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Stöberl 《Juristische Bl?tter》2009,131(10):671-674
Der Begriff "Stoffe" im § 3 Abs 1 Z 1 AWG 2002 umfasst auch Schnee. Die Einbringung von Schnee in ein Gew?sser f?llt daher
unter die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 1 Z 1 AWG 2002. Zur Bewilligung einer solchen Einbringung ist die Wasserrechtsbeh?rde
zust?ndig. 相似文献
4.
Albert Posch 《Journal für Rechtspolitik》2011,19(2):185-194
Nach Auffassung des VwGH verlangt das Unionsrecht, dass der Umweltsenat auch über Berufungen in Umweltvertr?glichkeitsprüfungsverfahren
für Bundesstra?en und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken entscheidet. Um zu diesem Schluss zu gelangen, musste der VwGH in seinem
Beschluss vom 30. September 2010 zum einen von einem unionsrechtlich determinierten Gebot ausgehen, dass einem nachprüfenden
Gericht in Umweltvertr?glichkeitsprüfungsverfahren volle Tatsachenkognition zukommt (und somit eine Beschwerdem?glichkeit
an den VwGH nicht ausreicht). Zum anderen musste der VwGH den Vorrang des Unionsrechts dahingehend deuten, dass sekund?res
Unionsrecht auch zust?ndigkeitsbegründend wirken kann und sich nicht darin ersch?pft, zust?ndigkeitshemmendes innerstaatliches
Recht zu verdr?ngen. Da beide Annahmen aus unionsrechtlicher Sicht eine substantiierte Untermauerung vermissen lassen, w?re
der VwGH nach der hier vertretenen Auffassung verpflichtet gewesen, den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens
anzurufen. 相似文献
5.
Hansj?rg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(3):194
Gerichtsstandsvereinbarungen, die über die in Art 3 bis 5 Brüssel IIa-VO (2201/2003/EG, EuEheKindVO) vorgesehenen Gerichtsst?nde
hinausgehen, sind unzul?ssig. 相似文献
6.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(2):121-122
Die ASGG-Nov 1994 zwingt zu einem anderen Verst?ndnis des 1. Satzes des § 54 Abs 1 ASGG, als es der früheren Rsp zugrunde
liegt. Aus dem Gesetzestext der Novelle und den hiezu ergangenen Materialien ist der Schluss zu ziehen, dass der Gesetzgeber
den "Wirkungsbereich" des Belegschaftsorgans auf die aktiven Angeh?rigen des Betriebs bzw Unternehmens eingeschr?nkt wissen
wollte und nur im durch die Novelle neu eingeführten Ausnahmefall die Klagslegitimation des Belegschaftorgans auch für zwischenweilig
(dh nach Anh?ngigwerden der Feststellungsklage) ausgeschiedene Arbeitnehmer aufrecht bleiben sollte. 相似文献
7.
In der Rs Color Drack/Lexx hatte sich der EuGH erstmals seit Inkrafttreten der EuGVVO mit der Frage von mehreren Erfüllungsorten
im Zusammenhang mit der besonderen Zust?ndigkeit des Art 5 Z 1 EuGVVO auseinanderzusetzen. Die Besonderheit des Sachverhalts
lag ua darin, dass die in Betracht kommenden Erfüllungsorte alle in ein und demselben Mitgliedstaat gelegen waren. Der EuGH
entschied sich für ein "Zwei-Ebenen-Modell" mit der prim?ren Ma?geblichkeit des nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmenden
Hauptlieferungsortes und einer subsidi?ren Wahlm?glichkeit für den Kl?ger. Der Beitrag analysiert die L?sungsvariante des
EuGH und untersucht, ob die zugrunde liegenden L?sungskriterien auch auf Sachverhalte mit mehreren Erfüllungsorten in verschiedenen
Mitgliedstaaten umgelegt werden k?nnen. 相似文献
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9.
Stöberl 《Juristische Bl?tter》2008,130(8):541-542
Ein iSd § 289 StGB falsches Gutachten eines Amtssachverst?ndigen, dessen Erstattung gerichtlich strafbar ist, das demnach
vors?tzlich abgelegt wurde – die inhaltliche Unrichtigkeit allein genügt nicht –, ist an sich ein tauglicher Wiederaufnahmegrund.
Die Auffassung, der Tatbestand des "Erschleichens" komme nur in Betracht, wenn der Bescheid seitens der Partei durch eine
verp?nte Einflussnahme auf die Entscheidungsgrundlagen veranlasst werde, nicht aber bei einem Handeln der Beh?rde selbst,
ist unzutreffend. Die M?glichkeit, einen Bescheid durch Klage bei einem ordentlichen Gericht – im Wege der sukzessiven Kompetenz
– zumWegfall zu bringen, steht einerWiederaufnahme entgegen, wenn vor dem Gericht die entscheidungsrelevanten Umst?nde geltend
gemacht werden k?nnen. Eine Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens ist daher erst dann zul?ssig, wenn die Klagsfrist abgelaufen
ist. 相似文献
10.
Lukas 《Juristische Bl?tter》2010,132(4):253-255
Lizenzvertr?ge sind keine Dienstleistungsvertr?ge im Sinn von Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO. Die Zust?ndigkeit für sich daraus ergebende
Klagen ist daher nach Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO zu beurteilen. Dafür sind weiterhin jene Grunds?tze heranzuziehen, die sich
aus der Rsp des EuGH zu Art 5 Nr 1 EuGVü ergeben. Ma?gebend ist damit der Erfüllungsort jener Verpflichtung, deren Nichterfüllung
zur Begründung der fraglichen Klage behauptet wird. Die charakteristische Leistung iSd Art 4 Abs 2 EVü wird beim Lizenzvertrag
zumindest dann, wenn darin keine Verwertungspflicht vorgesehen ist, vom Lizenzgeber erbracht. Bei Vergabe der Lizenz für nur
einen Staat k?nnte freilich erwogen werden, eine noch engere Verbindung zu diesem Staat anzunehmen und daher nach Art 4 Abs
5 EVü dessen Recht anzuwenden. Aus Art 3 Abs 1 lit a iVm lit c der RL 2000/35/EG ("Zahlungsverzugsrichtlinie") ergibt sich
bei einer vereinbarten Zahlungsfrist eine ?nderung gegenüber der bisherigen Rechtslage: Zinsen sind in diesem Fall grunds?tzlich
schon dann zu zahlen, wenn der geschuldete Betrag nicht rechtzeitig beim Gl?ubiger einlangt; bisher kam es stattdessen auf
die Rechtzeitigkeit der Absendung an. Damit verschiebt sich jedoch ausschlie?lich der Zeitpunkt der vom Schuldner zu setzenden
Leistungshandlung nach vor; er hat sie so rechtzeitig vorzunehmen, dass der Erfolg nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge sp?testens
am letzten Tag der Frist eintritt. Eine Regelung über den Ort der Erfüllungshandlung, die zur Richtlinienwidrigkeit des §
905 ABGB führen k?nnte, wird damit jedenfalls nicht getroffen. Der Erfüllungsort der Geldschuld bestimmt sich weiterhin nach
§ 905 ABGB. Dies gilt auch für die Anwendung von Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO. 相似文献
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Mit Art 11 Abs 4 EUV idF des Vertrages von Lissabon wurde das Institut einer "Europäischen Bürgerinitiative" (EBI) vorgesehen. In dessen Ausführung hat die EU-Kommission Anfang Juni dieses Jahres den Entwurf einer Verordnung vorgelegt, der gegenwärtig im Europäischen Parlament beraten wird. Dieser Beitrag beschäftigt sich kritisch mit rechtlichen und operationalen Aspekten dieses Verordnungsentwurfes. 相似文献
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15.
Susanne Reindl-Krauskopf 《Juristische Bl?tter》2011,133(8):532-533
Der blo?e Austausch eines (technisch unver?nderten) Kilometerstandz?hlers – ohne damit verbundene Manipulation an demselben
– bewirkt weder ein falsches Messergebnis des Ger?ts (Z 1 Fall 5) noch stellt er den Einsatz eines (neu geschaffenen und)
falschen oder (ver?nderten und solcherart) verf?lschten Beweismittels (Z 1 Fall 4) dar. Das blo?e Unterschieben eines Gegenstands
zu einem Bezugsobjekt (hier: durch blo?en Austausch eines technisch unver?nderten Kilometerz?hlers) zu Beweiszwecken ist keine
nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB qualifizierte T?uschungshandlung. 相似文献
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Eine ?nderung der rechtlichen Entscheidungsm?glichkeiten im Sinn des § 12a Abs 3 MRG liegt dann vor, wenn es dem Machttr?ger
aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Position m?glich ist, die Geschicke der Gesellschaft faktisch zu bestimmen; dies
wird in der Regel beim "Kippen der Mehrheitsverh?ltnisse" angenommen. 相似文献
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Rudolf Reischauer 《Juristische Bl?tter》2009,131(7):404-426
Im Juni 2005 hat eine Arbeitsgruppe nach etwa fünfj?hriger Vorlaufzeit einen Entwurf zwecks Gesamtreform des Schadenersatzrechts
(= Arg-E) vorgelegt. Darauf hat ein Arbeitskreis nach zweij?hrigem Bemühen einen Vorschlag zu einer auf dem geltenden Recht
aufbauenden Teilreform (= EdA) unterbreitet. Diesen hat Koziol mit strengem Blick geprüft (JBl 2008, 348). Hier die Antwort.
– Im Anhang zu dieser Abhandlung wird der Entwurf des Arbeitskreises (= EdA) dem Text des geltenden Schadenersatzrechtes gegenübergestellt. 相似文献
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