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Nach § 32 Abs 1 WEG 2002 sind die gemeinschaftlichen Aufwendungen für die WE-Liegenschaft einschlie?lich der Beitr?ge zur Rücklage von s?mtlichen Wohnungseigentümern nach dem Verh?ltnis ihrer Miteigentumsanteile – entsprechend dem Grundbuchsstand – zu tragen. Weil ein (noch) nicht errichtetes WE-Objekt (hier: ein Gesch?ftsraum) erst untergeht, wenn dessen unterbliebene Errichtung endgültig feststeht, führt seine blo?e rechtliche Existenz, dh mit einem im Nutzwertverfahren ermittelten und im Grundbuch einverleibten Mindestanteil samt untrennbarer Verbindung mit dem – tats?chlich nicht gebauten – WE-Objekt zur dem entsprechenden Kostentragungspflicht des Wohnungseigentümers nach § 32 Abs 1 WEG 2002. Wollte der WE-Verwalter von seiner gesetzlichen Pflicht abweichen, die gemeinschaftlichen Liegenschaftsaufwendungen nach dem gesetzlichen Aufteilungsschlüssel des § 32 Abs 1 allen Wohnungseigentümern vorzuschreiben, bedürfte dieser Akt als Ma?nahme der au?erordentlichen Verwaltung nach § 29 Abs 5 WEG 2002 iVm den §§ 834f ABGB der Zustimmung s?mtlicher Teilhaber. § 32 Abs 2 WEG 2002 (früher: § 19 Abs 1 Z 2 WEG 1975 in der Stammfassung) schlie?t mit der zwingenden Schriftform der einstimmigen Vereinbarung eine konkludente ?nderung des gesetzlichen Aufteilungsschlüssels aus.  相似文献   

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Wenn nur der nach § 16 Abs 2 WEG 2002 ?nderungswillige Wohnungseigentümer selbst die von ihm geschaffene Einrichtung (hier: Behindertenlift) benützt und keine Benützungsrechte anderer Wohnungseigentümer vorgesehen sind, hat ausschlie?lich dieser sowohl die Errichtungs- als auch die laufenden Betriebskosten zu tragen, so dass wirtschaftliche Interessen der übrigen Gemeinschafter durch den Liftbetrieb nicht beeintr?chtigt sind. Das Zustimmungsrecht der übrigen Wohnungseigentümer h?ngt auch nicht von der Abgeltung des durch die errichtete Aufzugsanlage erh?hten Werts des WE-Objekts des ASt gegenüber den anderen Objekten ab. Vielmehr gilt im Falle einer Neufestsetzung der Nutzwerte § 10 Abs 3 iVm § 9 Abs 2 Z 4 WEG 2002.  相似文献   

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Liegt ein Streit über die Grenze vor (und dient die angebliche Grenzberichtigung nicht nur der Verschleierung eines rechtsgesch?ftlichen Eigentumswechsels, der nur durch Ab- und Zuschreibung des Trennstücks verbüchert werden kann), so legt die Neufestsetzung der strittigen Grenze auch den Umfang des jeweiligen Eigentumsrechts fest. Einer zus?tzlichen Ab- und Zuschreibung des Eigentums kann es schon deshalb nicht bedürfen, weil diese die Anführung der ursprünglichen Grenze erfordern würde, die aber gerade strittig war. Auf die ursprüngliche (Mappen-)Grenze im Grundsteuerkataster kann hier ebenso wenig zurückgegriffen werden wie in anderem Zusammenhang, weil die dort aufscheinende Grenze – anders als bei in den Grenzkataster aufgenommenen Liegenschaften – nicht verbindlich ist. Aus dem letztgenannten Grund wird die Wirksamkeit der au?ergerichtlichen Festlegung der Grenze durch privatrechtlichen Vergleich auch dann nicht berührt, wenn nach amtlicher Einleitung des Mappenberichtigungsverfahrens nach § 52 Z 5 VermG, in dessen Verhandlung der Vergleich geschlossen wurde, in weiterer Folge eine Mappenberichtigung unterblieb.  相似文献   

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Ist die Bewohnerin, die ihre Zustimmungserkl?rung gern § 3 Abs 2 HeimAufG schon vor vielen Jahren abgegeben hat, nicht mehr einsichts- und urteilsf?hig, dann muss die Angemessenheit der Freiheitsbeschr?nkung (hier: Hindern am Verlassen des Pflegebetts mittels Seitenteilen) nach den §§ 4 ff HeimAufG überprüft werden.  相似文献   

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Das Recht des Werbekostenabzugs für Mietobjekte h?ngt nicht vom Vorliegen einer (kleinen oder gro?en) Bauherreneigenschaft ab. Die Kosten der Finanzierung, der steuerlichen Beratung, der Mieterakquirierung und der überwachung des Mieteneingangs sind (soweit es sich nicht um verdeckte Grundstücksvermittlungsprovisionen handelt, die aktivierungspflichtig w?ren) stets Werbungskosten. Kosten der Baubetreuung, Kontrolle der Baurechnungen, Kaufvertragskosten bzw Kosten der treuh?ndigen Kaufpreisabwicklung sind hingegen stets aktivierungspflichtige Anschaffungs- oder Herstellungsnebenkosten.  相似文献   

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Ist der endgültige Entschluss, eine Wohnung zu vermieten durch ernste und nachhaltige Vermietungsbemühungen belegt, so liegen (vorab entstandene) Werbungskosten auch für die Zeit vor, in der die zun?chst selbst bewohnte Wohnung noch leer steht.  相似文献   

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Die Frage, ob den anerkannten Naturschutzverb?nden bei der Beeintr?chtigung von europ?ischen Schutzgebieten (FFH-Gebiet und SPA) ein Mitwirkungs- bzw. Klagerecht zusteht, wird in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. § 60 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG gew?hrt den anerkannten Naturschutzverb?nden ein Mitwirkungsrecht vor Befreiungen von Ge- und Verboten zum Schutz von „Schutzgebieten im Rahmen des § 33 Abs. 2 BNatSchG“. § 33 Abs. 2 BNatSchG verpflichtet die Landesgesetzgeber, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (gelistete FFH-Gebiete) und Europ?ische Vogelschutzgebiete in nationalen Schutzgebietskatogerien auszuweisen. Das vorgenannte Regelungssystem wirft zwei kl?rungsbedürftige Fragen auf. Zum einen stellt sich die Frage, welche Gebiete als „Schutzgebiete im Rahmen des § 33 Abs. 2 BNatSchG“ anzusehen sind. Eine enge Auffassung z?hlt zu den „Schutzgebieten im Rahmen des § 33 Abs. 2 BNatSchG“ nur bereits in nationalen Schutzgebietskategorien (z.B. NSG oder Biosph?renreservat) ausgewiesene Gebiete. Die Gegenauffassung unterstellt FFH-Gebiete und Europ?ische Vogelschutzgebiete unabh?ngig von einer nationalen Schutzgebietsausweisung der Mitwirkungsregelung. Ferner ist umstritten, ob die Abweichungsentscheidung in § 34 Abs. 3 BNat- SchG, die einen Dispens von den in § 34 Abs. 2 BNatSchG konkretisierten Verboten des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL zul?sst, als „Ausnahme“ oder „Befreiung“ anzusehen ist. Das OVG Sachsen- Anhalt hat in einem Beschluss vom 8.1.2007 die vorgenannten Fragen zugunsten der Verbandsbeteiligung beantwortet.  相似文献   

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