkmale einer Vermietung im Rahmen des Betriebs eines Beherbergungsunternehmens vorliegen, etwa dass die überlassung der R?ume mit bestimmten Dienstleistungen (wie Reinigung des Objekts durch den Vermieter und Beistellung der Bettw?sche und von Geschirr) verbunden ist und der vereinbarte Mietzins die Kosten für Strom, Heizung und Wasser enth?lt. Eine l?ngere Dauer der Vermietung schlie?t eine Anwendung des § 1 Abs 2 Z 1 MRG nicht aus.  相似文献   

20.
Das "Transparenzgebot" des § 6 Abs 3 KSchG spielt in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bei der Kontrolle von AGB-Klauseln nicht zuletzt im Verbandsprozess (§ 28 KSchG) eine gro?e Rolle. Die angelegten Ma?st?be sind streng; vieles f?llt dem Verdikt der Intransparenz zum Opfer. Im folgenden Beitrag werden einige praktisch handhabbare Ans?tze zu einer sachgerechten Konkretisierung des Verst?ndlichkeits- und Klarheitsgebots pr?sentiert, die manche Einseitigkeit zu vermeiden suchen.  相似文献   

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