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1.
Nach Art XLII Abs 1 Fall 2 EGZPO kann derjenige, der von der Verheimlichung oder Verschweigung eines Verm?gens vermutlich Kenntnis hat, auch ohne Bestand anderer materieller Verpflichtungen von jedem, der ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Verm?gens hat, auf eidliche Angabe seines Wissens über Art, H?he und Verbleib dieses Verm?gens in Anspruch genommen werden. Diese Bestimmung schafft im Gegensatz zu Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO einen eigenen privatrechtlichen Anspruch auf Angabe des Verm?gens. Der Zweck der Bestimmung liegt darin, Informationsdefizite auszugleichen und die erfolgreiche Anspruchsverfolgung zu erm?glichen. Verm?gen ist jeder Aktivwert, der Gegenstand einer Leistungsklage sein kann. Das Verschweigen bzw Verheimlichen von Verm?gen setzt kein strafbares oder deliktisches Verhalten voraus; das von der Rsp geforderte aktive Verhalten, das bezweckt zu verhindern, dass Verm?gen in die Verfügung des Kl?gers gelangt, muss nicht unbedingt vom Beklagten gesetzt werden. Das geforderte privatrechtliche Interesse ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Kl?ger über das zu manifestierende Verm?gen im Unklaren ist, die Angabe über die Verm?gensverschweigung oder -verheimlichung aber braucht, um einen gesetzlichen oder vertraglichen Hauptanspruch geltend machen zu k?nnen. Eine Klageführung nach Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO ist wegen der unterschiedlichen Mittel und Ziele von vornherein nicht subsidi?r zu einem Vorgehen nach §§ 99 ff KO. Das endgültige Ziel einer Stufenklage nach Art XLII Abs 3 EGZPO ist die Zahlung eines sich aufgrund der Rechnungslegung ergebenden Geldbetrags; die in erster Stufe geforderten Offenlegungen haben hiezu Hilfscharakter. Die zu § 1409 ABGB ergangene Rsp, wonach der übernehmer eines Verm?gens infolge des gesetzlichen Schuldbeitritts neben dem ursprünglichen Schuldner nur für die Erfüllung von Geldverpflichtungen haftet, verhindert nicht, dass der übernehmer – damit seine Haftung überhaupt effektuiert werden kann – auch die mit der Geldverpflichtung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Offenlegungsverpflichtungen erfüllt.  相似文献   

2.
Bei einem umfassenden, nicht eingeschr?nkten ?nderungsvorbehalt in der Stiftungserkl?rung (§ 33 Abs 2 PSG) ist grunds?tzlich jede ?nderung der Stiftungsurkunde zul?ssig. Die ?nderung der Stiftungserkl?rung ist im Gesetz nicht n?her determiniert und kann daher auch in der Form ausgeübt werden, dass Auszahlungen an den Stifter angeordnet werden. Die ?nderungsbefugnis des Stifters umfasst auch ?nderungen des Stiftungszwecks, der Begünstigten und Letztbegünstigten, die H?he und F?lligkeit von Zuwendungen. Damit geht das ?nderungsrecht des Stifters noch weiter als sein Widerrufsrecht, denn bei Letzterem bleibt der durch den Widerruf letztlich bewilligte Verm?genszufluss (auch an den Stifter) im Rahmen der Stiftungserkl?rung, w?hrend sich der Stifter beim ?nderungsrecht sogar einen klagbaren Anspruch auf die Leistung von Zuwendungen verschaffen kann. Zweck der Exekution auf andere Verm?gensrechte (§§ 330 ff EO) ist es, die Exekutionsm?glichkeiten zu erweitern und s?mtliche von anderen Exekutionsarten nicht erfassten, aber als Exekutionsobjekt in Betracht kommenden Verm?gensrechte des Verpflichteten zu erfassen, weshalb bei der Beurteilung, ob ein Verm?gensrecht diesen Bestimmungen unterf?llt und gepf?ndet werden darf, gro?zügig vorzugehen und im Zweifel die Exekutionsunterworfenheit anzunehmen ist. Nach § 36 Abs 4 PSG ist bei Aufl?sung der Privatstiftung zufolge Widerrufs der Stifter immer dann Letztbegünstigter, wenn in der Stiftungserkl?rung nichts anderes vorgesehen ist. Demnach kann kein Zweifel bestehen, dass diese Rechte des Letztbegünstigten jedenfalls ein Verm?gensrecht iSd §§ 331 ff EO darstellen. Für den ?nderungsvorbehalt kann nichts anderes gelten. Im vorliegenden Fall geht es aber auch nicht um ein einzelnes Gestaltungsrecht, sondern um die Gesamtrechte des ?nderungsberechtigten Stifters. Die Verwertung von Verm?gensrechen iSd §§ 331 ff EO kann aus rechtlichen Gründen unm?glich sein, etwa weil die Rechte h?chstpers?nlich sind und daher auf einen anderen nicht übertragen werden k?nnen. Aber auch wenn das Recht als solches nicht übertragen werden k?nnte, ist die Pf?ndung zul?ssig, wenn es wenigstens seiner Ausübung nach übertragen werden kann. Die dem Stifter gegenüber einer Privatstiftung zustehenden Gesamtrechte unterliegen ungeachtet der Bestimmung des § 3 Abs 3 PSG der Exekution nach §§ 331 ff EO, wenn er sich das Recht auf Widerruf vorbehielt und nach der Stiftungserkl?rung oder nach § 36 Abs 4 PSG zumindest zum Teil Letztbegünstigter ist und/oder sich ein ?nderungsrecht vorbehielt.  相似文献   

3.
Bei fehlerhafter Anlageberatung gebührt der Vertrauensschaden, der konkret oder abstrakt berechnet werden kann und jedenfalls im rechnerischen Verm?gensschaden besteht. Erfolgt die Schadenszufügung aber im Rahmen der Abwicklung eines Verm?gensverwaltungsvertrags, so haftet der pflichtwidrig handelnde Vertragspartner für den Nichterfüllungsschaden. Im Fall einer vereinbarten Gesamtstrategie ist das Ergebnis der pflichtwidrigen Verm?gensverwaltung der fiktiven Entwicklung des Portfolios unter Zugrundelegung einer – aus Sicht ex ante – vertragskonformen Gesamtstrategie gegenüberzustellen. Das Begehren auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens ist unabh?ngig davon zul?ssig, ob der Anleger die noch in seinem Verm?gen befindlichen Wertpapiere verkauft hat oder Naturalrestitution geltend macht.  相似文献   

4.
Sch?den an Ausstattungsteilen einer Wohnung, deren Ausbesserung nach der Verkehrssitte dem Bestandnehmer obliegt (Tapeten, Malerei, Fu?bodenbelag udgl) treten im Verm?gen des Bestandnehmers ein, weshalb dieser vom Verursacher Ersatz verlangen kann. Aus dem Vorliegen eines ernsten Schadens des Hauses, dessen Behebung zwingend dem Vermieter obliegt, folgt jedoch nicht, dass der Schaden in solchen F?llen nicht mehr im Verm?gen des Mieters eingetreten w?re. Vielmehr ist wegen des Zusammenhangs mit einem ernsten Schaden des Hauses ein weiterer Anspruch des Mieters begründet, der neben dem Schadenersatzanspruch besteht und in einem anderen Verfahren geltend zu machen ist. Es liegen daher – vergleichbar mit Ansprüchen auf Gew?hrleistung und auf Ersatz des Mangelschadens – konkurrierende Ansprüche vor, die auf unterschiedlichen Grundlagen beruhen und einander nicht ausschlie?en.  相似文献   

5.
Der Beschenkte haftet dem verkürzten Noterben grunds?tzlich mit der geschenkten Sache, das hei?t mit der vorhandenen Bereicherung. Der Wille des Gesetzgebers geht dahin, nur denjenigen redlichen Beschenkten zu belangen, der noch "im Besitz" des Geschenks bzw der darum angeschafften Sachen steht. Dem Gesetzgeber kann jedoch nicht zugesonnen werden, die redliche Verwendung eines Geldgeschenks durch den Geschenknehmer zur Abdeckung von Schulden als konstant vorhanden bleibenden Verm?gensvorteil zu sehen. Der Wegfall von Schulden durch Tilgung mit dem erhaltenen Geschenk ist daher nicht dem Besitz der geschenkten Sache oder ihres Werts im Sinne des § 952 ABGB, sondern deren Verbrauch gleichzuhalten.  相似文献   

6.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(5):300-303
Die Einr?umung der Verfügungsbefugnis über das Wertpapierguthaben des Kindes, um mit dem Erl?s aus der Verwertung monatliche Ausbildungs- und Internatskosten des Kindes abdecken zu k?nnen, bedarf der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung (§ 154 Abs 3 ABGB). Betr?chtliches Verm?gen eines unterhaltsberechtigten Kindes wirkt auch dann unterhaltsmindernd iSd § 140 Abs 3 ABGB, wenn es in mündelsicheren thesaurierenden Investmentfondsanteilen angelegt wurde. Die in § 149 Abs 1 S 2 HS 1 ABGB normierte Erhaltungs- und Vermehrungspflicht steht unter dem Vorbehalt des Kindeswohls. Dies erm?glicht es, besondere, aktuelle und legitime Bedürfnisse des Kindes aus dessen eigenem Verm?gen zu erfüllen. Auch die Freigabe von Teilen des Wertpapierverm?gens eines Minderj?hrigen zur Deckung von anfallenden Ausbildungskosten kommt in Betracht, wenn die Abw?gung zwischen den Interessen des Minderj?hrigen an der Investition in die schulische Ausbildung und an der Erhaltung des ungeschm?lerten Verm?gens mit dem Vorteil dessen sp?teren Verfügbarkeit zu Gunsten der Investition in die Ausbildung ausf?llt. Nicht jede im letzten Willen des Erblassers enthaltene ?u?erung ist als rechtlich bindende Anordnung zu verstehen; sie kann auch Rat, Wunsch oder Bitte sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch eine Auflage nicht blo? in befehlenden Worten, sondern in Form eines Wunsches oder einer Bitte formuliert werden kann.  相似文献   

7.
Das Betrugsopfer mit Gewalt an der Durchsetzung seiner Forderung zu hindern, fügt dem Opfer keinen zus?tzlichen, nicht bereits durch das betrügerische Verhalten verursachten Verm?gensschaden zu. Das blo? auf den zivilrechtlichen Rückforderungsanspruch des Betrogenen gerichtete und somit keinen über den durch einen zuvor begangenen Betrug hinausreichenden Verm?gensschaden bewirkende Tatverhalten der Angeklagten kann nicht als Erpressung, sondern (lediglich) als N?tigung angelastet werden.  相似文献   

8.
Gerade der Umstand, dass die Rückstellung eines lebenden Unternehmens nicht vereinbart wurde, spricht massiv für das Vorliegen von Gesch?ftsraummiete. Die Vereinbarung eines umsatzabh?ngigen Bestandzinses spricht nicht für das Vorliegen eines Pachtverh?ltnisses, zumal auch die pachtrechtlichen Bestimmungen des ABGB eine derartige Mietzinsbildung nicht eigens vorsehen. Hatte der Bestandnehmer erhebliche Investitionen zu leisten, um seinen Gesch?ftsbetrieb überhaupt aufnehmen zu k?nnen, und musste er darüber hinaus auch für die Gewerbeberechtigung, die (erstmalige und laufende) Anschaffung der zu ver?u?ernden Waren, das Bereitstellen von Personal und die gesamte Organisation des Betriebs sorgen, und entspricht es durchaus der Lebenserfahrung, dass zumindest ein gewisser Teil des Kundenstocks auch auf Bemühungen des Bestandnehmers und nicht allein auf das in die Sph?re des Bestandgebers fallende Umfeld, zurückzuführen ist, so ist im Ergebnis nicht zu sehen, warum der Bestandnehmer, der seinen Lebensunterhalt aus dem in den Bestandr?umlichkeiten geführten Betrieb erwirtschaftet, im Hinblick auf die Kündigung des Bestandvertrags erheblich weniger schutzwürdig sein sollte als ein Unternehmer, der Gesch?ftsr?umlichkeiten im Rahmen eines typischen Mietvertrags in Bestand genommen hat.  相似文献   

9.
Bei Bemessung der Ausgleichszahlung nach § 94 EheG sind auch solche Ertr?gnisse zu berücksichtigen, die ohne nennenswerte Mühe aus der gemeinschaftlichen Sache von einem Ehegatten bezogen werden (hier: Mieteinnahmen und F?rderungszahlungen). Der Ablauf der Frist des § 95 EheG steht einer Aufteilungsentscheidung nur insoweit entgegen, als es um die Zuweisung von Verm?gensgegenst?nden geht, die nicht innerhalb der Jahresfrist zum Gegenstand eines darauf abzielenden Antrags gemacht wurden. Soweit es lediglich um die Ausgleichszahlung geht, ist es hingegen nicht zu rechtfertigen, einem Ehegatten bestimmte, an sich der Aufteilung unterliegende Gegenst?nde aus dem Eheverm?gen zu belassen und ihn gleichzeitig bei der Bemessung der ihm zustehenden Ausgleichszahlung so zu behandeln, als h?tten diese Verm?genswerte nicht existiert. Vielmehr ist grunds?tzlich das gesamte nach den §§ 81 f EheG der Aufteilung unterliegende Verm?gen zu erfassen und es sind alle im konkreten Fall für die Billigkeitserw?gungen bestimmenden Umst?nde zu erheben und zu berücksichtigen. In Aufteilungsverfahren, insb in solchen, die nur die H?he der Ausgleichszahlung zum Gegenstand haben, ist bei beiderseitigem Teilerfolg für den Kostenersatz gem § 78 Abs 2 Au?StrG die – zu § 43 Abs 1 ZPO entwickelte – sogenannte Quotenkompensation ma?geblich.  相似文献   

10.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(3):176-178
Angesichts des eindeutigen Wortlauts ist unstrittig, dass Art XLII Abs 1 EGZPO keinen eigenen Anspruch auf Rechnungslegung schafft, sondern eine materiellrechtliche (bürgerlich-rechtliche) Verpflichtung voraussetzt. Eine solche ist auch aus privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien ableitbar, wenn ein Vertragsteil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang des Verm?gens im Ungewissen und der andere unschwer in der Lage ist, Auskunft zu erteilen und die Auskunftserteilung nach den Grunds?tzen von Treu und Glauben zumutbar ist. Ein Generalvergleich, der ein Dauerschuldverh?ltnis beendet, erfasst im Zweifel alle aus diesem Rechtsverh?ltnis entspringenden oder damit zusammenh?ngenden Forderungen. Diese Bereinigungswirkung tritt auch dann ein, wenn in den Vergleich keine Generalklausel aufgenommen wurde. Sie erfasst auch alle Ansprüche, an welche die Parteien zwar nicht gedacht haben, an die sie aber denken konnten. Das Institut der Stufenklage schafft insofern keinen selbstst?ndigen Anspruch auf Rechnungslegung, als ein Hauptanspruch nach Generalvergleich nicht mehr besteht.  相似文献   

11.
Eine Vereinbarung, derzufolge die Verk?ufer nach wirksamer übertragung des verkauften Gesch?ftsanteils an einer GmbH den dafür gezahlten Kaufpreis für den Fall der Ausübung eines Rückverkaufsrechts des K?ufers "treuh?ndig" für den K?ufer halten und dabei das wirtschaftliche Risiko (etwa einer verlustbringenden Veranlagung) tragen sollen, gew?hrt dem K?ufer im Konkurs der Verk?ufer kein Aussonderungsrecht. Durch die Geltendmachung des Rückverkaufsrechts im Sinn des § 1071 ABGB entsteht lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf übertragung des (im Voraus festgelegten) Rückkaufpreises gegen Rückübertragung der Gesellschaftsanteile. Die dargestellte Nebenabrede der Parteien rechtfertigt es nicht, die Forderungen gegen die Bank als den Verk?ufern wirtschaftlich fremdes Verm?gen anzusehen; sie kann daher keinen Aussonderungsgrund bilden.  相似文献   

12.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(10):666-667
Ma?geblich für die Beurteilung der Unzumutbarkeit weiteren Zusammenlebens nach § 382b EO sind Ausma?, H?ufigkeit und Intensit?t des die psychische Gesundheit beeintr?chtigenden Verhaltens. Je massiver das dem Antragsgegner zur Last fallende Verhalten auf die k?rperliche und seelische Integrit?t des Opfers eingewirkt hat, je schwerwiegender die unmittelbaren Auswirkungen und die weiteren Beeintr?chtigungen des Antragsgegners sind und je h?ufiger es zu solchen Vorf?llen gekommen ist, desto eher wird unter den ma?geblichen Umst?nden des Einzelfalles von einer Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens auszugehen sein. Nach dieser Bestimmung rechtfertigt nicht die Ausübung von "Psychoterror" schlechthin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach der zitierten Gesetzesstelle, sondern nur dann, wenn dadurch die psychische Gesundheit des Antragstellers erheblich beeintr?chtigt wird. Bei der Prüfung des Vorliegens einer erheblichen Beeintr?chtigung im Sinne des Gesetzes ist nicht die Empfindung eines Durchschnittsmenschen, sondern die konkrete Wirkung eines bestimmten Verhaltens gerade auf die Psyche des Antragstellers wesentlich.  相似文献   

13.
Bei einer Gütergemeinschaft auf den Todesfall f?llt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Anteil am Gesamtverm?gen nicht in den Nachlass. Nur der dem Verstorbenen zustehende Anteil ist zur Berechnung des Pflichtteils heranzuziehen. In der Gütergemeinschaft auf den Todesfall ist keine Schenkung zu erblicken. Die Erkl?rung des Beitritts als Nebenintervenient (hier: durch den Notar, der den Ehepakt errichtet hatte) im Rechtsmittel steht mit § 18 Abs 1 ZPO im Einklang. Der Beitrittsschriftsatz ist bei dem Gericht einzubringen, welches mit der Rechtssache gerade befasst ist; dies ist im Falle eines Ab?nderungsantrags das Erstgericht (§ 508 Abs 2 ZPO). Der Hauptpartei steht es frei, das Rechtsmittel des Nebenintervenienten zurückzuziehen oder einen (auch erst nachtr?glich m?glichen) Rechtsmittelverzicht zu erkl?ren, womit das von ihrem Nebenintervenienten eingebrachte Rechtsmittel unzul?ssig und gestützt auf § 472 ZPO zurückzuweisen ist.  相似文献   

14.
Aus der Rsp zur Eigenbedarfskündigung des Vermieters, nach der der Eigenbedarf sowohl zum Zeitpunkt der Kündigung als auch zu jenem des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Kündigungsprozess vorliegen muss, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Kündigung eines nach dem Tod des ursprünglichen Mieters mit der Verlassenschaft fortdauernden Mietverh?ltnisses dadurch rechtswirksam würde, dass der an sich eintrittsberechtigte Angeh?rige im Laufe des Kündigungsverfahrens sein dringendes Wohnbedürfnis an der aufgekündigten Wohnung verliert. Gegenstand des Kündigungsverfahrens ist ausschlie?lich die Berechtigung der vom Vermieter (gerichtlich) ausgesprochenen Kündigung, die jedenfalls das Vorliegen eines Kündigungsgrundes zum Kündigungszeitpunkt voraussetzt. Ein im Todeszeitpunkt des früheren Mieters bestehendes Eintrittsrecht eines Angeh?rigen kann nicht im Nachhinein dadurch wieder wegfallen, dass das zum ma?geblichen Zeitpunkt bestehende Wohnbedürfnis sp?ter auf Grund einer anderen Wohnm?glichkeit wegf?llt. Die Frage des Wohnbedürfnisses des Eintrittswerbers ist nach den Verh?ltnissen im Zeitpunkt des Todes des Hauptmieters zu beurteilen, wogegen nachtr?gliche ?nderungen – wenn überhaupt – nur zu Gunsten des Mieters zu berücksichtigen sind.  相似文献   

15.
Das angebliche Verhalten beim H?ndereichen als alleiniger Indikator genügt nicht für die Beurteilung der pers?nlichen Integration des Staatsbürgerschaftswerbers. Die Regelungen des StbG verlangen eine Gesamtbetrachtung über das Integrationsausma?. Die bel Beh ist dieser Abw?gungsverpflichtung auch im zweiten Rechtsgang nicht nachgekommen und hat den Bf durch willkürliches Vorgehen im Grundrecht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt.  相似文献   

16.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(9):579-582
Selbst ein sonst als besonders schwere Eheverfehlung zu beurteilendes Verhalten eines Ehepartners begründet dann keine Rechtsmissbr?uchlichkeit des von ihm gestellten Unterhaltsbegehrens, wenn die Ehe auf Grund vorangegangener schwerwiegender Ehewidrigkeiten des anderen schon zerrüttet war; dann stellt auch ein der Zerrüttung folgender Ehebruch des Unterhaltsberechtigten kein Hindernis für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen dar. Der erkennende Senat pflichtet jenen Lehrmeinungen bei, wonach vor dem Hintergrund des § 68a Abs 3 EheG auch bei einem auf § 94 Abs 2 ABGB gestützten Unterhaltsanspruch die Bejahung der rechtsmissbr?uchlichen Geltendmachung nicht mehr nur zur g?nzlichen Versagung des Unterhaltsanspruches führen k?nnen soll, sondern auch die Minderung dieses Unterhaltsanspruches m?glich ist. Dabei richtet sich die an die Bejahung der Frage rechtsmissbr?uchlichen Unterhaltsbegehrens anknüpfende Entscheidung, ob der Rechtsmissbrauch den Verlust oder die Minderung des Unterhaltsanspruches zur Folge hat bzw in welchem Ausma? der Anspruch allenfalls zu mindern ist, nach den jeweiligen Umst?nden des Einzelfalles. Es bedarf einer umfassenden Interessenabw?gung, in welche – ohne dass ein "theoretisches Unterhaltsverfahren nach § 68a EheG" erforderlich w?re – neben den zur Bejahung des Rechtsmissbrauches führenden Eheverfehlungen jedenfalls auch das Verhalten des unterhaltspflichtigen Ehepartners, die Dauer und die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, das Wohl vorhandener Kinder sowie der Bedarf des Unterhalt ansprechenden Ehegatten einzubeziehen sind. Diese Grunds?tze gelten auch im Provisorialverfahren über das Begehren einstweiligen Unterhalts nach § 382 Z 8 lit a EO.  相似文献   

17.
Sollte eine im Mietvertrag enthaltene Vereinbarung, das Pr?sentationsrecht k?nne "bei Beendigung des Bestandverh?ltnisses" ausgeübt werden, so zu verstehen sein, dass dieses Recht nicht nur im Fall der Kündigung durch den Mieter, sondern auch bei Kündigung durch den Vermieter bestehen soll, w?re jedenfalls zwingende Voraussetzung, dass das Bestandverh?ltnis zum Zeitpunkt der Namhaftmachung des Nachmieters noch aufrecht besteht, setzt doch die Geltendmachung vertraglicher Rechte die Wirksamkeit des Vertrags voraus. War das Mietverh?ltnis aber bereits lang vorher (infolge rechtswirksamer Kündigung des Vermieters) aufgel?st, so ist der Mieter wegen der schon zuvor erfolgten Aufl?sung des Mietverh?ltnisses zur Ausübung des Pr?sentationsrechts nicht mehr legitimiert. Die Namhaftmachung eines Nachmieters steht dem Mieter (allenfalls) im Zeitraum zwischen Zustellung der Aufkündigung und dem Zeitpunkt der wirksam gewordenen Aufl?sung des Bestandverh?ltnisses offen.  相似文献   

18.
Die M?glichkeit ein Mitglied des Gemeinderates wegen Verletzung der Vertraulichkeit von der Teilnahme an den weiteren Sitzungen des Gemeinderates bis zu 3 Monaten auszuschlie?en, verhindert die "Ausübung des Mandates schlechthin". Eine solche Ma?nahme stellt einen Eingriff in das passive Wahlrecht zum Gemeinderat dar. Mangels einer diesen Eingriff rechtfertigenden bundesverfassungsgesetzlichen Erm?chtigung liegt ein Versto? gegen das passive Wahlrecht vor. Sowohl das Recht, in den Gemeindevorstand gew?hlt zu werden und im Gemeindevorstand auf Grund der Wahl durch den Gemeinderat t?tig zu sein, als auch das Recht, in den Gemeinderatsausschuss gew?hlt zu werden und auf Grund der Wahl im Ausschuss t?tig zu sein, bilden "politische Rechte". Ein Eingriff in die Ausübung eines Mandates sowie in die Ausübung "politischer Rechte" ist nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen zul?ssig. Eine nicht n?her differenzierende, grundlegende Ausschlussm?glichkeit von den Sitzungen und damit von der politischen Willensbildung als gleichsam "disziplin?re" Sanktion ist angesichts der Bedeutung der politischen Rechte im demokratischen System sachlich nicht gerechtfertigt.  相似文献   

19.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(2):112-114
Die Rechtswirkungen der Verbücherung eines Bestandrechts beschr?nken sich auf die Folgen der §§ 1120 f ABGB. Eine allgemeine dingliche Wirkung gegenüber dritten Personen kommt der Eintragung des Bestandrechts nicht zu. Die Prüfung eines Gesuchs auf Eintragung eines Bestandvertrags hat nach den Erfordernissen der §§ 26 ff GBG zu erfolgen und muss insb dem § 32 GBG genügen. Ma?geblich und ausreichend ist, dass die Mieterin als Antragstellerin und die Eigentümerin und Vermieterin des Bestandobjekts genannt sind, ob welchem der Bestandvertrag eingetragen werden soll und auf den sich das Bestandverh?ltnis – zumindest auch und insoweit jedenfalls rechtlichm?glich und zul?ssig – bezieht. Sind diese Anforderungen erfüllt, hat die Eintragung des Bestandvertrags zu erfolgen. Ob die durch den Bestandvertrag einger?umte Nutzungsm?glichkeit im gesamten Umfang durch die Rechtsstellung des Vermieters gedeckt ist, ist dagegen nicht Teil der grundbuchsrechtlichen Prüfung.  相似文献   

20.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(4):241-245
Hilfe durch einen Bevollm?chtigten kann nur im T?tigwerden zur Verwirklichung einer bestimmten Willensbildung des Betroffenen liegen, was ein bestimmtes Ma? an Einsichtsf?higkeit und Urteilsf?higkeit voraussetzt. Nach dem Verlust dieser F?higkeiten ist zur Kontrolle des Bevollm?chtigten und für einen allf?lligen Widerruf der Vollmacht ein Sachwalter zu bestellen. Genau diese in der Judikatur vertretenen Grunds?tze waren für den Gesetzgeber Anlass, das Institut der Vorsorgevollmacht mit den zum Schutz vor Rechtsmissbrauch normierten strengen Formerfordernissen einzuführen. Schon daraus folgt, dass bei Nichteinhaltung der Formvorschriften und sonstigen Voraussetzungen, insb einer fehlenden Vorausverfügung für den Fall des Verlusts der Handlungsf?higkeit, die Weitergeltung einer "schlichten" Vollmacht der Einleitung eines Sachwalterverfahrens und der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nicht entgegensteht. Die Rekurslegitimation ist im Sachwalterbestellungsverfahren in § 127 Au?StrG abschlie?end und zwingend geregelt. Für den Fall, dass der Bevollm?chtigte ohnehin ein Rechtsmittel namens des Betroffenen erhoben hat und darüber entschieden wurde, besteht kein Rechtsschutzinteresse an einer weiteren Entscheidung über denselben Verfahrensgegenstand, die nicht anders ausfallen k?nnte als diejenige über das Rechtsmittel des Betroffenen.  相似文献   

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