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相似文献
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1.
Seit der Wiedereinführung der Geschworenengerichte nach dem Kriege laufen die Debatten um eine Reform auf dieselben Argumente hinaus. Das Ergebnis ist Geschmackssache. In letzter Zeit ist jedoch das Fehlen der Begründung des Wahrspruchs immer mehr in den Vordergrund der Kritik getreten, unterstützt von einem Urteil des EGMR vom Januar 2009. Der Gesetzgeber ist aufgerufen, Abhilfe zu schaffen. Diese Abhandlung befasst sich damit, wie das am besten geschehen soll.  相似文献   

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Das Verm?chtnis von WE kann gleich jeder anderen Zusage der Einr?umung von WE zumindest in analoger Anwendung des § 43 WEG mit einer gegen den Eigentümer der Liegenschaft zu richtenden Klage des Verm?chtnisnehmers durchgesetzt werden. Passiv legitimiert ist auch der "echte" au?erbücherliche Erwerber, also auch der eingeantwortete Erbe wegen der dabei geltenden Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes.  相似文献   

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Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(11):728-730
§ 35 WEG, dessen Zweck vornehmlich die Sicherung des Bestandes des Wohnungseigentums ist, steht einer Teilung des Miteigentums durch Begründung weiteren Wohnungseigentums in einem "Mischhaus" nicht entgegen. Das bestehende Wohnungseigentum im Mischhaus wird n?mlich nicht tangiert, kommt es auf dem Weg der "unechten" Teilungsklage doch nur zur Wohnungseigentumsbegründung am noch bestehenden schlichten Miteigentum. Einer wirklichen und g?nzlichen Aufhebung der Gemeinschaft durch Zivilteilung nach § 830 ABGB bei gemischten Anlagen, also einer Aufhebung auch des bereits vorhandenen Wohnungseigentums, stünde § 35 Abs 2 WEG allerdings unzweifelhaft entgegen.  相似文献   

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War bei Beginn des Bestandverh?ltnisses bereits eine Therme im Bestandobjekt vorhanden, stellt deren Austausch gegen ein funktionell grunds?tzlich gleichwertiges Ger?t keine Verbesserung iSd § 10 MRG idF vor der WRN 2006 dar, sodass ein auf diese Bestimmung gestützter Anspruch ausscheidet. Eine "Kostenaufstellung" stellt keine im Lichte des § 10 MRG taugliche Rechnung dar, wenn es sich dabei inhaltlich um eine blo?e Quittung handelt, aus der sich insb nicht der Leistungszeitpunkt ergibt, der jedoch für den Umfang eines allf?lligen Ersatzanspruchs relevant ist.  相似文献   

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Nach Auffassung des VwGH verlangt das Unionsrecht, dass der Umweltsenat auch über Berufungen in Umweltvertr?glichkeitsprüfungsverfahren für Bundesstra?en und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken entscheidet. Um zu diesem Schluss zu gelangen, musste der VwGH in seinem Beschluss vom 30. September 2010 zum einen von einem unionsrechtlich determinierten Gebot ausgehen, dass einem nachprüfenden Gericht in Umweltvertr?glichkeitsprüfungsverfahren volle Tatsachenkognition zukommt (und somit eine Beschwerdem?glichkeit an den VwGH nicht ausreicht). Zum anderen musste der VwGH den Vorrang des Unionsrechts dahingehend deuten, dass sekund?res Unionsrecht auch zust?ndigkeitsbegründend wirken kann und sich nicht darin ersch?pft, zust?ndigkeitshemmendes innerstaatliches Recht zu verdr?ngen. Da beide Annahmen aus unionsrechtlicher Sicht eine substantiierte Untermauerung vermissen lassen, w?re der VwGH nach der hier vertretenen Auffassung verpflichtet gewesen, den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens anzurufen.  相似文献   

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Weil Vitrinen keine "sonstigen selbst?ndigen R?umlichkeiten" iSd § 2 Abs 2 WEG 2002 (§ 1 Abs 1 WEG 1975) sind, kann an diesen weder nach dem WEG 1975 noch nach dem WEG 2002 selbst?ndiges, sondern blo? Zubeh?r-WE begründet werden und bestehen. Ist dennoch nach dem WEG 1975 selbst?ndiges WE an Vitrinen im Grundbuch einverleibt worden, wird deshalb nicht die gesamte Begründung von WE an der Liegenschaft nichtig, da eine rechtskonforme, künftige Gestaltung (hier: der Vitrinen als Zubeh?r-WE) keine ge?nderte Summe der Nutzwerte/der Mindestanteile verlangt. Bis zur vertraglichen Gestaltung (= neuer WE-Vertrag samt Verbücherung des Zubeh?r-WE) ist das "WE" an den Vitrinen als schlichtes Miteigentum anzusehen. Zur Richtigstellung der Parteibezeichnung im Zivilprozess.  相似文献   

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Aus § 67g Abs 2 Z 2 AVG folgt, dass die mündliche Verkündung eines Bescheides überhaupt zu entfallen hat, wenn dieser nicht unmittelbar im Anschluss an die mündliche Verhandlung beschlossen werden kann. Eine entgegen § 67g Abs 2 AVG erfolgte mündliche "Verkündung" des Bescheides ist unwirksam, sodass der Bescheid durch die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung zu erlassen ist. Eine solche Verkündung unterbricht nicht die Verj?hrung.  相似文献   

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Die Mangelhaftigkeit von Beschlüssen und ihre Geltendmachung bilden ein Zentralproblem s?mtlicher Gesellschaften, insb derjenigen mit echter Rechtspers?nlichkeit. Zweck der einschl?gigen Regelungen ist der Ausgleich zweier berechtigter, doch gegenl?ufiger Interessen: Rechtsrichtigkeit und Rechtssicherheit. Dem zweiten, dh dem Interesse der K?rperschaft an m?glichst baldiger Bestandssicherheit ihrer Beschlüsse, tr?gt seit 2002 auch das VerG Rechnung: W?hrend zuvor mangels einer gesetzlichen Regelung s?mtliche gesetzoder statutenwidrigen Beschlüsse ausnahmslos als nichtig betrachtet worden sind, unterscheidet nunmehr § 7 VerG zwischen Nichtigkeit und blo?er Anfechtbarkeit. Eine gesetzliche Konkretisierung der Nichtigkeitsgründe, geschweige denn eine taxative Aufz?hlung wie im AktG, fehlt jedoch, und die Rsp zur neuen Rechtslage ist noch sp?rlich. Dazu kommen zahlreiche Besonderheiten des Vereins, wie die obligatorische Schlichtung (§ 8 VerG). Im Vorgriff auf eine demn?chst vorzulegende Monographie zur Mitgliederversammlung des Vereins sollen hier die wichtigsten einschl?gigen Ergebnisse vornehmlich für Beschlüsse der Mitgliederversammlung zur Diskussion gestellt werden. Zahlreiche Fragen werden dabei erstmals aufgeworfen oder neu beantwortet.  相似文献   

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§ 35 Abs 2 WEG 2002, dessen Zweck vornehmlich die Sicherung des Bestandes des WE ist, steht der Teilung durch weitere WE-Begründung an Wohnh?usern, an denen schlichte Miteigentumsanteile und WE nebeneinander bestehen (sog Mischhaus), nicht entgegen. Das bestehende WE im Mischhaus wird n?mlich nicht tangiert, kommt es auf dem Weg der "unechten" Teilungsklage doch nur zur WE-Begründung am noch bestehenden schlichten Miteigentum. Einer wirklichen und g?nzlichen Aufhebung der Gemeinschaft durch Zivilteilung nach § 830 ABGB, also einer Aufhebung auch des bereits bestehenden WE stünde § 35 Abs 2 WEG 2002 allerdings unzweifelhaft entgegen.  相似文献   

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