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1.
Erika Elisabeth Orth 《Natur und Recht》2007,62(1):229-234
Angesichts der jüngst zu beobachtenden Dynamik im mitgliedstaatlichen Umweltverfassungsrecht enth?lt der folgende Beitrag
in Anknüpfung an die Untersuchung von Thym (NuR 2000, 557 ff.) sowohl eine erforderliche Aktualisierung – insbesondere im
Hinblick auf die umfassende Inkorporierung des Umweltschutzes in die franz?sische Verfassung im Jahre 2005 sowie die Erweiterung
der EU im Jahre 2004 – als auch eine zukunftsorientierte Analyse des Verfassungsvergleichs mit Blick auf die Normierung des
Umweltschutzes in der „Charta der Grundrechte der Europ?ischen Union (GRC)“ 相似文献
2.
LStA Hon.-Prof. Dr. Johannes Stabentheiner 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2012,25(3):91-110
Aus Anlass des im Vorjahr vielfach gefeierten 200. Geburtstags des ABGB zeichnet der Beitrag die Entwicklung des Mietrechts
nach, wobei – diesem Anlass entsprechend – das Bestandrecht des ABGB im Mittelpunkt steht. Die Rückschau konzentriert sich
auf die Entwicklungslinien im Gesetzesrecht und beschr?nkt sich daher – mangels eines Legislativgeschehens zum Mietrecht im
ersten Geltungsjahrhundert des ABGB – auf die vergangenen 100 Jahre. Die judikative Ausgestaltung der Gesetzeslage wird nur
in gro?en Zügen angesprochen; auch hier liegt der Fokus in der Rechtsprechung zum ABGB-Bestandrecht. Der Aufsatz ist die modifizierte
Fassung eines Beitrags des Autors zu der vonFischer-Czermak/Hopf/Kathrein/Schauer herausgegebenen Festschrift „200 Jahre ABGB“. 相似文献
3.
Bernd S?hnlein 《Natur und Recht》2008,32(2):251-254
Nach einer Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs kann ein Bauleitplan wegen Versto?
gegen das Willkürverbot aus Gründen des Umweltschutzes nichtig sein. Diese auf eine Popularklage
ergangene Entscheidung er?ffnet die Frage, ob der Verfassungsgrundsatz des Willkürverbots auch
im Rahmen von Verwaltungsakten herangezogen werden kann. Der Beitrag bejaht diese M?glichkeit. 相似文献
4.
Bernd Söhnlein 《Natur und Recht》2008,30(4):251-254
Zusammenfassung Nach einer Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs kann ein Bauleitplan wegen Versto?
gegen das Willkürverbot aus Gründen des Umweltschutzes nichtig sein. Diese auf eine Popularklage
ergangene Entscheidung er?ffnet die Frage, ob der Verfassungsgrundsatz des Willkürverbots auch
im Rahmen von Verwaltungsakten herangezogen werden kann. Der Beitrag bejaht diese M?glichkeit. 相似文献
5.
Dr. Christian Calliess 《Natur und Recht》2006,28(10):601-614
Der Beitrag befasst sich mit den europarechtlichen Vorgaben für das im Koalitionsvertrag vereinbarte und in Arbeit befindliche
Umweltgesetzbuch, dem durch die F?deralismusreform nunmehr der Weg geebnet wird. Nachfolgend k?nnen freilich nicht die 775
Bestimmungen des UGB-Kommissionsentwurfs auf ihre Europarechtskonformit?t überprüft werden. Vielmehr sollen die prim?r- und
sekund?rrechtlichen Vorgaben des europ?ischen Umweltrechts verdeutlicht und so strukturiert werden, dass das (zumindest in
Ans?tzen vorhandene) System des europ?ischen Umweltrechts herauskristallisiert und auf diese Weise in einer Art „Prüfraster“
Ma?stabswirkung für ein künftiges UGB entfalten kann. In diesem Rahmen werden die europarechtlichen Vorgaben des Vorsorgeprinzips,
des Integrierten Umweltschutzes und der ?rhus-Konvention besonders intensiv beleuchtet. 相似文献
6.
Burgstaller 《Juristische Bl?tter》2007,129(11):745-746
Wenn das Gericht eine der Vorschriften des § 238 StPO über die Vorgangsweise bei der Entscheidung über Antr?ge missachtet,
kann deren Einhaltung, mithin begehrt werden, dass über den Antrag sofort entschieden und die aus Sicht des erkennenden Gerichts
ma?geblichen Gründe gleichzeitig verkündet sowie im Protokoll ersichtlich gemacht werden; die Missachtung eines derartigen
Begehrens kann mit Verfahrensrüge (Z 4) bek?mpft werden. Die Richtigkeit der Begründung für eine abweisliche Entscheidung
steht jedoch nicht unter Nichtigkeitssanktion, wenn nur dem Antrag auch nach der – auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen
– Ansicht des Obersten Gerichtshofes (im Ergebnis) keine Berechtigung zukam. 相似文献
7.
Astrid Epiney 《Natur und Recht》2011,34(1):167-176
Derzeit wird – im Anschluss an entsprechende Vorarbeiten bzw. Vorschl?ge der Kommission
– diskutiert, ob auf EU-Ebene ein Emissionshandel für NOx (Stickstoffoxide)
und SO2 (Schwefeldioxid) eingeführt werden soll, dies nach dem Vorbild des
aufgrund der RL 2003/87 bestehenden Emissionshandels für Treibhausgase. Der nachfolgende Beitrag
geht der m?glichen Ausgestaltung eines solchen Systems nach und zeigt die Probleme auf, die eine
Integration eines solchen Emissionshandels in das System des unionsrechtlichen Luftreinhalterechts mit
sich br?chte. Besonderes Augenmerk wird auf die Frage gelegt, ob und ggf. auf welche Weise auch
im Rahmen eines derartigen Systems eine effektive Luftreinhaltung (auch auf lokaler und regionaler Ebene)
sichergestellt werden kann, inwieweit sich Friktionen mit ausgew?hlten unionsrechtlichen Rechtsakten
erg?ben und auf welche Weise diese angepasst werden k?nnten. 相似文献
8.
Fischerlehner 《Juristische Bl?tter》2010,132(8):496-498
Wird die überlange Verfahrensdauer vom UVS im Verwaltungsstrafverfahren nicht festgestellt und dies bei der Strafbemessung
unberücksichtigt gelassen, liegt eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gew?hrleisteten Rechts auf Entscheidung innerhalb
angemessener Frist gem Art 6 Abs 1 MRK vor. Der Bescheid war daher hinsichtlich des Strafausspruchs und der – damit zusammenh?ngenden
– Kostenentscheidung aufzuheben. Die festgestellte Verletzung der Verfahrensdauer l?sst den Ausspruch über die Schuld unberührt.
Eine ?nderung des angefochtenen Bescheides kommt folglich nur im Rahmen der Strafbemessung in Betracht. Soweit der Bescheid
nicht aufgehoben wird, kann die Behandlung der Beschwerde abgelehnt werden. 相似文献
9.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(3):182-184
Bei der Bemessung des Trauerschmerzengeldes ist neben der Intensit?t der famili?ren Bindung und dem Alter von Unfallopfer
und Angeh?rigen insb das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft von Bedeutung. Liegt auch eine eigene Gesundheitssch?digung
(Schockschaden) des Angeh?rigen vor, so ist diese im Rahmen der Globalbemessung des Schmerzengeldes mit zu berücksichtigen.
Gem § 55 ZPO kann die Kostenentscheidung des ErstG entweder mit gesondertem Rekurs oder im Rahmen der Berufung angefochten
werden. Für die Kosten dieser Anfechtung kann es keinen Unterschied machen, ob ein Rechtsmittelwerber zwei Schrifts?tze, n?mlich
Kostenrekurs und Berufung, oder nur einen Schriftsatz, n?mlich nur Berufung (auch im Kostenpunkt) einbringt. Sobald er auch
die Entscheidung des ErstG in der Hauptsache bek?mpft, bleibt bei der Kostenentscheidung des Rechtsmittelverfahrens ein allf?lliger
– hier teilweiser – Erfolg im Kostenpunkt nach der (nicht auf das Recht der sachlichen Zust?ndigkeit beschr?nkten) Wertung
des § 54 Abs 2 JN unberücksichtigt; es kommt nur auf den Erfolg in der Hauptsache an. Zur Anwendung von § 11 RATG kommt es
bei der Kostenentscheidung nur dann, wenn der Rechtsmittelwerber eine Berufung in der Hauptsache unterl?sst und lediglich
Kostenrekurs erhebt. 相似文献
10.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(6):385-389
Würde ein innerstaatliches Organ entgegen Art 234 EG eine vorlagepflichtige Frage der Interpretation des Gemeinschaftsrechts
dem EuGH nicht zur Vorabentscheidung vorlegen, so verletzte dieses staatliche Organ die gesetzliche Zust?ndigkeitsordnung
und entz?ge den Parteien des bei ihm anh?ngigen Verfahrens den gesetzlichen Richter, weil eine dem EuGH zur Entscheidung vorbehaltene
Frage nicht durch diesen gel?st werden k?nnte. Nach der Judikatur des VfGH w?re dadurch eine Verletzung des Art 83 Abs 2 B-VG
bewirkt. Entspr?che ein H?chstgericht der Vorlagepflicht nicht, k?nnte bei offenkundiger Verletzung des Gemeinschaftsrechts
Staatshaftung eintreten. Bei rechtswidrigem und schuldhaftem Organverhalten im Rahmen der Beurteilung der Vorlagepflicht entsteht
die Gefahr von Amtshaftungsansprüchen. So kann nicht nur die Unterlassung einer gebotenen Vorlage, sondern auch die zu Unrecht
erfolgte Vorlage an den EuGH Amtshaftungsansprüche – im letzteren Fall insb wegen der Verfahrenskosten vor dem EuGH – nach
sich ziehen. Im Amtshaftungsprozess ist aber auf der für die Vorinstanzen bedeutsamen ersten Prüfungsstufe nicht die Richtigkeit
der Entscheidung über die Einholung oder Nichteinholung einer Vorabentscheidung, sondern nur deren Vertretbarkeit zu beurteilen.
Vor der E des EuGH Rs C 27/02 – Petra Engler war die Entscheidung eines BerG, für "isolierte Gewinnmitteilungen", bei denen
die Gewinnzusage nicht mit einer Warenbestellung verbunden ist, stehe nicht die Klage am Gerichtsstand des Erfüllungsorts
nach Art 5 Nr 1 lit a EUGVü/EuGVVO, sondern nur die am Verbrauchergerichtsstand oder an demjenigen der unerlaubten Handlung
zur Verfügung, jedenfalls derart gut abgesichert, dass die Entscheidung der Nichtvorlage an den EuGH auf vertretbarer Rechtsauffassung
beruht. 相似文献
11.
Malte-Christian Gruber 《Natur und Recht》2011,5(1):468-479
Das mit der Konferenz von Nagoya zu Ende gegangene Internationale Jahr der Biodiversit?t bietet
Anlass, nach Gründen für den fortdauernden Rückgang der biologischen und auch kulturellen
Vielfalt zu suchen und erneut die anthropozentrische Ausrichtung des Umweltschutzes zu hinterfragen. Solange
?konomische und rechtliche Sichtweisen unterstellen, dass Kultur und Natur sowie insbesondere Biodiversit?t
alleine um der gegenw?rtigen Menschen willen zu schützen seien, verfehlen sie das Ziel eines nachhaltigen
Umweltschutzes. Nachhaltigkeit verlangt demgegenüber nach einer zukunftsgerichteten Perspektive des
Rechts. Indem es sich auf die Fiktion der zukünftigen Generationen als Schicksalsgemeinschaften einl?sst,
vermag das Recht über die Grenzen seiner eigenen, limitierten Begrifflichkeiten hinauszugreifen: Biodiversit?t
steht keinesfalls alleine im Dienst von ?konomischer Verwertung und sozialer Kommunikation, sondern
tr?gt zudem eine ganz handfeste (?kozentrische) Bedeutung für das physische überleben
in der Zukunft. 相似文献
12.
Rasso Ludwig LL.M. 《Natur und Recht》2008,30(8):556-557
Zusammenfassung Nur selten liefern tagespolitische Entwicklungen einen derart anschaulichen Hintergrund für die
rechtwissenschaftliche Befassung mit einer Thematik wie im Fall des 302. Wasserrechtlichen Kolloquiums
des Instituts für das Recht der Wasser- und Entsorgungswirtschaft an der Universit?t Bonn. Von
den Folgen der Naturkatastrophe in Birma über die Hintergründe der Konflikte im Nahen Osten bis
hin zu den ?rtlich ganz nahe liegenden Verteilungsschwierigkeiten zwischen den spanischen Regionen
– die Trinkwasserversorgung der Bev?lkerung ist eine immer dr?ngendere Herausforderung.
Die damit verbundenen Schwierigkeiten waren auch Ausgangspunkt der Einleitung durch Prof. Dr. Dr. Wolfgang
Durner LL.M., Direktor des Instituts, der die in der Folge künftig noch gesteigerte Bedeutung des Wassers
als Handelsware hervorhob. Der Thematik “Wasser als Ware” widmete sich im anschlie?enden
Vortrag Dr. Stefan Lorenzmeier LL.M. Auch er betonte eingangs nochmals die Problematik der künftigen
Trinkwasserversorgung gerade in Zeiten des Klimawandels und wies auf die Folgen, beispielsweise verst?rkte
Migrationsbewegungen, hin. Im Kern bezogen sich die Ausführungen des Referenten indessen auf das Wasser
als Gegenstand des Welthandelsrechts. In zwei gro?en Abschnitten betraf der Vortrag einerseits die
Problematik, inwieweit Wasser zun?chst überhaupt als Gegenstand des Welthandelsrechts in Betracht
kommt. An diese unter bestimmten Voraussetzungen positiv zu beantwortende Frage schloss sich andererseits
die überlegung an, ob die unter Umst?nden unerwünschten rechtlichen Folgen des welthandelsrechtlichen
Regimes – etwa die Einschr?nkung der einzelstaatlichen M?glichkeiten der Ausfuhrrestriktion
– durch Ausnahmetatbest?nde beseitigt oder gemildert werden k?nnen. 相似文献
13.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(3):190-191
Die aus der materiellen Rechtskraft abgeleitete Bindungswirkung zieht eine Pr?klusion von im rechtskr?ftig erledigten Verfahren
bereits m?glichem, aber nicht ausgeführtem Vorbringen nach sich. Diese Pr?klusion bezieht sich aber nur auf solche Tatsachen,
die zur Vervollst?ndigung oder Entkr?ftung des für das Urteilsbegehren im Vorverfahren ma?geblichen rechtserzeugenden Sachverhalts
dienten, sodass neues Vorbringen dann nicht pr?kludiert ist, wenn es mit dem Prozessstoff des Vorverfahrens nicht im Zusammenhang
steht. Von einer Vorentscheidung kann dann und soweit abgegangen werden, als sich der ihr ma?geblich zugrunde liegende Sachverhalt
ge?ndert hat. Das trifft auf die erst nach Erlassung des Teilanerkenntnisurteils – das auf Verbesserung lautet – stattgefundene
Verweigerung des übergebers zu, die einzig zielführende Mangelbehebung (hier: Sanierung eines Parkettbodens) durchzuführen.
Wenn der Verbesserungspflichtige objektiv in Verzug ist, kann der Gew?hrleistungsberechtigte (nach Gew?hrleistung alt) das
zur M?ngelbehebung erforderliche Deckungskapital verlangen, ohne dass dem ein früheres Begehren auf Verbesserung entgegenstünde.
Der Grundsatz "ne bis in idem" schlie?t die Erwirkung eines auf einen anderen Sachverhalt gegründeten Urteils nicht aus. 相似文献
14.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(8):506-508
Die Frist des § 924 S 2 ABGB beginnt dann zu laufen, wenn der K?ufer oder Werkbesteller in Annahmeverzug ger?t; auf die (sp?tere)
tats?chliche übergabe kommt es in diesem Fall nicht an. Liegt eine Holschuld vor (§ 905 Abs 1 ABGB), genügt ein mündliches
Leistungsanbot zur Begründung des Annahmeverzugs. Für den Annahmeverzug ist es – im Zusammenhang mit der Beurteilung des Fristbeginns
– ausreichend, dass die nicht angenommene Leistung prima facie mangelfrei ist. 相似文献
15.
Burgstaller 《Juristische Bl?tter》2007,129(6):395-396
überschreitung der Strafbefugnisgrenze iSd ersten Falles der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO ist auch dann gegeben, wenn eine unter
Missachtung des § 5 JGG ausgemessene Strafe innerhalb des danach zu bildenden Strafrahmens liegt. Sachverst?ndige sind nur
beizuziehen, wenn – nach der auf den Einzelfall bezogenen Wertung des Obersten Gerichtshofes – nicht jedes Mitglied des in
der Schuldfrage (im Fall der Z 11 erster Fall iVm Z 4: in der Sanktionsfrage) erkennenden Spruchk?rpers die erforderlichen
Fachkenntnisse für die Beurteilung einer Tatfrage besitzt. Im Zusammenhang mit einem Suchtgiftdelikt sichergestellte SIM-Karten
k?nnen nur unter besonderen Umst?nden, die konkret festgestellt werden müssen, Gegenstand einer Einziehung gem § 26 StGB sein. 相似文献
16.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2010,132(5):307-312
Gerade bei nicht dringlichen operativen Eingriffen muss die Aufkl?rung grunds?tzlich so zeitgerecht erfolgen, dass der Patient
seine Entscheidung in Ruhe und ohne Druck treffen kann. Liegt zwischen dem Zeitpunkt des ersten Informationsgespr?chs und
der Operation ein l?ngerer Zeitraum (hier ca 7 Monate), steht dies einer wirksamen Aufkl?rung nicht entgegen, wenn noch vor
der Operation im Krankenhaus eine neuerliche Aufkl?rung – wenn auch nicht durch den Operateur selbst – erfolgt, die die Grundlagen
für die Einwilligung "auffrischt". Wird ein Arzt mit einer (in vielen F?llen realit?tsfremden) Erwartungshaltung des Patienten
konfrontiert oder ruft er eine bestimmte Vorstellung über das zukünftige Aussehen hervor, muss er offen und schonungslos darüber
aufkl?ren, dass die Zielvorstellungen des Patienten durch die kosmetische Operation nicht immer g?nzlich verwirklicht werden
k?nnen. K?nnen Sp?tfolgen nicht mit der in der Medizin m?glichen Sicherheit ausgeschlossen werden, ist dem Gesch?digten das
Feststellungsinteresse im Hinblick auf die Feststellung der Haftung für künftige Sch?den nicht abzusprechen. 相似文献
17.
Wojciech Jaksch-Ratajczak 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(11):333-343
Zu der im Zusammenhang mit dem Bauen auf fremdem Grund mit eigenem Material einschl?gigen zivilrechtlichen Bestimmung (§ 418
Satz 3 ABGB) hat die Judikatur im Laufe der Zeit zum ursprünglichen einen zus?tzlichen Anwendungsbereich entwickelt. Dabei
wurde der Begriff der Redlichkeit des Bauführers erweitert, indem ein Bauführer nicht nur dann als redlich gilt, wenn er entschuldbar
darüber irrt, dass er auf einer fremden Liegenschaft ein Bauwerk errichtet, sondern auch dann, wenn er zwar wei?, dass er
auf fremdem Grund baut, aber aus wahrscheinlichen Gründen annehmen kann, dass der Grundeigentümer mit der Bauführung einverstanden
ist. Etwaigen Abreden zwischen ihm und dem Grundeigentümer hinsichtlich der Bauführung kommt insofern Bedeutung zu, dass dann
die subsidi?re Bestimmung des § 418 Satz 3 ABGB nicht zur Anwendung gelangt. Vereitelt der Grundeigentümer jedoch vorwerfbar
eine – wenn auch nicht verbindliche – Abrede im Hinblick auf einen künftigen Eigentumserwerb des Bauführers an der Liegenschaft,
dann soll die Rechtsfolge des § 418 Satz 3 ABGB, n?mlich der au?erbücherliche Eigentumserwerb, dennoch als Sanktion eingreifen.
Inwieweit dieser zT schon in der Vergangenheit vielfach kritisierten Judikatur Berechtigung zukommt, wird im folgenden Beitrag
untersucht. 相似文献
18.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(11):719-722
Insoweit die Frage der Steuerbarkeit einer sogenannten Dienstleistungsrente Vorfrage dafür ist, ob ein ersatzf?higer Schaden
vorliegt, kommt es im Schadenersatzprozess nur auf die Rechtsmeinung der Finanzverwaltung als der zun?chst für die Bestimmung
der Abgabenschuld allein zust?ndigen Beh?rde an. Für die Frage, ob eine sogenannte Dienstleistungsrente einkommensteuerpflichtig
ist oder nicht, existiert – soweit ersichtlich – keine Rsp des VwGH. Da diese Frage wegen vom VfGH aufgegriffener Bedenken
der Lehre zweifelhaft ist, wird erst mit Vorliegen des Bescheides der Finanzverwaltung hinreichende Kenntnis vom Schaden,
die den Beginn der Verj?hrung iSv § 1489 ABGB ausl?st, vorliegen. 相似文献
19.
Prof. Dr. Dr. Wolfgang Durner LL.M. 《Natur und Recht》2008,30(5):293-303
Zusammenfassung Der im November 2007 durch das Bundesumweltministerium vorgelegte Referentenentwurf für ein Umweltgesetzbuch
2009 sieht in seinem zweiten Buch “Wasserwirtschaft” umfassende Vollregelungen vor, die an die
Stelle der bisherigen Rahmenvorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes treten sollen. Ein Kernproblem der mit
dieser Umweltrechtskodifikation verbundenen Reform des Wasserrechts ist die Einbindung des vorhandenen wasserwirtschaftsrechtlichen
Gestattungssystems in das Modell einer integrierten Vorhabengenehmigung im Allgemeinen Teil. Der Referentenentwurf
beschr?nkt sich dabei im Ergebnis weitgehend auf eine formelle Konzentrationswirkung, sieht jedoch
auf der Rechtsfolgenseite für Gew?ssernutzungen eine problematische freie Widerruflichkeit der
Vorhabengenehmigung vor. Weitere Schlüsselelemente des Entwurfs bilden seine Vorschl?ge zur Vereinheitlichung
von Landesvorschriften und zur weitreichenden Abstufung technischer Details auf die Verordnungsebene etwa
im Bereich der Anforderungen an wassergef?hrdende Stoffe. Im Detail finden sich zudem zahlreiche neue
Akzentuierungen, die meist eine St?rkung der ?kologischen Belange bezwecken. Bei der Vereinheitlichung
landesrechtlicher Diskrepanzen verbleibt der Bund hingegen vielfach auf dem bisherigen Regelungsniveau eines
blo?en Rahmengesetzgebers. 相似文献
20.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(11):330
In stRsp l?sst der OGH auch eine nur zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines mit WE verbundenen Mindestanteils verbücherte
Grunddienstbarkeit (hier: über einen Autoabstellplatz) zu. Deshalb ist der Wohnungseigentümer zur Erhebung der Negatorienklage
gegen andere Mit- und Wohnungseigentümer aktiv legitimiert. Zum – im vorliegenden Fall mangels ausreichenden Vorbringens vom
OGH nicht entschiedenen – Verh?ltnis zwischen einer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit und einer (auf Rechtsnachfolger
übergegangenen) behaupteten obligatorischen Benützungsregelung über ein und dieselbe Fl?che. § 1500 ABGB schützt bei au?erbücherlichem
Erwerb eines dinglichen Rechts, insb durch Ersitzung, das Vertrauen auf die Vollst?ndigkeit des Grundbuchsstandes. 相似文献