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191.
Bei "T?tigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil" iSd § 255 Abs 3b ASVG handelt es sich einerseits um leichte k?rperliche T?tigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden und (= w?hrend der Ausübung der T?tigkeit) mehrmals t?glich einen Haltungswechsel erm?glichen (erste Fallgruppe), und andererseits um leichte k?rperliche T?tigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden oder (= nicht w?hrend der Ausübung der T?tigkeit) mehrmals t?glich einen Haltungswechsel erm?glichen (zweite Fallgruppe). Die Legaldefinition in § 255 Abs 3b ASVG beschreibt nicht das für eine Anwendung der H?rtefallregelung noch zul?ssige medizinische (Rest-)Leistungskalkül des Versicherten, sondern das Anforderungsprofil für jene T?tigkeiten unter allen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommenden Verweisungst?tigkeiten, die das leichteste Anforderungsprofil erfüllen und in diesem Fall nicht als m?gliche und zumutbare Verweisungst?tigkeiten in Betracht kommen. Entscheidendes Kriterium für die Anwendung der H?rtefallregelung ist daher nicht bereits die Einschr?nkung des medizinischen Restleistungskalküls der versicherten Person, sondern die vom Gesetzgeber im Hinblick auf das eingeschr?nkte Leistungskalkül der versicherten Person vorgesehene Einschr?nkung der Verweisbarkeit der versicherten Person auf dem Arbeitsmarkt.  相似文献   
192.
Dem Solidarschuldner, der teilweise Interzedent ist, kommt eine Teilzahlung des Hauptschuldners erst zugute, wenn dadurch die Restschuld unter den nicht von der Interzession betroffenen Teil der Forderung f?llt. Bei Verbindlichkeiten, die die Haftenden gemeinsam und im gemeinsamen Interesse als "echte Mitschuldner" eingehen (zB für ein gemeinsam benütztes Auto), sind die Interzessionsregeln nicht anzuwenden, wenn dem Kreditgeber das Innenverh?ltnis zwischen mehreren für den Kredit Haftenden weder bewusst noch erkennbar ist.  相似文献   
193.
194.
195.
196.
197.
198.
Klagen, die sich aus einer Vereinbarung ergeben, die anl?sslich einer Scheidung geschlossenen wurde, fallen nicht unter § 49 Abs 2 Z 2c JN (idF vor BGBl I 2009/135; nunmehr: Z 2d leg cit). Die Scheidungsvereinbarung nach § 55a EheG ist keine familienrechtliche Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmung.  相似文献   
199.
§ 3a Abs 1 IESG erfordert lediglich die Einleitung eines (in der Regel) arbeitsgerichtlichen Verfahrens sowie dessen geh?rige Fortsetzung einschlie?lich eines Exekutionsverfahrens. Hingegen ist die (unverzügliche) Einbringung eines Antrags auf Er?ffnung eines Insolvenzverfahrens über das Verm?gen des Arbeitgebers nicht Teil des nach § 3a Abs 1 S 2 IESG geh?rig fortzusetzenden Verfahrens. Verstreichen zwischen der (erfolgreichen) gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche des Arbeitnehmers und der Einleitung eines Insolvenzverfahrens (hier: acht) Jahre, bleibt als Prüfungsma?stab nur die Frage nach einer allf?lligen sittenwidrigen Verlagerung des Finanzierungsrisikos auf die IEF-Service GmbH.  相似文献   
200.
Nach § 23 Abs 1 AngG stellt das für den letzten Monat des Dienstverh?ltnisses gebührende Entgelt die Basis der Berechnung des Abfertigungsanspruchs dar. Schwankt die H?he des Entgelts innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Arbeitsverh?ltnisses, ist ein Zw?lftel des gesamten Entgelts dieses Jahres als Bemessungsgrundlage der Abfertigung zugrunde zu legen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese Schwankungen durch variable Pr?mien, Zulagen, Provisionen, Sonderzahlungen oder überstundenentgelte bewirkt werden. Abfertigungswirksam sind nur solche Gewinnbeteiligungen, die für das letzte Jahr vor Beendigung des Arbeitsverh?ltnisses gebühren, nicht jedoch jene, die in diesem Zeitraum lediglich ausbezahlt werden.  相似文献   
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