首页 | 本学科首页   官方微博 | 高级检索  
相似文献
 共查询到20条相似文献,搜索用时 0 毫秒
1.
Die Beurteilung einer Pflichtverletzung des Maklers ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der dem Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers vorzunehmen. Mangels irgendeines Anhaltspunkts für eine au?erbücherliche Dienstbarkeit und im Hinblick darauf, dass im notariellen Kaufvertrag eine Haftung der Verk?uferin dafür vereinbart wurde, dass das Kaufobjekt vollkommen frei von bücherlichen und au?erbücherlichen Lasten und Bestandrechten in das Eigentum der K?ufer übergehe, besteht für den Immobilienmakler keinerlei Veranlassung, Nachforschungen in Richtung einer au?erbücherlichen Servitut anzustellen und insb die Verk?uferin diesbezüglich zu befragen.  相似文献   

2.
Die Verwaltervollmacht berechtigt auch zur Aufnahme von Instandhaltungsdarlehen, denn die Instandhaltung selbst f?llt in den Bereich der ordentlichen Verwaltung, und der Verwalter muss daher die M?glichkeit haben, sich namens der Miteigentümer die n?tigen Mittel dafür zu beschaffen. Umschuldung von Krediten, die zum Erwerb von Miteigentumsanteilen aufgenommen wurden, geh?rt jedoch nicht zur (ordentlichen oder au?erordentlichen) Verwaltung der Liegenschaft, denn der Erwerb eines Liegenschaftsanteils betrifft ausschlie?lich die Rechtsstellung des jeweiligen Erwerbers; gleiches muss daher für einen zu diesem Zweck aufgenommenen Kredit und für dessen Umschuldung gelten.  相似文献   

3.
4.
Zusammenfassung  Die Frage der Einklagbarkeit von Fehlern bei der Umweltvertr?glichkeitsprüfung (UVP) ist weiterhin ein rechtlich unsicheres Terrain und damit für komplexe Gro?vorhaben ein erheblicher Risikofaktor. Mit dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) hat der deutsche Gesetzgeber Regelungen erlassen, die zwar in gewissem Umfang eine Einklagbarkeit von UVP-Fehlern vorsehen, deren Auslegung jedoch umstritten ist. Der vorliegende Beitrag behandelt die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang das UmwRG Drittbetroffenen ein subjektives Recht auf Einklagbarkeit von UVP-Fehlern einr?umt. Es wird aufgezeigt, dass insoweit zwischen Umweltschutzvereinigungen und sonstigen Beteiligten zu differenzieren ist und dass eine Erweiterung der Einklagbarkeit von UVP-Fehlern über die beiden in §4 Abs. 1 UmwRG genannten F?lle (Nichtdurchführung einer UVP bzw. Einzelfallvorprüfung) nach der klaren gesetzlichen Festlegung und der bisher ergangenen Rechtsprechung nicht in Betracht kommt.  相似文献   

5.
Bindungswirkung einer rechtskr?ftigen Entscheidung ist dann gegeben, wenn der als Hauptfrage rechtskr?ftig entschiedene Anspruch eine Vorfrage für den Anspruch im zweiten Prozess bildet. Ma?gebend sind die rechtserzeugenden Tatsachen, die zur Individualisierung des herangezogenen Rechtsgrundes erforderlich sind. Wird im Vorprozess nur über einen Teil des zugrunde liegenden Hauptanspruchs entschieden, so erfasst die Rechtskraft nur diesen Anspruchsteil. Als Teil der Bindungswirkung ist die Pr?klusionswirkung anerkannt. Dementsprechend wird durch die Rechtskraft der Entscheidung auch das Vorbringen aller Tatsachen ausgeschlossen, die zur Begründung oder Widerlegung des entschiedenen Anspruchs rechtlich erforderlich waren und schon bei Schluss der mündlichen Verhandlung bestanden haben. Innerhalb desselben Anspruchs wird der Kl?ger somit mit allen Tatsachen pr?kludiert, auf die er den konkreten, geltend gemachten Anspruch noch h?tte stützen k?nnen. Für den Beklagten schlie?t die Pr?klusionswirkung die Geltendmachung bereits vorhandener Gestaltungsrechte und Gegenrechte aus.  相似文献   

6.
7.
8.
9.
10.
11.
Bei der Prüfung der Schlüssigkeit des Erlagsbegehrens nach § 1425 ABGB sind aktenkundige Tatumst?nde zu berücksichtigen, sofern unter Zugrundelegung des Vorbringens der Parteien an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen. Ebenso kann zu berücksichtigen sein, dass der Inhalt einer Urkunde mit dem Vorbringen des Erlegers in unl?sbarem Widerspruch steht. Bei einer Mehrzahl von Erlagsgegnern sind die Voraussetzungen für den Gerichtserlag hinsichtlich jedes einzelnen Erlagsgegners darzulegen.  相似文献   

12.
13.
14.
§ 94 GBG regelt blo?, unter welchen materiellrechtlichen und formalrechtlichen Voraussetzungen ein Gesuch bewilligt werden darf; auf welchen Zeitpunkt die Entscheidung hierbei abgestellt werden müsse, ergibt sich eindeutig aus § 93 GBG.  相似文献   

15.
Bei einer Gütergemeinschaft auf den Todesfall f?llt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Anteil am Gesamtverm?gen nicht in den Nachlass. Nur der dem Verstorbenen zustehende Anteil ist zur Berechnung des Pflichtteils heranzuziehen. In der Gütergemeinschaft auf den Todesfall ist keine Schenkung zu erblicken. Die Erkl?rung des Beitritts als Nebenintervenient (hier: durch den Notar, der den Ehepakt errichtet hatte) im Rechtsmittel steht mit § 18 Abs 1 ZPO im Einklang. Der Beitrittsschriftsatz ist bei dem Gericht einzubringen, welches mit der Rechtssache gerade befasst ist; dies ist im Falle eines Ab?nderungsantrags das Erstgericht (§ 508 Abs 2 ZPO). Der Hauptpartei steht es frei, das Rechtsmittel des Nebenintervenienten zurückzuziehen oder einen (auch erst nachtr?glich m?glichen) Rechtsmittelverzicht zu erkl?ren, womit das von ihrem Nebenintervenienten eingebrachte Rechtsmittel unzul?ssig und gestützt auf § 472 ZPO zurückzuweisen ist.  相似文献   

16.
Das Recht auf Minderung der Rücklagenbeitr?ge steht jedem Wohnungseigentümer (oder auch einer Minderheit dieser) mittels au?erstreitigem Antrag auch dann zu, wenn der WE-Verwalter einen bestehenden Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer dadurch ignoriert, dass er ihnen davon abweichende, wesentlich h?here Rücklagenbeitr?ge vorschreibt. Zur Parteistellung des WE-Verwalters im wohnrechtlichen Au?erstreitverfahren nach § 52 Abs 2 Z 1, letzter Halbsatz, WEG 2002 idF WRN 2006.  相似文献   

17.
18.
Nach der Bundesverfassung sind die Mitglieder der Volksanwaltschaft von den drei mandatsstärksten Parteien zu nominieren. Der Beitrag untersucht das Bestellungsverfahren der Volksanwaltschaft, wenn mehr als drei Parteien infolge gleicher Mandatsstärke ein Nominierungsrecht beanspruchen.  相似文献   

19.
20.
设为首页 | 免责声明 | 关于勤云 | 加入收藏

Copyright©北京勤云科技发展有限公司  京ICP备09084417号