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Zur naturschutzfachlichen Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen in Natur und Landschaft sind seit der Einführung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Jahre 1976 durch Wissenschaft und Praxis zahlreiche Bewertungs- und Bilanzierungsverfahren entwickelt worden, deren praktische Anwendung jedoch nach wie vor erhebliche rechtliche Probleme aufwirft. Diese resultieren unter anderem daraus, dass zur Ermittlung der mit einem Eingriff verbundenen Beeinträchtigungen häufig ausschließlich auf—zufällige—aktuelle faktische Gegebenheiten und deren Wirkungen auf Natur und Landschaft (Ist-Zustand) abgestellt wird. Der Beitrag weist nach, dass diese Vorgehensweise in bestimmten Fallgestaltungen den Grundprinzipien der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zuwiderlaufen kann, und zeigt für diese Fallgestaltungen rechtskonforme naturschutzfachliche Lösungsmöglichkeiten auf. *) Die Verfasserin ist Mitarbeiterin der Anders u. Thomé Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Krefeld.**) Die Verfasserin ist Inhaberin des Büros für Landschaftsplanung S. u. A. Brandenfels in Münster.
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《Natur und Recht》2012,34(6):421-424
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Wer Verhandlungen vor dem Zustandekommen des angestrebten Rechtsgesch?fts abbricht, handelt im Rahmen der Privatautonomie. Nach § 861 S 2 ABGB entsteht kein Vertrag, solange die Unterhandlungen dauern und noch kein übereinstimmender Bindungswille vorliegt. Dennoch kann ein Scheitern von Vertragsverhandlungen Schadenersatzpflichten nach sich ziehen. Abgesehen von F?llen einer schuldhaften Aufkl?rungspflichtverletzung soll auch ein Verhandlungsabbruch ohne triftigen Grund den haftbar machen, der zuvor – wenn auch da noch in bester Absicht – einen Vertragsabschluss als sicher in Aussicht gestellt hat. Wie eine eingehende Analyse des einschl?gigen Fallmaterials (über 20 h?chstgerichtliche Entscheidungen) zeigt, hat man es h?ufig mit einem Graubereich zwischen sehr weit gediehenen, immer noch unverbindlichen Verhandlungen einerseits und dem Zustandekommen einer (ersten) rechtsgesch?ftlichen Bindung andererseits zu tun. Die dafür ma?geblichen gesetzlichen Abgrenzungskriterien (§ 861 S 2, § 885, § 938 ABGB) stehen im Zentrum der vorliegenden Untersuchung. Nur unter Berücksichtigung der Wertung der einschl?gigen Regelungen l?sst sich letztlich auch entscheiden, inwiefern der Abbruch von Vertragsverhandlungen haftpflichtig macht. Dabei ist aus dogmatischer Sicht von besonderem Interesse, inwiefern ein Abbruch von Verhandlungen ohne triftigen Grund Ersatzpflichten auszul?sen vermag, obwohl im Vorfeld keine Aufkl?rungspflichtverletzung zu konstatieren ist.  相似文献   

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Die AG treffen im Kapitalmarktrecht Informationspflichten gegenüber ihrem Aktion?r. Die Bandbreite dieser Pflichten reicht von der Information des Anlegers als des künftigen Aktion?rs durch den Emissions- bzw B?rsezulassungsprospekt bei der Aktienemission bis zuden laufenden b?rserechtlichen Informationspflichten der AG (Ad-hoc-Publizit?t, Beteiligungspublizit?t, Regelpublizit?t). Allen diesen Informationspflichten ist gemeinsam, dass (ua) die AG als Emittentin für ihre Verletzung haftet. Aus der Haftung resultiert eine Schadenersatzleistung der AG an den Aktion?r. Leistungen der AG an ihren Aktion?r aber, die nicht in der Gewinnausschüttung oder der Verteilung des Liquidationserl?ses bestehen, sind nach § 52 AktG (Verbot der Einlagenrückgew?hr) unzul?ssig, soweit nicht eine im AktG selbst normierte Ausnahme vom Verbot des § 52 AktG greift (zB zul?ssiger Erwerb eigener Aktien, § 65 AktG). Der vorliegende Aufsatz widmet sich der seit mehr als 100 Jahren streitigen und jüngst durch eine Entscheidung des BGH wieder aktuell gewordenen Frage, wie dieser Konflikt zwischen der kapitalmarktrechtlichen Informationshaftung der AG und dem Verbot des § 52 AktG zu l?sen ist.  相似文献   

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Die übereinstimmung zwischen Grundbuch, Kataster und Realit?t liegt im Schnittpunkt zwischen Gesetzgebung und ?konomie im ?ffentlichen Interesse. Im LiegTeilG, sohin an unvermuteter Stelle, ist ein Verfahren zur amtswegigen Verwirklichung dieses Kongruenzprinzips normiert, dessen prozessuales Instrumentarium durch auch jüngste Gesetzgebungsakte direkt und indirekt deformiert worden ist. Diese Abhandlung untersucht, ob die ursprünglich verfolgten gesetzgeberischen Intentionen zur Herstellung der Grundbuchsordnung auf der geltenden Rechtslage im judikativen Weg gem §§ 6 f ABGB revitalisierbar sind oder ob es zu deren Reanimation eines legistischen Eingriffs bedarf.  相似文献   

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