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1.
Mirjam Lang 《Natur und Recht》2008,12(5):15-18
Die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) wurde letztmalig im Jahr 2004 von einer Expertenkommission überarbeitet und am 21.9.2004
vom LAI den L?ndern zur Anwendung und Umsetzung in Verwaltungsvorschriften empfohlen. Mit der überarbeitung sollten zahlreiche
zu Tage getretene Schwachstellen und M?ngel der Richtlinie behoben werden. Insbesondere wurde das bislang angewandte Ausbreitungsrechenmodell
Faktor 10 Modell der TALuft 1986 durch das Ausbreitungsrechenprogramm AUSTAL 2000 G ersetzt. Ferner wurden sogenannte Polarit?tenprofile
zur hedonischen Klassifikation von Anlagengerüchen eingeführt. Gleichwohl weist die Richtlinie nach wie vor zahlreiche M?ngel
und Ungereimtheiten insbesondere auch in rechtlicher Hinsicht auf. Eine dieser Unzul?nglichkeiten betrifft die von der GIRL
vorgenommene Gebietsdifferenzierung und damit letztlich das Kernstück des Regelwerks. 相似文献
2.
Thorsten Attendorn 《Natur und Recht》2008,30(3):153-163
Zusammenfassung Für die Bewirtschaftung bergbaulicher Abf?lle existierten bisher auf EG-rechtlicher Ebene
keine spezifischen Regelungen, sondern es galt allgemein die Abfallrahmenrichtlinie. Nach Katastrophen
wie denen von Aznal Cóllar, Baia Mare und Baia Borsa wurde dies als Regelungsdefizit empfunden, so
dass die Europ?ische Kommission Mitte 2003 eine sektorale Abfallrichtlinie vorschlug. Die Richtlinie
über die Bewirtschaftung von Abf?llen aus der mineralgewinnenden Industrie wurde am 15.3.2006
verabschiedet. Damit wurde der Grundstein für ein eigenst?ndiges Bergbauabfallrecht gelegt. Ziele
der Richtlinie sind die Erh?hung des Sicherheits- und Umweltschutzniveaus durch die Reduzierung der
Gef?hrlichkeit und Menge bergbaulicher Abf?lle, den Vorrang der Verwertung, die erzeugungsortnahe
Behandlung und die sichere Beseitigung. Diese Ziele sollen erreicht werden durch Festlegung EU-einheitlicher
Mindestanforderungen. Eine gewisse Privilegierung bergbaulicher Abf?lle gegenüber dem Deponierecht
erscheint dem europ?ischen Gesetzgeber dabei aufgrund der bergbaulichen Sondersituation gerechtfertigt,
da zur Bodenschatzgewinnung zwangsl?ufig Bodenmaterial verlagert werden muss und typischerweise Nebengestein
anf?llt, das auch gef?hrliche Abf?lle enthalten kann. Gegenw?rtig wird daran gearbeitet,
die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Geplant sind sowohl bergrechtliche (in Gestalt einer ?nderung
der ABBergV und der UVPV-Bergbau) als auch abfallrechtliche Regelungen (vorwiegend im Rahmen des Deregulierungsvorhabens
“integrierte DepV”). Dieser Beitrag zeigt die systematischen Besonderheiten des Bergbauabfallrechts
auf und beleuchtet einige zentrale Umsetzungsfragen für das nationale Berg- und Abfallrecht. 相似文献
3.
MR Prof. Dr. Hans Walter Louis LL.M. 《Natur und Recht》2008,30(3):163-170
Zusammenfassung Im Mai 2007 wurde das Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europ?ischen Parlaments und des
Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltsch?den verabschiedet, das
seinerseits die Umwelt-Haftungsrichtlinie (UH-RL) in deutsches Recht umsetzt. Auf Grund von Art. 72 Abs.
3 S. 2 GG treten Gesetze auf dem Gebiet des Naturschutzes mit Ausnahme der abweichungsfesten Teile frühestens
6 Monate nach Verkündung in Kraft. Folglich sieht Art. 4 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 vor, dass
das Umweltschadensgesetz (USchadG) und die ?nderungen im Wasserhaushaltsgesetz und im Bundesnaturschutzgesetz
zum 14. November 2007 in Kraft getreten sind. 相似文献
4.
Im April 2004 ist die Richtlinie 2004/35/EG des Europ?ischen Parlamentes und des Rates über Umwelthaftung zur Vermeidung und
Sanierung von Umweltsch?den (Umwelt-Haftungs-Richtlinie – UH-RL) in Kraft getreten. Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie
bis zum April 2007 in nationales Recht umzusetzen, ein Referentenentwurf liegt bereits vor. Dieser Beitrag stellt die zentralen
biodiversit?tsspezifischen Regelungen der Richtlinie vor und bewertet sie vor dem Hintergrund des bestehenden deutschen Rechts.
Die Richtlinie konstituiert eine ?ffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit der Verursacher von Umweltsch?den, der Eingriffsbefugnisse
der Beh?rden korrespondieren. Sie bringt an einigen Punkten Neuerungen für das deutsche Recht. Bei Sch?den an den von der
Richtlinie erfassten geschützten Arten und Lebensr?umen fordert sie nicht nur die Wiederherstellung des früheren Zustandes,
sondern verlangt auch einen Ausgleich für „zwischenzeitliche Verluste“. 相似文献
5.
Reinhard Moos 《Journal für Rechtspolitik》2010,18(3):146-158
Das AufhG 2009 löst das AnerkG 2005 ab, über das in dieser Zeitschrift ebenso eingehend berichtet wurde wie über die vorangegangene Entwicklung. Nach einem kurzen Überblick über diese Vorgeschichte und die Gründe zur erneuten Gesetzgebung wird das politische Zustandekommen des neuen Gesetzes behandelt und dieses im Einzelnen dargestellt. Wenn auch die lang umstrittene Rehabilitierung der Wehrmachtsdeserteure vollkommen erreicht wurde, zeigen sich doch im Übrigen einige Mängel in der juristischen und rechtspolitischen Aufarbeitung der Materie, denen das Hauptaugenmerk gilt. 相似文献
6.
Arnold 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(3):90-91
R?umen die Mitgliedstaaten ihren Steuerpflichtigen das in Artikel 13 Teil C der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG vorgesehene
Recht ein, für eine Besteuerung zu optieren, so k?nnen sie nach der Art der Ums?tze oder nach Gruppen von Steuerpflichtigen
unterscheiden, sofern sie die Ziele und die allgemeinen Grunds?tze der Sechsten Richtlinie, insbesondere den Grundsatz der
steuerlichen Neutralit?t und das Erfordernis einer korrekten, einfachen und einheitlichen Anwendung der vorgesehenen Befreiungen
beachten. Es ist Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob eine nationale Rechtsvorschrift, die die Ums?tze gemeinnütziger
Sportvereine generell von der Steuer befreit und dabei das Recht dieser Sportvereine beschr?nkt, für eine Besteuerung der
Vermietungs- und Verpachtungsums?tze zu optieren, das den Mitgliedstaaten einger?umte Ermessen unter Berücksichtigung insbesondere
des Grundsatzes der steuerlichen Neutralit?t und des Erfordernisses einer korrekten, einfachen und einheitlichen Anwendung
der vorgesehenen Steuerbefreiungen überschreitet. 相似文献
7.
Oberregierungsrat Dr. Alfred Scheidler 《Natur und Recht》2006,28(6):354-359
In einer Mitteilung an den Rat und das Europ?ische Parlament hat die Europ?ische Kommission am 21.9.2005 eine Thematische
Strategie zur Luftreinhaltung vorgelegt, die u.a. einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Luftqualit?t und saubere Luft
in Europa enth?lt. Mit diesem Richtlinienvorschlag sollen die Luftqualit?ts-Rahmenrichtlinie und die hierzu erlassenen vier
Tochterrichtlinien zusammengefasst und auch inhaltlich fortentwickelt werden. Ausgehend von den bisherigen Regelungen stellt
der Beitrag in einem ersten überblick den Kommissionsvorschlag vor. 相似文献
8.
M. Lang 《Natur und Recht》2008,12(5):841-844
Seit dem 29. Februar 2008 liegt die Entwurfsfassung für die zweite erg?nzte und aktualisierte
Fassung der Geruchsimmissions- Richtlinie (im Folgenden kurz: GIRL 2008) vor. Die ?nderung bzw. überarbeitung
des Regelwerks war mit Blick auf die zunehmende Kritik vornehmlich aus den Reihen der Landwirtschaft erforderlich
geworden. Neben der unzureichenden Berücksichtigung der Dorfgebiete wurden vor allem die viel zu niedrigen
Immissionsrichtwerte (Ziffer 3.1 GIRL 2004) bem?ngelt. Insbesondere die sich in der Rechtsprechung
abzeichnende Tendenz, landwirtschaftlichen Betrieben ein deutlich h?heres Ma? an Immissionen zuzugestehen,
lie?en die Immissionsrichtwerte der GIRL 2004 immer weniger plausibel erscheinen. Hinzu kam, dass
seit dem Jahr 2006 neue Erkenntnisse aus dem Forschungsprojekt “Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft”
vorliegen, die es zu berücksichtigen galt. Koordiniert worden war dieses Verbundprojekt der L?nder
Niedersachsen, Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen vom Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen.
Ziel des Projektes war es, die Grundlage für ein verallgemeinerungsf?higes Bewertungsverfahren
für Tierhaltungsgerüche zu schaffen. Zu diesem Zweck wurden in insgesamt elf Untersuchungsgebieten
die Tierarten Schwein, Rind und Geflügel auf Geruchsbelastungen und -bel?stigungen hin untersucht.
Die Ergebnisse sind im Materialienband 73 “Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft. Bericht zu Expositions-,
Wirkungsbeziehungen, Geruchsh?ufigkeit, Intensit?t, Hedonik und Polarit?tenprofil”
(im Folgenden kurz: Materialienband 73) nachzulesen. In die GIRL 2008 fanden die Forschungsergebnisse
vor allem in Form einer erweiterten Gebietsdifferenzierung sowie von tierartspezifischen Gewichtungsfaktoren
Eingang. Welche praktischen Konsequenzen mit dieser ?nderung verbunden sind, insbesondere ob diese
ausnahmslos zugunsten der Landwirtschaft wirken, soll im Folgenden etwas N?her beleuchtet werden. 相似文献
9.
M. Lang 《Natur und Recht》2008,30(12):841-844
Zusammenfassung Seit dem 29. Februar 2008 liegt die Entwurfsfassung für die zweite erg?nzte und aktualisierte
Fassung der Geruchsimmissions- Richtlinie (im Folgenden kurz: GIRL 2008) vor. Die ?nderung bzw. überarbeitung
des Regelwerks war mit Blick auf die zunehmende Kritik vornehmlich aus den Reihen der Landwirtschaft erforderlich
geworden. Neben der unzureichenden Berücksichtigung der Dorfgebiete wurden vor allem die viel zu niedrigen
Immissionsrichtwerte (Ziffer 3.1 GIRL 2004) bem?ngelt. Insbesondere die sich in der Rechtsprechung
abzeichnende Tendenz, landwirtschaftlichen Betrieben ein deutlich h?heres Ma? an Immissionen zuzugestehen,
lie?en die Immissionsrichtwerte der GIRL 2004 immer weniger plausibel erscheinen. Hinzu kam, dass
seit dem Jahr 2006 neue Erkenntnisse aus dem Forschungsprojekt “Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft”
vorliegen, die es zu berücksichtigen galt. Koordiniert worden war dieses Verbundprojekt der L?nder
Niedersachsen, Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen vom Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen.
Ziel des Projektes war es, die Grundlage für ein verallgemeinerungsf?higes Bewertungsverfahren
für Tierhaltungsgerüche zu schaffen. Zu diesem Zweck wurden in insgesamt elf Untersuchungsgebieten
die Tierarten Schwein, Rind und Geflügel auf Geruchsbelastungen und -bel?stigungen hin untersucht.
Die Ergebnisse sind im Materialienband 73 “Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft. Bericht zu Expositions-,
Wirkungsbeziehungen, Geruchsh?ufigkeit, Intensit?t, Hedonik und Polarit?tenprofil”
(im Folgenden kurz: Materialienband 73) nachzulesen. In die GIRL 2008 fanden die Forschungsergebnisse
vor allem in Form einer erweiterten Gebietsdifferenzierung sowie von tierartspezifischen Gewichtungsfaktoren
Eingang. Welche praktischen Konsequenzen mit dieser ?nderung verbunden sind, insbesondere ob diese
ausnahmslos zugunsten der Landwirtschaft wirken, soll im Folgenden etwas N?her beleuchtet werden. 相似文献
10.
Markus Zeinhofer 《Juristische Bl?tter》2010,132(4):267-272
In einem auf Antrag des Beitragspflichtigen eingeleiteten Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG ist der Bund berechtigt,
einen Devolutionsantrag zu stellen. Weisen schriftliche Anbringen M?ngel auf, darf die Beh?rde solche Anbringen nicht zurückweisen,
sondern hat gem § 13 Abs 3 AVG von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen. Wenn der M?ngelbehebungsauftrag
nach § 13 Abs 3 AVG zul?ssig war und unverzüglich erteilt wurde, beginnt die Entscheidungsfrist des § 73 Abs 1 AVG erst mit
dem Einlangen des verbesserten Antrages. Das Wort "unverzüglich" in § 13 Abs 3 AVG zielt darauf ab, die Beh?rde zur umgehenden
Prüfung der M?ngelfreiheit des Antrages und der Vollst?ndigkeit der Unterlagen zu verhalten. Es ist davon auszugehen, dass
Verbesserungsauftr?ge in der Regel innerhalb von vier Wochen erteilt werden k?nnen. Dabei handelt es sich freilich nicht um
eine absolute Frist, sondern um einen Ma?stab. Ob eine "unverzügliche" Auftragserteilung erfolgte, ist anhand der Umst?nde
des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. 相似文献
11.
Dr.-Ing. Elke Bruns Dr. jur. Carolin Kieß Dr.-Ing. Wolfgang Peters 《Natur und Recht》2009,31(3):149-159
Zusammenfassung Durch das Umweltschadensgesetz wurde eine ?ffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Kompensation
für gesch?digte natürliche Ressourcen und Funktionen implementiert, die unabh?ngig von
der Vorhabenzulassung oder dem Vorliegen eines Eingriffs ist und damit deutlich über die Verpflichtungen
aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung hinausgeht. Bisher herrscht eine gewisse Unsicherheit
im Umgang mit dem neuen Instrument. Vollzugshinweise in den L?ndern fehlen weitgehend. Auch sind
F?lle, in denen das Umweltschadensgesetz zur Anwendung gelangte, bisher nicht systematisch erfasst,
Rechtsprechung liegt noch nicht vor. Der Beitrag gibt daher Hinweise zur rechtlichen wie naturschutzfachlichen
Operationalisierung der zentralen Regelungen zur Erfassung, Bewertung und Sanierung von Biodiversit?tssch?den
und bietet Unterstützung für die Umsetzung und den Vollzug des Instrumentariums in den L?ndern. 相似文献
12.
Philipp Gro?kopf 《Natur und Recht》2009,79(6):764-765
Das deutsche “Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltvertr?gliche
Entsorgung von Elektro- und Elektronikger?ten” (ElektroG) ist eines der auf europ?ischen
Vorgaben beruhenden Rechtsinstrumente zur Vermeidung und Entsorgung von Abf?llen. In letzter Zeit
sind hierzu eine Reihe von h?hergerichtlichen Urteilen ergangen, so dass bisher bestehende Unsicherheiten
über die Reichweite der Registrierungspflicht beseitigt, sowie mehr Klarheit bei der Gruppenfinanzierungsverantwortlichkeit
geschaffen wurde. 相似文献
13.
Andreas Venier 《Juristische Bl?tter》2009,131(12):804-806
Das dem angerufenen Gericht übergeordnete OLG hat nach der von § 215 StPO vorgegebenen Systematik vor einem Ausspruch nach
§ 215 Abs 4 erster Satz StPO oder Vorlage nach § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO stets zu prüfen, ob nicht einer der in § 212
Z 1–4 genannten M?ngel der Anklageschrift vorliegt. Erst bei negativem Ergebnis dieser Prüfung kommt eine Entscheidung des
OGH in Betracht. übermittelt dieser die Sache zur Entscheidung über den Einspruch einem anderen OLG, ist dieses an das negative
Ergebnis der Prüfung durch das dem angerufenen Gericht übergeordnete OLG und an die für den Nichtigkeitsgrund des § 281a StPO
entscheidenden Verdachtsannahmen nicht gebunden. 相似文献
14.
Dr. Christoph Sobotta 《Natur und Recht》2007,29(10):642-649
Mit einer Reihe jüngerer Urteile hat der EuGH die Fundamente einer einheitlichen Anwendung des Artenschutzrechts nach der
Habitatrichtlinie 92/43 gelegt. Insbesondere seine Feststellungen zum Begriff der Absicht verleihen den einschl?gigen Bestimmungen
gro?e Wirkung, doch sollte man diese nicht überspannen, indem man sie ungeprüft auf den Vogelschutz übertr?gt. Weitere Klarstellungen
betreffen den Schutz von Fortpflanzungs- und Ruhest?tten, die Verpflichtung zu vorbeugenden Schutzma?nahmen und die Ausnahmen
vom Artenschutz. Insbesondere im Licht dieser Rechtsprechung erweisen sich die Vorschl?ge zur ?nderung des Bundesnaturschutzgesetzes
nur teilweise als geeignet, Umsetzungsm?ngel zu beseitigen. 相似文献
15.
Am 22.9.2006 legte die Kommission der Europ?ischen Gemeinschaften einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Schaffung eines
Ordnungsrahmens für den Bodenschutz und zur ?nderung der Richtlinie 2004/35/EG vor. Bereits der Titel zeigt einerseits, dass
dieser Entwurf einer Bodenrahmenrichtlinie (BRRL-E) zwar den lange erwarteten Einbezug des Mediums Boden in das europ?ische
Umweltschutzrecht endgültig ansto?en würde, andererseits, dass der Boden kein europarechtlich v?llig ungeregeltes Umweltmedium
darstellt. Bei der durch den Vorschlag zu ?ndernden Richtlinie 2004/35/EG handelt es sich um die Umwelthaftungsrichtline (UH-RL).
Mit dieser ist durch den Einbezug einer Sch?digung des Bodens in den Begriff des Umweltschadens bereits ein gro?er Schritt
in Richtung eines zielgerichteten europ?ischen Bodenschutzes getan worden. Der nachfolgende Beitrag stellt ausgehend von einem
Kurzüberblick zu den bislang bestehenden Regeln zum Schutz des Bodens im europ?ischen Umweltrecht (I.) zun?chst den Bodenschutz
nach der Umwelthaftungsrichtlinie dar (II.), um im Anschluss den Vorschlag der Bodenrahmenrichtlinie vorzustellen (III.).
Im Teil IV. wird das Bodenschutzrecht nach der UH-RL und dem BRRL-E betrachtet, dabei zeigen sich sowohl unterschiedliche
Ans?tze der Regelwerke als auch ein Fortschritt des zielgerichteten Bodenschutzes auf europ?ischer Ebene. 相似文献
16.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(6):201-203
Das geh?ufte Auftreten von Ungereimtheiten (hier: Nichtübereinstimmung der Geburtsdaten des Verk?ufers in den vorgelegten
Urkunden und unzutreffende Gesamtfl?che) in Kombination mit dem Inhalt einer Spezialvollmacht, der den Machthabern in ungew?hnlicher
Weise v?llig freie Hand bei der Ver?u?erung der Liegenschaft einr?umt und keinerlei Schranken zur Wahrung der Interessen des
Verk?ufers vorsieht, verlangt nach einem strengen Ma?stab bei der Prüfung nach § 94 GBG. Rechtfertigen die M?ngel der vorgelegten
Urkunden bei einer im Rahmen der vorzunehmenden Ermessensausübung geforderten Gesamtschau schwerwiegende Bedenken im dargestellten
Sinn und bleiben daher Zweifel an der ausdrücklichen Erkl?rung desjenigen, dessen (hier: des Verk?ufers) Recht beschr?nkt
belastet oder aufgehoben werden soll, dass er in die Einverleibung einwillige, muss dies zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs
führen. 相似文献
17.
Ministerialrat Prof. Dr. Hans Walter Louis Rechtsanwältin Verena A. Wolf 《Natur und Recht》2007,29(1):1-8
In der Bundesrepublik gibt es rund 8000 Anlagen, die der so genannten Seveso-II-Richtlinie – Richtlinie zur Beherrschung der
Gefahren bei schweren Unf?llen mit gef?hrlichen Stoffen (Seveso-II-RL) – und damit der nationalen St?rfall-Verordnung (St?rfallV)
unterliegen. Davon liegen, insbesondere in dicht besiedelten Regionen, zahlreiche Anlagen in unmittelbarer N?he zu anderen
Projekten, wie beispielsweise Flugh?fen oder Wohn- und Siedlungsgebieten. Inzwischen gibt es Empfehlungen für Abst?nde zwischen
Anlagen nach der St?rfallV und Wohngebieten. Der Beitrag stellt dar, wann diese Abst?nde einzuhalten sind und ob diese Regelungen
auf naturschutzfachlich schutzwürdige Bereiche übertragen werden k?nnen. 相似文献
18.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(10):665-667
Eine zun?chst auf drei Monate befristete einstweilige Verfügung (§ 382b Abs 4 EO), mit der einem Lebensgef?hrten das Betreten
der Wohnung und die Rückkehr in die Wohnung verboten wurde, kann auch nach Einbringung einer R?umungsklage durch den Gegner
der gef?hrdeten Partei bis zur Rechtskraft des R?umungsstreits verl?ngert werden. Die Verl?ngerung setzt nicht voraus, dass
die Sicherungswerberin selbst das Verfahren zur Kl?rung der Benützungsberechtigung an der Wohnung mit Klage eingeleitet hat. 相似文献
19.
Rechtsreferendar Dr. Jan Duikers 《Natur und Recht》2006,28(10):623-631
Der Beitrag untersucht die Struktur der Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG (UHRL) und analysiert den Gesetzentwurf zu deren
Umsetzung, den das Bundesumweltministerium (BMU) am 4.3.2005 vorgelegt hat. Er erg?nzt den Beitrag von Führ/Lewin/Roller NuR
2006, 67 ff., der den auf die Biodiversit?t bezogenen Aspekten der Richtlinie gewidmet war. Es werden die zentralen Regelungen
der Richtlinie beleuchtet, namentlich die Definition des Umweltschadensbegriffs, die Vermeidungsund Sanierungsvorschriften
und ihr Verh?ltnis zu der Kostentragungspflicht des Betreibers sowie die Ausnahmetatbest?nde des Art. 8 Abs. 3, 4. Vor dem
Hintergrund dieser strukturellen Analyse wird der Gesetzentwurf des BMU untersucht. Der Beitrag kommt zu dem Ergebnis, dass
der Gesetzentwurf grunds?tzlich geeignet ist, die Umwelthaftungsrichtlinie in deutsches Recht umzusetzen, regt aber Verbesserungen
an und unterbreitet Empfehlungen für die erg?nzende Umsetzung durch die L?nder. 相似文献
20.
Dr. Bernd Söhnlein 《Natur und Recht》2006,28(5):276-279
Das Europ?ische Parlament und der Rat der Europ?ischen Union haben am 25.6.2002 eine Richtlinie über die Bewertung und Bek?mpfung
von Umgebungsl?rm in Kraft gesetzt. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten, eine L?rmplanung auf den Weg zu bringen,
um den Umgebungsl?rm zu verhindern, ihm vorzubeugen oder ihn zu mindern. 相似文献