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1.
Ingo Rau 《Natur und Recht》2009,12(4):532-536
Das Tierschutzstrafrecht wird in der Praxis oft stiefmütterlich behandelt. Viele Probleme sind
ungel?st. Der Beitrag besch?ftigt sich deshalb mit typischen Fragestellungen, die immer wieder
im Rahmen von Tierschutzstrafverfahren auftreten. Auch wenn dabei auf die Sicht der Ermittlungsbeh?rden
abstellt wird, sind die dargestellten Grunds?tze für alle anderen am Tierschutzstrafverfahren
Beteiligten (z.B. Strafverteidiger, Veterin?re etc.) ebenso von Bedeutung. 相似文献
2.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(11):347-345
Eine Eigenbedarfskündigung kommt dann nicht in Betracht, wenn zwar ein Eigenbedarf des Vermieters objektiv besteht, dieser
jedoch durch zumutbare Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten h?tte verhindert werden k?nnen. Bei der Beurteilung des hypothetischen
Kausalverlaufs ist nicht entscheidend, ob ein Rechtsanspruch auf Erlangung einer anderen Wohnm?glichkeit bestanden h?tte,
sondern ob der kündigende Vermieter bei sorgf?ltigem Vorgehen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Hauptmietrechte an einer
anderen Wohnung (hier: Gemeindewohnung der Stadt Wien) erlangt h?tte. 相似文献
3.
Ingo Rau 《Natur und Recht》2009,31(8):532-536
Zusammenfassung Das Tierschutzstrafrecht wird in der Praxis oft stiefmütterlich behandelt. Viele Probleme sind
ungel?st. Der Beitrag besch?ftigt sich deshalb mit typischen Fragestellungen, die immer wieder
im Rahmen von Tierschutzstrafverfahren auftreten. Auch wenn dabei auf die Sicht der Ermittlungsbeh?rden
abstellt wird, sind die dargestellten Grunds?tze für alle anderen am Tierschutzstrafverfahren
Beteiligten (z.B. Strafverteidiger, Veterin?re etc.) ebenso von Bedeutung. 相似文献
4.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(2):40-42
Trotz Kippens der Mehrheitsverh?ltnisse infolge einer Kapitalerh?hung in der (ursprünglichen) Mietergesellschaft liegt ein
Anhebungstatbestand nach § 12a Abs 3 Satz 1 MRG dann nicht vor, wenn die ?nderung der Mehrheitsverh?ltnisse nicht operativ
genutzt werden soll, sondern ausschlie?lich zum Ausgleich einer Unterkapitalisierung der übertragenden Mietergesellschaft
in Vorbereitung eines im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang beschlossenen Verschmelzungsvorgangs dient, an dessen Ende
unver?nderte Machtverh?ltnisse in der aufnehmenden Mietergesellschaft stehen. 相似文献
5.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(4):259-262
Bei der rechtsgesch?ftlichen übertragung einer besicherten Forderung zusammen mit dem Pfandrecht bedarf der Erwerb des Pfandrechts
durch den Zessionar einer übertragung nach sachenrechtlichen Grunds?tzen (Modus); bei einer Hypothek also der grundbücherlichen
Einverleibung der übertragung. Da nach der Grundregel des § 9 iVm § 4 GBG im Wesentlichen nur dingliche Rechte und Lasten
Gegenstand der Einverleibung sein k?nnen, ist für die übertragung der Hypothek die Einverleibung der übertragung des Pfandrechts
(und nicht der besicherten Forderung aus dem Grundgesch?ft) erforderlich. 相似文献
6.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(3):180-182
Die in Organisationsvorschriften von juristischen Personen ?ffentlichen Rechts enthaltenen Handlungsbeschr?nkungen der zur
Vertretung berufenen Organe sind auch im Au?enverh?ltnis wirksam. In diesem Sinn ist ein ohne ausreichende Vertretungsmacht
gesetzter Gesch?ftsakt unwirksam, soweit nicht die Regeln der stillschweigenden bzw der Anscheinsvollmacht eingreifen. Die
Vertretungsmacht des Bürgermeisters ist insoweit beschr?nkt, als bestimmte Gesch?fte dem Gemeinderat oder dem Gemeindevorstand
vorbehalten sind. Auch das Eingehen einer konkreten F?rderverpflichtung der Gemeinde gegenüber einer Einzelperson bedarf im
Einzelfall eines Gemeinderatsbeschlusses, weil ein solches Gesch?ft nicht zur laufenden Verwaltung iSd § 45 Abs 2 lit c Stmk
GemO z?hlt. 相似文献
7.
Für die Beurteilung, ob eine Anderslieferung (aliud) vorliegt (hier: MEL-Zertifikat statt MEL-Aktie), ist zun?chst nach den
allgemeinen Grunds?tzen der Vertragsauslegung zu kl?ren, was vertraglich geschuldet war. Für die Frage, was Vertragsinhalt
wurde, sind zun?chst die Vertragserkl?rungen der Parteien iSd § 914 ABGB auszulegen. Unerheblich ist, was eine Partei wollte,
solange die andere Partei das nicht erkennen kann. Der Vertrauenstheorie entsprechend ist der Empf?ngerhorizont ma?geblich. 相似文献
8.
Roger Weber 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(4):93-106
Der vorliegende Beitrag stellt den ersten einer Reihe von Nationalberichten im Rahmen des von ao. Univ.-Prof. Dr. Andreas
Kletečka (Wien) und Prof. Dr. Paul Oberhammer (Zürich) geleiteten, vom Jubil?umsfonds der Oesterreichischen Nationalbank gef?rderten
Forschungsprojekts "Soziales Mietrecht in Europa" dar. Ziel dieses Projekts ist es, durch rechtsvergleichende Analyse verschiedener
europ?ischer Rechtsordnungen Impulse für die Diskussion über das soziale Privatrecht der Wohn- und Gesch?ftsraummiete in ?sterreich
zu gewinnen. In den kommenden Jahren werden in loser Folge eine Reihe solcher Beitr?ge in den wobl erscheinen, deren inhaltliche
Schwerpunkte auf Vorgaben der Projektleiter beruhen. Den Autoren wurde dabei aber gro?er Freiraum einger?umt, um den speziellen
Fragen ihrer Rechtsordnung gerecht werden zu k?nnen. Der Beitrag von Bezirksrichter Dr. Weber – einem führenden schweizerischen
Mietrechtsexperten – befasst sich mit den mietrechtlichen L?sungen des schweizerischen Rechts und den Erfahrungen, welche
in der Praxis damit gemacht werden. 相似文献
9.
Peter Vollmaier 《Juristische Bl?tter》2007,129(2):110-114
Bei einem umfassenden, nicht eingeschr?nkten ?nderungsvorbehalt in der Stiftungserkl?rung (§ 33 Abs 2 PSG) ist grunds?tzlich
jede ?nderung der Stiftungsurkunde zul?ssig. Die ?nderung der Stiftungserkl?rung ist im Gesetz nicht n?her determiniert und
kann daher auch in der Form ausgeübt werden, dass Auszahlungen an den Stifter angeordnet werden. Die ?nderungsbefugnis des
Stifters umfasst auch ?nderungen des Stiftungszwecks, der Begünstigten und Letztbegünstigten, die H?he und F?lligkeit von
Zuwendungen. Damit geht das ?nderungsrecht des Stifters noch weiter als sein Widerrufsrecht, denn bei Letzterem bleibt der
durch den Widerruf letztlich bewilligte Verm?genszufluss (auch an den Stifter) im Rahmen der Stiftungserkl?rung, w?hrend sich
der Stifter beim ?nderungsrecht sogar einen klagbaren Anspruch auf die Leistung von Zuwendungen verschaffen kann. Zweck der
Exekution auf andere Verm?gensrechte (§§ 330 ff EO) ist es, die Exekutionsm?glichkeiten zu erweitern und s?mtliche von anderen
Exekutionsarten nicht erfassten, aber als Exekutionsobjekt in Betracht kommenden Verm?gensrechte des Verpflichteten zu erfassen,
weshalb bei der Beurteilung, ob ein Verm?gensrecht diesen Bestimmungen unterf?llt und gepf?ndet werden darf, gro?zügig vorzugehen
und im Zweifel die Exekutionsunterworfenheit anzunehmen ist. Nach § 36 Abs 4 PSG ist bei Aufl?sung der Privatstiftung zufolge
Widerrufs der Stifter immer dann Letztbegünstigter, wenn in der Stiftungserkl?rung nichts anderes vorgesehen ist. Demnach
kann kein Zweifel bestehen, dass diese Rechte des Letztbegünstigten jedenfalls ein Verm?gensrecht iSd §§ 331 ff EO darstellen.
Für den ?nderungsvorbehalt kann nichts anderes gelten. Im vorliegenden Fall geht es aber auch nicht um ein einzelnes Gestaltungsrecht,
sondern um die Gesamtrechte des ?nderungsberechtigten Stifters. Die Verwertung von Verm?gensrechen iSd §§ 331 ff EO kann aus
rechtlichen Gründen unm?glich sein, etwa weil die Rechte h?chstpers?nlich sind und daher auf einen anderen nicht übertragen
werden k?nnen. Aber auch wenn das Recht als solches nicht übertragen werden k?nnte, ist die Pf?ndung zul?ssig, wenn es wenigstens
seiner Ausübung nach übertragen werden kann. Die dem Stifter gegenüber einer Privatstiftung zustehenden Gesamtrechte unterliegen
ungeachtet der Bestimmung des § 3 Abs 3 PSG der Exekution nach §§ 331 ff EO, wenn er sich das Recht auf Widerruf vorbehielt
und nach der Stiftungserkl?rung oder nach § 36 Abs 4 PSG zumindest zum Teil Letztbegünstigter ist und/oder sich ein ?nderungsrecht
vorbehielt. 相似文献
10.
Wolf-Dieter Arnold 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(2):54
Dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird (nur) insoweit stattgegeben (und im übrigen nicht
stattgegeben), a) als für die Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens die Zwangsversteigerung von Liegenschaften und
der Verkauf von Gegenst?nden im Rahmen der Fahrnisexekution ausgeschlossen wird (VfGH) bzw b) dass zwar nicht die Einleitung
und der Vollzug exekutiver Ma?nahmen gehemmt ist, wohl aber bei Liegenschaften und Fahrnissen im Rahmen (bereits oder künftig)
eingeleiteter Exekutionsma?nahmen Verwertungshandlungen zu unterbleiben haben (vgl § 54c Abs 2 und § 84a Abs 2 EO). Bislang
gesetzte Exekutionsschritte bleiben aufrecht (VwGH). 相似文献
11.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(3):174-176
Aus dem Text des § 163 Abs 2 ABGB ist nicht abzuleiten, dass die Feststellung aufgrund der Zeugungsvermutung nur subsidi?r
in dem Fall erfolgen darf, wenn erwiesen ist, dass die Feststellung durch positiven Vaterschaftsbeweis nicht m?glich ist.
Es ist vielmehr davon auszugehen, dass dem Kind die Feststellung der Vaterschaft durch positiven Vaterschaftsbeweis und durch
Zeugungsvermutung wahlweise offen steht. Weder aus den Erl?uterungen noch aus dem Gesetzestext ergibt sich, dass die im §
163 Abs 2 zweiter Satz ABGB genannten Gründe "auf Seiten des Mannes" verschuldensabh?ngig sein müssten. Kommt es aber auf
ein Verschulden des Mannes nicht an, so ist lediglich darauf zu achten, in welcher Sph?re sich die Unm?glichkeit der positiven
Vaterschaftsfeststellung verwirklicht hat. Wenn das genetische Material des Vaters nicht verwertet werden kann, so liegt dieses
Hindernis in der Sph?re des Mannes, in seinem Bereich. Es ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen, dass er Kinder, die,
ohne darauf Einfluss zu haben, die Zweijahresfrist vers?umen und die positive Vaterschaftsfeststellung mangels genetischer
Grundlagen nicht mehr anstrengen k?nnen, benachteiligen wollte. 相似文献
12.
Malesich 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(2):48-49
Wendet der Beklagte (hier im Mietzins- und R?umungsverfahren) noch vor Ablauf der 3-j?hrigen Frist des § 16 Abs 8 MRG jeweils
die überschreitung des gesetzlich zul?ssigen Zinsausma?es ein, so verhindert er jedenfalls für dieses Verfahren die Sanierung
einer allenfalls unzul?ssigen Mietzinsvereinbarung, die bei fruchtlosem Verstreichen der Frist eingetreten w?re. 相似文献
13.
Prof. Dr. Annette Guckelberger 《Natur und Recht》2008,30(2):78-87
Zusammenfassung Der Beitrag gibt einen überblick dazu, wie die Europ?ische Gemeinschaft die Vorgaben der
Aarhus-Konvention in Bezug auf ihre eigenen Organe und Einrichtungen umgesetzt hat. Vor allem beim Zugang
zu Umweltinformationen kann man die geltenden Bestimmungen oft nur mit gro?er Mühe in Einklang
mit den v?lkerrechtlichen Vorgaben bringen. Unter gewissen Voraussetzungen k?nnen nunmehr besonders
qualifizierte Umweltverb?nde eine Nichtigkeits- bzw. Unt?tigkeitsklage vor dem Gerichtshof erheben. 相似文献
14.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2010,132(4):257-259
Eine Ordination ist auch in Exekutionssachen m?glich, wenn bei einer Exekution zwar die inl?ndische Gerichtsbarkeit zu bejahen
ist, es aber an einem ?rtlich zust?ndigen inl?ndischen Gericht mangelt. Die Ordination eines inl?ndischen Gerichts zur Fahrnisexekution
scheidet jedenfalls dann aus, wenn es in ?sterreich keine zu pf?ndenden und zu verwertenden Fahrnisse des Schuldners gibt.
Bei der Forderungsexekution ist die Erlassung eines Doppelverbots (einschlie?lich eines Zahlungsverbots gegenüber einem ausl?ndischen
Drittschuldner) nur dann rechtlich zul?ssig, wenn der Verpflichtete seinen (Wohn-)Sitz im Inland hat oder eine ?rtliche Zust?ndigkeit
im Inland nach § 18 Z 3 EO besteht. Es fehlt an einer hinreichenden Anknüpfung im Inland für die Erlassung eines Drittverbots,
wenn einem Drittschuldner mit Sitz in einem ausl?ndischen Staat verboten werden soll, an seinen Gl?ubiger mit Wohnsitz in
demselben Staat zu leisten. 相似文献
15.
Das EU-JZG gilt dann nicht für die Vollstreckung Europ?ischer Haftbefehle anderer Mitgliedstaaten, wenn die den Haftbefehlen
zu Grunde liegenden Taten zumindest vor dem 7. 8. 2002 begangen worden sind. Auf solche Europ?ischen Haftbefehle sind das
ARHG in der im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung und die zwischenstaatlichen Vereinbarungen anzuwenden, die am
7. 8. 2002 in Geltung standen. Nach Art 10 des Europ?ischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. 12. 1957 (EuAuslübk 1957)
wie auch § 18 ARHG stellt die Verj?hrung der Strafverfolgung oder -vollstreckung nach dem Recht des ersuchten Staats ein Auslieferungshindernis
dar. Die neu hervorgekommene Tatsache, dass innerhalb der nach ?sterr Recht geltenden Verj?hrungsfristen verj?hrungshemmende
Schritte iSd § 58 Abs 3 Z 2 StGB gesetzt wurden, ist als Wiederaufnahmsgrund iSd § 39 ARHG relevant. 相似文献
16.
Thorsten Attendorn 《Natur und Recht》2008,30(3):153-163
Zusammenfassung Für die Bewirtschaftung bergbaulicher Abf?lle existierten bisher auf EG-rechtlicher Ebene
keine spezifischen Regelungen, sondern es galt allgemein die Abfallrahmenrichtlinie. Nach Katastrophen
wie denen von Aznal Cóllar, Baia Mare und Baia Borsa wurde dies als Regelungsdefizit empfunden, so
dass die Europ?ische Kommission Mitte 2003 eine sektorale Abfallrichtlinie vorschlug. Die Richtlinie
über die Bewirtschaftung von Abf?llen aus der mineralgewinnenden Industrie wurde am 15.3.2006
verabschiedet. Damit wurde der Grundstein für ein eigenst?ndiges Bergbauabfallrecht gelegt. Ziele
der Richtlinie sind die Erh?hung des Sicherheits- und Umweltschutzniveaus durch die Reduzierung der
Gef?hrlichkeit und Menge bergbaulicher Abf?lle, den Vorrang der Verwertung, die erzeugungsortnahe
Behandlung und die sichere Beseitigung. Diese Ziele sollen erreicht werden durch Festlegung EU-einheitlicher
Mindestanforderungen. Eine gewisse Privilegierung bergbaulicher Abf?lle gegenüber dem Deponierecht
erscheint dem europ?ischen Gesetzgeber dabei aufgrund der bergbaulichen Sondersituation gerechtfertigt,
da zur Bodenschatzgewinnung zwangsl?ufig Bodenmaterial verlagert werden muss und typischerweise Nebengestein
anf?llt, das auch gef?hrliche Abf?lle enthalten kann. Gegenw?rtig wird daran gearbeitet,
die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Geplant sind sowohl bergrechtliche (in Gestalt einer ?nderung
der ABBergV und der UVPV-Bergbau) als auch abfallrechtliche Regelungen (vorwiegend im Rahmen des Deregulierungsvorhabens
“integrierte DepV”). Dieser Beitrag zeigt die systematischen Besonderheiten des Bergbauabfallrechts
auf und beleuchtet einige zentrale Umsetzungsfragen für das nationale Berg- und Abfallrecht. 相似文献
17.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(8):530-532
Hat die erste Instanz in einem Verfahren auf Gew?hrung einer Versehrtenrente die medizinische Minderung der Erwerbsf?higkeit
(MdE) unter Bezugnahme auf das medizinische Sachverst?ndigengutachten mit einem bestimmten Prozentsatz festgestellt, ist das
BerG nicht befugt, von dieser Feststellung ohne Durchführung einer Beweiswiederholung abzugehen und die medizinische MdE mit
einem anderen Wert festzustellen. 相似文献
18.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(12):800-803
Unter Zugrundelegung des Zwecks der zweiten Alternative der Wegfallsbestimmung und im Hinblick auf die Ma?geblichkeit einer
kalendermonatsbezogenen Betrachtungsweise, wie sie durch die Aufhebung des § 253b Abs 3 ASVG zum Ausdruck kommt, gelangt der
erkennende Senat zur Auffassung, dass bei Ausübung einer nicht versicherungspflichtigen selbstst?ndigen Erwerbst?tigkeit für
den Wegfall einer vorzeitigen Alterspension die nach den Zeitpunkten der tats?chlichen Leistungserbringung in einem Kalendermonat
berechneten (ermittelten) Einkünfte aus dieser T?tigkeit ma?geblich sind. Auch wenn diese Berechnung (Zuordnung der Einkünfte
zu einem bestimmten Kalendermonat) mitunter schwierig ist – so ist sie doch auch zur Vermeidung einer sachlich nicht angebrachten
Verschiedenbehandlung von selbstst?ndigen und unselbstst?ndigen Erwerbst?tigen notwendig. 相似文献
19.
Dr. Martin Kment 《Natur und Recht》2006,28(4):217-221
Die Regierungsparteien CDU, CSU und SPD streben in ihrem Koalitionsvertrag eine ?nderung der grundgesetzlich festgelegten
Kompetenzverteilung zwischen Bund und L?ndern an. Auch die Raumordnung ist hiervon betroffen. Der Beitrag widmet sich der
Frage, wie sich die Kompetenzverteilung zwischen Bund und L?ndern aktuell darstellt und welche Auswirkungen eine ?nderung
der bestehenden Kompetenzen für das Raumordnungsrecht h?tte. 相似文献
20.
Wolf-Dieter Arnold 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(3):87-88
Beim Zuwendungsfruchtgenuss bezieht der Fruchtnie?er origin?re Einkünfte nur dann, wenn sich die Einr?umung des Fruchtgenusses
als übertragung der Einkunftsquelle darstellt. Dies ist für die Fruchtnie?ung an einem Geb?ude, aus dem Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung flie?en, ua nur dann der Fall, wenn der Fruchtnie?er auch die ihm obliegenden Lasten tr?gt. Anderenfalls wird
nicht die Einkunftsquelle übertragen, sondern werden lediglich die dem Eigentümer zuzurechnenden Einkünfte weitergegeben (Einkommensverwendung). 相似文献