首页 | 本学科首页   官方微博 | 高级检索  
相似文献
 共查询到20条相似文献,搜索用时 31 毫秒
1.
Lukas 《Juristische Bl?tter》2010,132(2):125-128
Das "Horten von Urlaub" ist nach den Intentionen des UrlG – auch nach Aufhebung des § 9 UrlG aF – verp?nt. Der Nichtabschluss der Urlaubsvereinbarung durch den Arbeitnehmer steht aber seither im Allgemeinen nur mehr unter der "Sanktion" der Verj?hrung des Urlaubsanspruchs nach § 4 Abs 5 UrlG. Für die Bewertung der gegenl?ufigen Interessen aus dem Urlaubsgesetz ergibt sich neben der Grundwertung in dessen § 4 Abs 1 (Urlaubsverbrauch im Urlaubsjahr) auch, dass Dienstfreistellungen, insb unwiderrufliche und die Jahresfrist überschreitende, zu berücksichtigen sind, soweit nicht etwa pers?nliche oder famili?re Hinderungsgründe, die sonst einen Urlaubsverbrauch gehindert h?tten, einer Gestaltung der Zeit zu Erholungszwecken entgegenstehen. Nur dann, wenn sich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen ein v?llig eindeutiges, krasses überwiegen der benachteiligten Interessen des Arbeitgebers in einer vom Gesetz wegen der Besonderheiten des Falles nicht geregelten Konstellation ergibt, kann ein Rechtsmissbrauch des Arbeitnehmers in seiner mangelnden Bereitschaft, Urlaub zu verbrauchen, erblickt werden.  相似文献   

2.
Da Sozialversicherungstr?ger als K?rperschaften des ?ffentlichen Rechts neben der Hoheitsverwaltung eine breite Palette privatwirtschaftlicher T?tigkeit entfalten, wie etwa im Rahmen der Errichtung, des Erwerbs und der Führung von Krankenanstalten, Ambulatorien, Unfallkrankenh?usern, Heil- und Kuranstalten u?, er?ffnet sich insb im Bereich der auf Behandlungs- und Organisationsfehler des medizinischen Personals zurückzuführenden fahrl?ssigen K?rperverletzungs- und T?tungsdelikte ein nicht zu untersch?tzendes Anwendungsfeld für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Sozialversicherungstr?gers nach dem VbVG als Betreiber der betroffenen Gesundheitseinrichtung.  相似文献   

3.
Der Genehmigungsvorbehalt nach § 446 Abs 3 ASVG ist nicht eine blo?e Organisationsvorschrift der internen Willensbildung, sondern eine Anordnung, die die Handlungsf?higkeit der vertretungsberechtigten Organe des Sozialversicherungstr?gers auch im Au?enverh?ltnis beschr?nkt. Eine nicht durch die erforderliche ministerielle Genehmigung gedeckte Willenserkl?rung des an sich zum Vertragsabschluss zust?ndigen Organs bindet den Sozialversicherungstr?ger daher nicht (hier: Abschluss des "Quanto-Snowball-Swaps"). ?ffentlich-rechtliche K?rperschaften sind verpflichtet, den Partner durch ihre Verhandlungsführer als Erfüllungsgehilfen über die Gültigkeitsvoraussetzungen des beabsichtigten Gesch?fts aufzukl?ren, sofern diese ihrem Organ bekannt oder leichter erkennbar sind als dem Partner. Wird der Partner im guten Glauben gelassen, es bestehe keine Genehmigungsbedürftigkeit, haftet die K?rperschaft auf das Vertrauensinteresse, wenn die Genehmigung in der Folge nicht erteilt wird. Auch für Sch?den aus einer Verletzung vorvertraglicher Aufkl?rungspflichten gilt, dass nur alle ad?quaten und im Rechtswidrigkeitszusammenhang stehenden Folgen vom Normzweck mit erfasst sind. Die Kausalit?t rechtswidrigen Verhaltens reicht allein nicht zur Haftungsbegründung aus. Die übernahme des Risikos aus einem Vertrag, der vom anderen Teil mit Dritten abgeschlossen wurde, ist nur ausnahmsweise vom Schutzzweck des Grundverh?ltnisses erfasst. Umst?nde, die erst nach Vertragsabschluss erkennbar waren und die der Schuldner bei Eingehen der Verpflichtung nicht berücksichtigen konnte, dürfen ihm auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks zum Verh?ngnis werden. Wenn der gesch?digte Vertragsteil mit der bedungenen Leistung Interessen verfolgt, die nicht mehr in der Leistung selbst liegen und daher vom üblichen Entgelt nicht abgedeckt werden, und überdies der Eintritt des Folgeschadens noch von einem Entschluss eines Dritten abh?ngig ist, der h?ufig kaum vorhersehbar ist, muss eine Zurechnung verneint werden. Mit dem Schutzzweck des Genehmigungsvorbehalts nach § 446 Abs 3 ASVG w?re es unvereinbar, dass der Sozialversicherungstr?ger zwar nicht das eigene Spekulationsgesch?ft, aber jenes, das vom anderen Teil mit einem Dritten abgeschlossen wurde, erfüllen müsste. Eine hohe Professionalit?t des Kunden kann nicht ausschlie?en, dass er im Einzelfall bezüglich eines bestimmten Gesch?fts einer Fehlvorstellung unterliegt. Auch ein versierter Gesch?ftspartner darf nicht in die Irre geführt werden. Die Erw?gungen des BGH zu hochkomplex strukturierten und riskanten Finanzprodukten (XI ZR 33/10x, dort: "CMS Spread Ladder Swap"), die auf die Wohlverhaltensregeln des § 31 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes gestützt wurden, k?nnen in Grundzügen auch nach ?sterr Recht Beachtung finden, wenn es sich um ein komplex strukturiertes Produkt handelt, dem ein der H?he nach kaum kalkulierbares, aber schon wegen eines einseitigen Kündigungsrechts asymmetrisch verteiltes Risiko anhaftet (hier: "Quanto-Snowball-Swap").  相似文献   

4.
Wird aufgrund eines Rechtsgesch?fts oder eines vertrags?hnlichen Rechtsverh?ltnisses ein Geld enthaltendes Beh?ltnis erlangt, bezieht sich diese Art von Gewahrsamserlangung dann nur auf das Beh?ltnis und nicht auch auf das darin enthaltene Geld, wenn das Beh?ltnis den direkten Zugriff des zur Verwendung, Verwahrung, Zurückstellung oder Weitergabe des Beh?ltnisses Verpflichteten hindern soll. Das ist nach der – ma?geblichen – Verkehrsauffassung keineswegs nur der Fall, wenn der Zugriff auf das Geld blo? durch Handlungen zu erlangen w?re, wie sie § 129 StGB unter strengere Strafe stellt.  相似文献   

5.
6.
7.
Bei Datentr?gern kommt eine Einziehung grunds?tzlich dann in Betracht, wenn auf ihnen in Richtung der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen gef?hrliche Daten gespeichert sind. Fehlen solche Feststellungen zu einer besonderen Beschaffenheit der eingezogenen Festplatten iSd § 26 Abs 1 StGB und zu einer fehlenden M?glichkeit deren Beseitigung (etwa durch L?schen verp?nter Daten), liegt ein Rechtsfehler mangels Feststellungen vor.  相似文献   

8.
Eine Novellierungsanordnung (wie zB Art I Pkt 4 BGBl I 2007/114) greift selbst nicht unmittelbar in die Rechtssph?re des Normadressaten ein. Ein Eingriff k?nnte sich nur aus der Gesetzesstelle in ihrer novellierten Fassung ergeben. § 53 Abs 3a SPG sieht keine weiter reichenden Speicherverpflichtungen für Betreiber von Telekommunikationsdiensten vor, sondern schafft Auskunftsverpflichtungen betreffend jene Daten, hinsichtlich derer bereits aufgrund des TKG 2003 eine Erm?chtigung zur Speicherung bestand. Aktualit?t des Eingriffs in rechtlich geschützte Interessen durch die Auskunftsverpflichtungen gegeben; allf?llige Bedenken k?nnen über den (zumutbaren) Weg des § 88 SPG iVm Art 144 B-VG an den VfGH herangetragen werden. § 53 Abs 3b SPG beinhaltet keine Verpflichtung zur Speicherung zus?tzlicher Daten. Bedenken gegen die Kostenersatzregelung des § 53 Abs 3b SPG k?nnen im Weg eines Antrags auf Kostenbestimmung mittels Bescheid oder über eine Beschwerde gem § 88 SPG an den VfGH herangetragen werden. § 52 Abs 3b SPG erlaubt nur den Einsatz solcher "technischer Mittel", deren Funktionen auf die Ermittlung des Standortes der gesuchten Mobilfunkendeinrichtung beschr?nkt sind. Eine allf?llige St?rung des Mobilfunkbetriebs durch den Einsatz eines IMSI-Catchers w?re blo? eine faktische Reflexwirkung der Bestimmungen des SPG. Soweit Bedenken wegen eventueller Haftungsansprüche geltend gemacht werden, liegt eine blo? potentielle Beeintr?chtigung der Interessen der antragst Gesellschaft vor, weil es ungewiss ist, ob Haftungsansprüche jemals geltend gemacht werden. Darüber hinaus sind diese Bedenken allenfalls im Wege der ordentlichen Gerichte an den VfGH heranzutragen. Zum Teil Unzul?ssigkeit des Antrags mangels Ausführungen zur Aktualit?t des Eingriffs.  相似文献   

9.
Dieser Beitrag untersucht die Beziehung zwischen Parlamentsakten und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Dabei wird beleuchtet, wie verschiedene Parlamentsakte in ein Spannungsverhältnis zu den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention treten können. Die vorliegende Arbeit behandelt die maßgebliche Rechtslage hinsichtlich der österreichischen Parlamente bzw deren Mitglieder auf Bundes- sowie Landesebene.  相似文献   

10.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2010,132(6):392-394
Erst dann, wenn dem Bewerber die Glaubhaftmachung von Umst?nden gelungen ist, die einen Zusammenhang zwischen Ablehnung der Bewerbung und dem Geschlecht oder einem anderen Diskriminierungstatbestand indizieren, wird die "Beweislast" (iSd § 20a B-GlBG) auf den Arbeitgeber verlagert. Die Glaubhaftmachung von verp?nten Motiven ist nur dem durch der Abminderung des Beweisma?es erleichterten Indizienbeweis zug?nglich. § 20a B-GlBG entspricht inhaltlich § 12 Abs 12 GlBG; die dazu aufgestellten Grunds?tze sind auf § 20a B-GlBG übertragbar.  相似文献   

11.
12.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(6):380-383
Erfolgt ein Schuldspruch im Strafverfahren nicht wegen der Tat, wegen derer die Untersuchungshaft verh?ngt worden ist, sondern wegen einer anderen, die nicht Anlass zur Verhaftung gegeben h?tte, so war die Haft im Ergebnis "ungerechtfertigt". Die strafrechtliche Einordnung als "einheitliche Tat" kann an der für das StEG ma?geblichen zivilrechtlichen Wertung einer ungerechtfertigten Haft nichts ?ndern. Dem T?ter steht dann in Ausfüllung einer diesbezüglichen Lücke des StEG 2005 ein Anspruch auf Entsch?digung zu.  相似文献   

13.
14.
Eine durch Bauma?nahmen, insb Wanddurchbrüche hergestellte Zusammenlegung zweier Wohnungen bewirkt, dass deren bauliche Abgeschlossenheit verloren geht. Die Genehmigung der Zusammenlegung von Wohnungen unterschiedlicher Wohnungseigentümer zu einer einzigen Wohnung ist abzulehnen, weil durch eine solche ?nderung ein Gesamtobjekt geschaffen würde, an dem zwei unterschiedlichen Personen WE-Rechte zuk?men. Ein solches Ergebnis widerspr?che dem in § 12 WEG – mit Ausnahme der Eigentümerpartnerschaft nach § 13 WEG – normierten Grundsatz der Unteilbarkeit eines Mindestanteils.  相似文献   

15.
Rechtsvorschriften, die Beh?rden zu bestimmten Ma?nahmen erm?chtigen, greifen für sich nicht unmittelbar und aktuell in die Rechtssph?re der durch solche Ma?nahmen Betroffenen ein. § 53 Abs 3a und 3b SPG bieten keine Grundlage für die "geheime überwachung des Fernmeldeverkehrs". § 53 Abs 3a SPG erm?chtigt die Sicherheitsbeh blo?, bei Vorliegen gesetzlich bestimmter Voraussetzungen von Betreibern ?ffentlicher Telekommunikationsdienste und von sonstigen Diensteanbietern bestimmte Auskünfte zu verlangen. Personen, die den konkreten Verdacht hegen, dass ihre Daten aufgrund der angegriffenen Bestimmungen des SPG ermittelt wurden, stehen das Auskunftsrecht (§ 26 DSG 2000), das L?schungsrecht (§ 27 DSG 2000), das Beschwerderecht (§ 31 DSG 2000 iVm § 90 SPG) sowie die Eingabe an die DSK gem § 30 Abs 1 DSG 2000, die im Fall eines begründeten Verdachtes zu einer Systemprüfung gem § 30 Abs 2 DSG 2000 führen kann, zur Verfügung. Darüber hinaus ist auf den kommissarischen Rechtsschutz durch den Rechtsschutzbeauftragten (vgl §§ 91a bis 91d SPG) hinzuweisen.  相似文献   

16.
Schon aus dem Wortlaut des § 40 Abs 2 WEG 2002 folgt, dass die Anmerkung der Einr?umung von WE nur "an den Erwerber des Rechts auf Einr?umung des Wohnungseigentums übertragen werden" kann. Eine übertragung nur der Anmerkung ist daher ausgeschlossen.  相似文献   

17.
Eine selbstst?ndige Verfügung über die Anwartschaft und die Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG 2002 ist ausgeschlossen. Sie stellt nur ein rechtliches Zubeh?r des Eigentums am Mindestanteil dar. Kommt ein Erwerb des Mindestanteils durch den Begünstigten endgültig nicht zustande, wird die Anmerkung gegenstandslos, sodass sie nach den Bestimmungen der §§ 131ff GBG bei entsprechendem Nachweis auf Antrag oder amtswegig gel?scht werden kann. Mangels Verletzung eines dinglichen Rechts des Liegenschaftseigentümers kann die Beseitigung einer Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG nicht mit L?schungsklage geltend gemacht werden.  相似文献   

18.
Bei "T?tigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil" iSd § 255 Abs 3b ASVG handelt es sich einerseits um leichte k?rperliche T?tigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden und (= w?hrend der Ausübung der T?tigkeit) mehrmals t?glich einen Haltungswechsel erm?glichen (erste Fallgruppe), und andererseits um leichte k?rperliche T?tigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden oder (= nicht w?hrend der Ausübung der T?tigkeit) mehrmals t?glich einen Haltungswechsel erm?glichen (zweite Fallgruppe). Die Legaldefinition in § 255 Abs 3b ASVG beschreibt nicht das für eine Anwendung der H?rtefallregelung noch zul?ssige medizinische (Rest-)Leistungskalkül des Versicherten, sondern das Anforderungsprofil für jene T?tigkeiten unter allen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommenden Verweisungst?tigkeiten, die das leichteste Anforderungsprofil erfüllen und in diesem Fall nicht als m?gliche und zumutbare Verweisungst?tigkeiten in Betracht kommen. Entscheidendes Kriterium für die Anwendung der H?rtefallregelung ist daher nicht bereits die Einschr?nkung des medizinischen Restleistungskalküls der versicherten Person, sondern die vom Gesetzgeber im Hinblick auf das eingeschr?nkte Leistungskalkül der versicherten Person vorgesehene Einschr?nkung der Verweisbarkeit der versicherten Person auf dem Arbeitsmarkt.  相似文献   

19.
Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Frage, welche Auswirkungen der neue rechtliche Status der EU-Grundrechtecharta auf den nationalen und gemeinschaftlichen Grundrechtsschutz haben wird. Behandelt wird insbesondere der Aspekt der Grundrechtsdurchsetzung und damit zusammenhängend, welche institutionellen Fragen sich hierfür im innerstaatlichen Recht ergeben.  相似文献   

20.
Das Verm?chtnis von WE kann gleich jeder anderen Zusage der Einr?umung von WE zumindest in analoger Anwendung des § 43 WEG mit einer gegen den Eigentümer der Liegenschaft zu richtenden Klage des Verm?chtnisnehmers durchgesetzt werden. Passiv legitimiert ist auch der "echte" au?erbücherliche Erwerber, also auch der eingeantwortete Erbe wegen der dabei geltenden Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes.  相似文献   

设为首页 | 免责声明 | 关于勤云 | 加入收藏

Copyright©北京勤云科技发展有限公司  京ICP备09084417号