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1.
Burgstaller 《Juristische Bl?tter》2008,130(1):62-65
§ 363a StPO kann nicht dahin verstanden werden, die Erneuerung des Strafverfahrens auf Grund einer Konventionsverletzung nur
in jenen F?llen zu erm?glichen, in denen eine derartige Verletzung bereits in einem Urteil des EGMR festgestellt wurde. Vielmehr
ist jedem, der eine Verletzung der MRK mit einer gewissen Plausibilit?t behauptet, entsprechend Art 13 MRK das Recht auf eine
wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz zuzugestehen. Der durch diese Beschwerde gew?hrleistete Rechtsschutz ist
indes nicht schrankenlos, vor allem nicht in zeitlicher Hinsicht. Entsprechend Art 35 Abs 1 MRK gilt eine Beschwerdefrist
von sechs Monaten ab der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung. 相似文献
2.
Elisabeth Rieder 《Juristische Bl?tter》2008,130(1):23-34
Eine vor kurzem ergangene Entscheidung des OGH (1. 8. 2007, 13 Os 135/06m) erm?glicht einen gegenüber der bisherigen Praxis
stark erweiterten Grundrechtsschutz im Strafverfahren. Der OGH bejahte mit Blick auf Art 13 MRK und die ?nderung der Rsp des
EGMR dazu seine Kompetenz zur Erneuerung des Strafverfahrens auch dann, wenn in der Sache noch kein verurteilendes Erkenntnis
des EGMR vorliegt. Der folgende Beitrag versucht, das ma?gebliche inhaltliche Argument wie auch die methodische Vorgangsweise
des OGH n?her zu beleuchten und einen Ausblick auf die m?gliche Handhabung in der Praxis zu geben. 相似文献
3.
Manfred Burgstaller 《Juristische Bl?tter》2009,131(1):60-62
Eine unzul?ssige Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ist, wenn die Verletzung in verfassungsgesetzlich gew?hrleisteten
Rechten nach Art 2, 3, 6 und 8 MRK geltend gemacht wird, der Sache nach als Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a
StPO) zu werten. Dem Betroffenen steht nur ein Erneuerungsantrag in Betreff ein- und derselben Sache zu. § 89 Abs 2 StPO gilt
nicht für das Erneuerungsverfahren. Art 3, 6 und 8 MRK k?nnen unter eng begrenzten Voraussetzungen in Zusammenhang mit einer
Auslieferung eine Konventionsverletzung bewirken. 相似文献
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6.
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8.
Burgstaller 《Juristische Bl?tter》2007,129(2):126-127
Nach diversioneller Endentscheidung ist eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens nur zum Nachteil des Beschuldigten zul?ssig. 相似文献
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10.
Burgstaller 《Juristische Bl?tter》2007,129(6):397-398
Ein gegen einen jungen Erwachsenen gef?lltes Abwesenheitsurteil ist auch dann nichtig, wenn der Verteidiger und die anderen
Verfahrensparteien der Durchführung des Abwesenheitsverfahrens zustimmen und wenn die Aussagen der in der Hauptverhandlung
vernommenen Personen auf den Ausgang des den Abwesenden betreffenden Verfahrens keinen Einfluss haben. Zwischen einem t?tlichen
Angriff mehrerer und schweren Abwehrverletzungen des angegriffenen Opfers besteht selbst dann, wenn die Gegenwehr offensiv,
aber in Notwehr erfolgte, ein Ad?quanz- und Risikozusammenhang, weswegen diese Verletzungen den Angreifern zurechenbar sind. 相似文献
11.
Burgstaller 《Juristische Bl?tter》2007,129(11):745-746
Wenn das Gericht eine der Vorschriften des § 238 StPO über die Vorgangsweise bei der Entscheidung über Antr?ge missachtet,
kann deren Einhaltung, mithin begehrt werden, dass über den Antrag sofort entschieden und die aus Sicht des erkennenden Gerichts
ma?geblichen Gründe gleichzeitig verkündet sowie im Protokoll ersichtlich gemacht werden; die Missachtung eines derartigen
Begehrens kann mit Verfahrensrüge (Z 4) bek?mpft werden. Die Richtigkeit der Begründung für eine abweisliche Entscheidung
steht jedoch nicht unter Nichtigkeitssanktion, wenn nur dem Antrag auch nach der – auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen
– Ansicht des Obersten Gerichtshofes (im Ergebnis) keine Berechtigung zukam. 相似文献
12.
13.
Burgstaller 《Juristische Bl?tter》2007,129(12):810-811
Im Verfahren über Berufungen gegen Urteile von Sch?ffen- und Geschworenengerichten kann der Berufungswerber (sowohl bei Anmeldung
des Rechtsmittels oder in der Berufungsschrift als auch noch im Gerichtstag) neue Tatsachen oder Beweismittel zur Begründung
der ergriffenen Berufung geltend machen, sodass auch die Stellung von auf Strafzumessungstatsachen bezogenen Beweisantr?gen
im Berufungsverfahren zul?ssig ist. Wenn das Berufungsgericht die Erw?gungen für die Abstandnahme von der beantragten Beweisaufnahme
nicht bekannt gibt, verletzt es die sich aus Art 6 Abs 1 MRK ergebende Pflicht zur Begründung gerichtlicher Entscheidungen. 相似文献
14.
Burgstaller 《Juristische Bl?tter》2007,129(12):811-813
15.
Manfred Burgstaller 《Juristische Bl?tter》2007,129(9):604-606
Im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde kann nach st?ndiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Sachverhaltsgrundlage
des dringenden Tatverdachts nur nach Ma?gabe der M?ngel- und Tatsachenrüge der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO in Frage gestellt
werden. Die rechtliche Annahme einer der von § 180 Abs 2 StPO genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des
Grundrechtsbeschwerdeverfahrens – vorbehaltlich der in § 180 Abs 3 StPO genannten Tatumst?nde, welche jedenfalls in Rechnung
zu stellen sind – dahin überprüft, ob sie aus den angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durften, ohne dass die
darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste. Die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK gilt
hinsichtlich der für die Annahme eines Haftgrundes nach § 180 Abs 2 StPO herangezogenen bestimmten Tatsachen nicht. 相似文献
16.
Hannes Schütz 《Juristische Bl?tter》2008,130(7):467-472
Die Zusammenfassung mehrerer den gleichen Tatbestand (ob versucht oder vollendet) erfüllender Akte zu einer strafbaren Handlung
ist blo? nach Ma?gabe tatbestandlicher Handlungseinheiten anzuerkennen; die Kriterien dafür sind deliktsspezifisch zu bestimmen.
Die Rechtsfigur des aus dem allgemeinen Teil des Strafrechts abgeleiteten, nach einheitlichen Kriterien zu bildenden fortgesetzten
Delikts wird damit aufgegeben. 相似文献
17.
Burgstaller 《Juristische Bl?tter》2009,131(7):463
Die Beschr?nkung des Verfolgungsrechts durch einen Privatbeteiligten nach § 44 Abs 2 JGG in Verfahren gegen Jugendliche gilt
nicht nur für den dort genannten Privatbeteiligten selbst, sondern für s?mtliche in § 195 Abs 1 StPO genannten Personen. Diese
sind dem Privatbeteiligten n?mlich durch die §§ 65 und 195 Abs 1 StPO rechtlich gleichgeordnet. 相似文献
18.
Manfred Burgstaller 《Juristische Bl?tter》2009,131(1):58-60
Nachteilen, die dem Angeklagten durch einen "offenkundigen Mangel" der Verteidigung (also durch falsches oder fehlerhaftes
Verhalten des Verteidigers, das eine konkrete und wirksame Verteidigung, wie sie mit Blick auf Art 6 Abs 3 lit c MRK erforderlich
w?re, nicht mehr gew?hrleistet) entstehen, kann von der Generalprokuratur im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung
des Gesetzes begegnet werden. 相似文献
19.
Dujmovits 《Juristische Bl?tter》2008,130(11):713-715
Der zust?ndige Landesgesetzgeber hat bereits seiner Auffassung nach unerwünschte Formen der Bettelei (aggressives oder Betteln
durch Minderj?hrige) verboten. Ein weitergehendes (absolutes) Bettelverbot mittels ortspolizeilicher V der Gemeinde ist mangels
Vorliegens eines ?rtlichen Missstandes verfassungswidrig. 相似文献
20.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(5):329-333
Es ist mit einem fairen Verfahren iSd Art 6 MRK unvereinbar, wenn der Empf?nger verfahrenseinleitende Schriftstücke unmittelbar
durch die Post zugestellt erh?lt, die nicht in seiner Sprache abgefasst und auch nicht übersetzt sind. Diese überlegungen
gelten hingegen dann nicht, wenn der Empf?nger in Kenntnis seines Annahmeverweigerungsrechts gleichwohl zur Annahme der fremdsprachigen,
nicht übersetzten Schriftstücke bereit ist. Bei der Zustellung im Rechtshilfeweg kann im Regelfall davon ausgegangen werden,
dass die ausl?ndische Beh?rde den Empf?nger über sein Recht zur Annahmeverweigerung belehrt. Das Vorliegen der inl?ndischen
Gerichtsbarkeit bildet eine absolute, in F?llen prorogabler inl?ndischer Gerichtsbarkeit hingegen eine relative Prozessvoraussetzung.
Wenngleich die inl?ndische Gerichtsbarkeit im Sinn der internationalen Zust?ndigkeit nach § 27a JN schon dann gegeben ist,
wenn die Voraussetzungen für die ?rtliche Zust?ndigkeit erfüllt sind, ergibt sich daraus nach überwiegender Auffassung im
Schrifttum keine Einschr?nkung der gerichtlichen Prüfungsbefugnis. Demnach kommt dem Gericht insoweit ein materielles Prüfungsrecht
zu; es ist also selbst bei der a limine-Prüfung nicht an etwaige Angaben des Kl in der Klage gebunden. Für das Vorliegen der
zust?ndigkeitsbegründenden Umst?nde tr?gt der Kl die Beweislast. Von einer Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung in der Russischen
F?deration kann keine Rede sein. Insbesondere bei einer Klage einer russischen Kl (AG) gegen eine russische Bekl (AG) k?nnten
nur ganz besondere Umst?nde die Ordination eines ?sterr Gerichts rechtfertigen, zumal für die bekl Partei ein Verfahren in
?sterreich keineswegs belastender w?re als ein Verfahren in der Russischen F?deration für die Kl. 相似文献