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1.
Reinhard Moos 《Juristische Bl?tter》2010,132(2):73-87
Seit der Wiedereinführung der Geschworenengerichte nach dem Kriege laufen die Debatten um eine Reform auf dieselben Argumente
hinaus. Das Ergebnis ist Geschmackssache. In letzter Zeit ist jedoch das Fehlen der Begründung des Wahrspruchs immer mehr
in den Vordergrund der Kritik getreten, unterstützt von einem Urteil des EGMR vom Januar 2009. Der Gesetzgeber ist aufgerufen,
Abhilfe zu schaffen. Diese Abhandlung befasst sich damit, wie das am besten geschehen soll. 相似文献
2.
Das Verm?chtnis von WE kann gleich jeder anderen Zusage der Einr?umung von WE zumindest in analoger Anwendung des § 43 WEG
mit einer gegen den Eigentümer der Liegenschaft zu richtenden Klage des Verm?chtnisnehmers durchgesetzt werden. Passiv legitimiert
ist auch der "echte" au?erbücherliche Erwerber, also auch der eingeantwortete Erbe wegen der dabei geltenden Durchbrechung
des Eintragungsgrundsatzes. 相似文献
3.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(11):728-730
§ 35 WEG, dessen Zweck vornehmlich die Sicherung des Bestandes des Wohnungseigentums ist, steht einer Teilung des Miteigentums
durch Begründung weiteren Wohnungseigentums in einem "Mischhaus" nicht entgegen. Das bestehende Wohnungseigentum im Mischhaus
wird n?mlich nicht tangiert, kommt es auf dem Weg der "unechten" Teilungsklage doch nur zur Wohnungseigentumsbegründung am
noch bestehenden schlichten Miteigentum. Einer wirklichen und g?nzlichen Aufhebung der Gemeinschaft durch Zivilteilung nach
§ 830 ABGB bei gemischten Anlagen, also einer Aufhebung auch des bereits vorhandenen Wohnungseigentums, stünde § 35 Abs 2
WEG allerdings unzweifelhaft entgegen. 相似文献
4.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(9):278-279
War bei Beginn des Bestandverh?ltnisses bereits eine Therme im Bestandobjekt vorhanden, stellt deren Austausch gegen ein funktionell
grunds?tzlich gleichwertiges Ger?t keine Verbesserung iSd § 10 MRG idF vor der WRN 2006 dar, sodass ein auf diese Bestimmung
gestützter Anspruch ausscheidet. Eine "Kostenaufstellung" stellt keine im Lichte des § 10 MRG taugliche Rechnung dar, wenn
es sich dabei inhaltlich um eine blo?e Quittung handelt, aus der sich insb nicht der Leistungszeitpunkt ergibt, der jedoch
für den Umfang eines allf?lligen Ersatzanspruchs relevant ist. 相似文献
5.
6.
Albert Posch 《Journal für Rechtspolitik》2011,19(2):185-194
Nach Auffassung des VwGH verlangt das Unionsrecht, dass der Umweltsenat auch über Berufungen in Umweltvertr?glichkeitsprüfungsverfahren
für Bundesstra?en und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken entscheidet. Um zu diesem Schluss zu gelangen, musste der VwGH in seinem
Beschluss vom 30. September 2010 zum einen von einem unionsrechtlich determinierten Gebot ausgehen, dass einem nachprüfenden
Gericht in Umweltvertr?glichkeitsprüfungsverfahren volle Tatsachenkognition zukommt (und somit eine Beschwerdem?glichkeit
an den VwGH nicht ausreicht). Zum anderen musste der VwGH den Vorrang des Unionsrechts dahingehend deuten, dass sekund?res
Unionsrecht auch zust?ndigkeitsbegründend wirken kann und sich nicht darin ersch?pft, zust?ndigkeitshemmendes innerstaatliches
Recht zu verdr?ngen. Da beide Annahmen aus unionsrechtlicher Sicht eine substantiierte Untermauerung vermissen lassen, w?re
der VwGH nach der hier vertretenen Auffassung verpflichtet gewesen, den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens
anzurufen. 相似文献
7.
8.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(1):21-24
Weil Vitrinen keine "sonstigen selbst?ndigen R?umlichkeiten" iSd § 2 Abs 2 WEG 2002 (§ 1 Abs 1 WEG 1975) sind, kann an diesen
weder nach dem WEG 1975 noch nach dem WEG 2002 selbst?ndiges, sondern blo? Zubeh?r-WE begründet werden und bestehen. Ist dennoch
nach dem WEG 1975 selbst?ndiges WE an Vitrinen im Grundbuch einverleibt worden, wird deshalb nicht die gesamte Begründung
von WE an der Liegenschaft nichtig, da eine rechtskonforme, künftige Gestaltung (hier: der Vitrinen als Zubeh?r-WE) keine
ge?nderte Summe der Nutzwerte/der Mindestanteile verlangt. Bis zur vertraglichen Gestaltung (= neuer WE-Vertrag samt Verbücherung
des Zubeh?r-WE) ist das "WE" an den Vitrinen als schlichtes Miteigentum anzusehen. Zur Richtigstellung der Parteibezeichnung
im Zivilprozess. 相似文献
9.
10.
《Natur und Recht》2022,44(9):637-642
11.
Bernhard Stöberl 《Juristische Bl?tter》2012,134(4):267-267
Aus § 67g Abs 2 Z 2 AVG folgt, dass die mündliche Verkündung eines Bescheides überhaupt zu entfallen hat, wenn dieser nicht unmittelbar im Anschluss an die mündliche Verhandlung beschlossen werden kann. Eine entgegen § 67g Abs 2 AVG erfolgte mündliche "Verkündung" des Bescheides ist unwirksam, sodass der Bescheid durch die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung zu erlassen ist. Eine solche Verkündung unterbricht nicht die Verj?hrung. 相似文献
12.
13.
14.
15.
Heinz Keinert 《Juristische Bl?tter》2011,133(10):617-625
Die Mangelhaftigkeit von Beschlüssen und ihre Geltendmachung bilden ein Zentralproblem s?mtlicher Gesellschaften, insb derjenigen
mit echter Rechtspers?nlichkeit. Zweck der einschl?gigen Regelungen ist der Ausgleich zweier berechtigter, doch gegenl?ufiger
Interessen: Rechtsrichtigkeit und Rechtssicherheit. Dem zweiten, dh dem Interesse der K?rperschaft an m?glichst baldiger Bestandssicherheit
ihrer Beschlüsse, tr?gt seit 2002 auch das VerG Rechnung: W?hrend zuvor mangels einer gesetzlichen Regelung s?mtliche gesetzoder
statutenwidrigen Beschlüsse ausnahmslos als nichtig betrachtet worden sind, unterscheidet nunmehr § 7 VerG zwischen Nichtigkeit
und blo?er Anfechtbarkeit. Eine gesetzliche Konkretisierung der Nichtigkeitsgründe, geschweige denn eine taxative Aufz?hlung
wie im AktG, fehlt jedoch, und die Rsp zur neuen Rechtslage ist noch sp?rlich. Dazu kommen zahlreiche Besonderheiten des Vereins,
wie die obligatorische Schlichtung (§ 8 VerG). Im Vorgriff auf eine demn?chst vorzulegende Monographie zur Mitgliederversammlung
des Vereins sollen hier die wichtigsten einschl?gigen Ergebnisse vornehmlich für Beschlüsse der Mitgliederversammlung zur
Diskussion gestellt werden. Zahlreiche Fragen werden dabei erstmals aufgeworfen oder neu beantwortet. 相似文献
16.
Reinhold Oberhofer 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(4):106-108
§ 35 Abs 2 WEG 2002, dessen Zweck vornehmlich die Sicherung des Bestandes des WE ist, steht der Teilung durch weitere WE-Begründung
an Wohnh?usern, an denen schlichte Miteigentumsanteile und WE nebeneinander bestehen (sog Mischhaus), nicht entgegen. Das
bestehende WE im Mischhaus wird n?mlich nicht tangiert, kommt es auf dem Weg der "unechten" Teilungsklage doch nur zur WE-Begründung
am noch bestehenden schlichten Miteigentum. Einer wirklichen und g?nzlichen Aufhebung der Gemeinschaft durch Zivilteilung
nach § 830 ABGB, also einer Aufhebung auch des bereits bestehenden WE stünde § 35 Abs 2 WEG 2002 allerdings unzweifelhaft
entgegen. 相似文献
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