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1.
Die Beurteilung einer Pflichtverletzung des Maklers ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der dem Makler erkennbaren
Interessen des Auftraggebers vorzunehmen. Mangels irgendeines Anhaltspunkts für eine au?erbücherliche Dienstbarkeit und im
Hinblick darauf, dass im notariellen Kaufvertrag eine Haftung der Verk?uferin dafür vereinbart wurde, dass das Kaufobjekt
vollkommen frei von bücherlichen und au?erbücherlichen Lasten und Bestandrechten in das Eigentum der K?ufer übergehe, besteht
für den Immobilienmakler keinerlei Veranlassung, Nachforschungen in Richtung einer au?erbücherlichen Servitut anzustellen
und insb die Verk?uferin diesbezüglich zu befragen. 相似文献
2.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2011,24(6):177-178
Die Verwaltervollmacht berechtigt auch zur Aufnahme von Instandhaltungsdarlehen, denn die Instandhaltung selbst f?llt in den
Bereich der ordentlichen Verwaltung, und der Verwalter muss daher die M?glichkeit haben, sich namens der Miteigentümer die
n?tigen Mittel dafür zu beschaffen. Umschuldung von Krediten, die zum Erwerb von Miteigentumsanteilen aufgenommen wurden,
geh?rt jedoch nicht zur (ordentlichen oder au?erordentlichen) Verwaltung der Liegenschaft, denn der Erwerb eines Liegenschaftsanteils
betrifft ausschlie?lich die Rechtsstellung des jeweiligen Erwerbers; gleiches muss daher für einen zu diesem Zweck aufgenommenen
Kredit und für dessen Umschuldung gelten. 相似文献
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4.
Zusammenfassung Die Frage der Einklagbarkeit von Fehlern bei der Umweltvertr?glichkeitsprüfung (UVP) ist
weiterhin ein rechtlich unsicheres Terrain und damit für komplexe Gro?vorhaben ein erheblicher
Risikofaktor. Mit dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) hat der deutsche Gesetzgeber Regelungen erlassen,
die zwar in gewissem Umfang eine Einklagbarkeit von UVP-Fehlern vorsehen, deren Auslegung jedoch umstritten
ist. Der vorliegende Beitrag behandelt die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang das UmwRG Drittbetroffenen
ein subjektives Recht auf Einklagbarkeit von UVP-Fehlern einr?umt. Es wird aufgezeigt, dass insoweit
zwischen Umweltschutzvereinigungen und sonstigen Beteiligten zu differenzieren ist und dass eine Erweiterung
der Einklagbarkeit von UVP-Fehlern über die beiden in §4 Abs. 1 UmwRG genannten F?lle (Nichtdurchführung
einer UVP bzw. Einzelfallvorprüfung) nach der klaren gesetzlichen Festlegung und der bisher ergangenen
Rechtsprechung nicht in Betracht kommt. 相似文献
5.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(11):718-721
Bindungswirkung einer rechtskr?ftigen Entscheidung ist dann gegeben, wenn der als Hauptfrage rechtskr?ftig entschiedene Anspruch
eine Vorfrage für den Anspruch im zweiten Prozess bildet. Ma?gebend sind die rechtserzeugenden Tatsachen, die zur Individualisierung
des herangezogenen Rechtsgrundes erforderlich sind. Wird im Vorprozess nur über einen Teil des zugrunde liegenden Hauptanspruchs
entschieden, so erfasst die Rechtskraft nur diesen Anspruchsteil. Als Teil der Bindungswirkung ist die Pr?klusionswirkung
anerkannt. Dementsprechend wird durch die Rechtskraft der Entscheidung auch das Vorbringen aller Tatsachen ausgeschlossen,
die zur Begründung oder Widerlegung des entschiedenen Anspruchs rechtlich erforderlich waren und schon bei Schluss der mündlichen
Verhandlung bestanden haben. Innerhalb desselben Anspruchs wird der Kl?ger somit mit allen Tatsachen pr?kludiert, auf die
er den konkreten, geltend gemachten Anspruch noch h?tte stützen k?nnen. Für den Beklagten schlie?t die Pr?klusionswirkung
die Geltendmachung bereits vorhandener Gestaltungsrechte und Gegenrechte aus. 相似文献
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Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(1):50-52
Bei der Prüfung der Schlüssigkeit des Erlagsbegehrens nach § 1425 ABGB sind aktenkundige Tatumst?nde zu berücksichtigen, sofern
unter Zugrundelegung des Vorbringens der Parteien an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen. Ebenso kann zu berücksichtigen
sein, dass der Inhalt einer Urkunde mit dem Vorbringen des Erlegers in unl?sbarem Widerspruch steht. Bei einer Mehrzahl von
Erlagsgegnern sind die Voraussetzungen für den Gerichtserlag hinsichtlich jedes einzelnen Erlagsgegners darzulegen. 相似文献
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14.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2010,23(9):258-260
§ 94 GBG regelt blo?, unter welchen materiellrechtlichen und formalrechtlichen Voraussetzungen ein Gesuch bewilligt werden
darf; auf welchen Zeitpunkt die Entscheidung hierbei abgestellt werden müsse, ergibt sich eindeutig aus § 93 GBG. 相似文献
15.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(1):47-50
Bei einer Gütergemeinschaft auf den Todesfall f?llt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Anteil am Gesamtverm?gen nicht
in den Nachlass. Nur der dem Verstorbenen zustehende Anteil ist zur Berechnung des Pflichtteils heranzuziehen. In der Gütergemeinschaft
auf den Todesfall ist keine Schenkung zu erblicken. Die Erkl?rung des Beitritts als Nebenintervenient (hier: durch den Notar,
der den Ehepakt errichtet hatte) im Rechtsmittel steht mit § 18 Abs 1 ZPO im Einklang. Der Beitrittsschriftsatz ist bei dem
Gericht einzubringen, welches mit der Rechtssache gerade befasst ist; dies ist im Falle eines Ab?nderungsantrags das Erstgericht
(§ 508 Abs 2 ZPO). Der Hauptpartei steht es frei, das Rechtsmittel des Nebenintervenienten zurückzuziehen oder einen (auch
erst nachtr?glich m?glichen) Rechtsmittelverzicht zu erkl?ren, womit das von ihrem Nebenintervenienten eingebrachte Rechtsmittel
unzul?ssig und gestützt auf § 472 ZPO zurückzuweisen ist. 相似文献
16.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(12):364-365
Das Recht auf Minderung der Rücklagenbeitr?ge steht jedem Wohnungseigentümer (oder auch einer Minderheit dieser) mittels au?erstreitigem
Antrag auch dann zu, wenn der WE-Verwalter einen bestehenden Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer dadurch ignoriert,
dass er ihnen davon abweichende, wesentlich h?here Rücklagenbeitr?ge vorschreibt. Zur Parteistellung des WE-Verwalters im
wohnrechtlichen Au?erstreitverfahren nach § 52 Abs 2 Z 1, letzter Halbsatz, WEG 2002 idF WRN 2006. 相似文献
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18.
Günther Winkler 《Journal für Rechtspolitik》2008,16(1):50-57
Nach der Bundesverfassung sind die Mitglieder der Volksanwaltschaft von den drei mandatsstärksten Parteien zu nominieren. Der Beitrag untersucht das Bestellungsverfahren der Volksanwaltschaft, wenn mehr als drei Parteien infolge gleicher Mandatsstärke ein Nominierungsrecht beanspruchen. 相似文献
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