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181.
Hansj?rg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(3):194
Gerichtsstandsvereinbarungen, die über die in Art 3 bis 5 Brüssel IIa-VO (2201/2003/EG, EuEheKindVO) vorgesehenen Gerichtsst?nde
hinausgehen, sind unzul?ssig. 相似文献
182.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(6):370-372
Gegenüber einer im Bewilligungsverfahren "übergangenen Partei" liegt keine "beh?rdlich genehmigte Anlage" iSd § 364a ABGB vor. 相似文献
183.
Hansj?rg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(7):464
Dem negativen Vers?umungsurteil kommt weder Bindungs- noch Pr?klusionswirkung für Folgeprozesse zu. Es enth?lt zwar einen Ausspruch über die Abweisung der Klage; es liegt ihr aber kein Tatsachensubstrat zugrunde. Bei einer Klageabweisung ist die rechtskr?ftige Verneinung auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Sachverhalt beschr?nkt, sodass die Geltendmachung eines sogar quantitativ gleichen Anspruchs aus einem anderen Lebenssachverhalt m?glich bleibt. An einem solchen "ma?geblichen Sachverhalt" fehlt es aber bei einem negativen Vers?umungsurteil. 相似文献
184.
Der Genehmigungsvorbehalt nach § 446 Abs 3 ASVG ist nicht eine blo?e Organisationsvorschrift der internen Willensbildung, sondern eine Anordnung, die die Handlungsf?higkeit der vertretungsberechtigten Organe des Sozialversicherungstr?gers auch im Au?enverh?ltnis beschr?nkt. Eine nicht durch die erforderliche ministerielle Genehmigung gedeckte Willenserkl?rung des an sich zum Vertragsabschluss zust?ndigen Organs bindet den Sozialversicherungstr?ger daher nicht (hier: Abschluss des "Quanto-Snowball-Swaps"). ?ffentlich-rechtliche K?rperschaften sind verpflichtet, den Partner durch ihre Verhandlungsführer als Erfüllungsgehilfen über die Gültigkeitsvoraussetzungen des beabsichtigten Gesch?fts aufzukl?ren, sofern diese ihrem Organ bekannt oder leichter erkennbar sind als dem Partner. Wird der Partner im guten Glauben gelassen, es bestehe keine Genehmigungsbedürftigkeit, haftet die K?rperschaft auf das Vertrauensinteresse, wenn die Genehmigung in der Folge nicht erteilt wird. Auch für Sch?den aus einer Verletzung vorvertraglicher Aufkl?rungspflichten gilt, dass nur alle ad?quaten und im Rechtswidrigkeitszusammenhang stehenden Folgen vom Normzweck mit erfasst sind. Die Kausalit?t rechtswidrigen Verhaltens reicht allein nicht zur Haftungsbegründung aus. Die übernahme des Risikos aus einem Vertrag, der vom anderen Teil mit Dritten abgeschlossen wurde, ist nur ausnahmsweise vom Schutzzweck des Grundverh?ltnisses erfasst. Umst?nde, die erst nach Vertragsabschluss erkennbar waren und die der Schuldner bei Eingehen der Verpflichtung nicht berücksichtigen konnte, dürfen ihm auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks zum Verh?ngnis werden. Wenn der gesch?digte Vertragsteil mit der bedungenen Leistung Interessen verfolgt, die nicht mehr in der Leistung selbst liegen und daher vom üblichen Entgelt nicht abgedeckt werden, und überdies der Eintritt des Folgeschadens noch von einem Entschluss eines Dritten abh?ngig ist, der h?ufig kaum vorhersehbar ist, muss eine Zurechnung verneint werden. Mit dem Schutzzweck des Genehmigungsvorbehalts nach § 446 Abs 3 ASVG w?re es unvereinbar, dass der Sozialversicherungstr?ger zwar nicht das eigene Spekulationsgesch?ft, aber jenes, das vom anderen Teil mit einem Dritten abgeschlossen wurde, erfüllen müsste. Eine hohe Professionalit?t des Kunden kann nicht ausschlie?en, dass er im Einzelfall bezüglich eines bestimmten Gesch?fts einer Fehlvorstellung unterliegt. Auch ein versierter Gesch?ftspartner darf nicht in die Irre geführt werden. Die Erw?gungen des BGH zu hochkomplex strukturierten und riskanten Finanzprodukten (XI ZR 33/10x, dort: "CMS Spread Ladder Swap"), die auf die Wohlverhaltensregeln des § 31 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes gestützt wurden, k?nnen in Grundzügen auch nach ?sterr Recht Beachtung finden, wenn es sich um ein komplex strukturiertes Produkt handelt, dem ein der H?he nach kaum kalkulierbares, aber schon wegen eines einseitigen Kündigungsrechts asymmetrisch verteiltes Risiko anhaftet (hier: "Quanto-Snowball-Swap"). 相似文献
185.
Hansj?rg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(8):534-535
Genetische Informationen (hier: DNA-Material), die durch erkennungsdienstliche Ma?nahmen von den Sicherheitsbeh?rden ermittelt wurden, dürfen gem § 67 Abs 2 SPG ausschlie?lich für Zwecke des Erkennungsdienstes ausgewertet werden. Auf diese datenschutzrechtliche Bestimmung nahm der Gesetzgeber in § 85 Abs 4 Au?StrG Rücksicht. Daher ist die Ausfolgung von bereits entnommenen DNA-Proben zur Feststellung der Abstammung im Vaterschaftsverfahren nicht zul?ssig. 相似文献
186.
Hansj?rg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(5):316
Für die Gültigkeit des Testaments einer beschr?nkt gesch?ftsf?higen Person kommt es nicht darauf an, dass der Notar festh?lt, auf welche Weise er sich von der Testierf?higkeit überzeugt hat. Kann eine unter Sachwalterschaft stehende Person vor dem Richter ohne Zuziehung des Sachwaltes gültig testieren, muss dies gleicherma?en auch für notarielle Testamente gelten. Ein sonst gültiges Testament kann dann aber nicht allein deshalb ungültig sein, weil der bei Testamentserrichtung anwesende Sachwalter des Erblassers das aus diesem Anlass errichtete notarielle Protokoll nicht unterschrieben hat. 相似文献
187.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(6):393-396
Bei "T?tigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil" iSd § 255 Abs 3b ASVG handelt es sich einerseits um leichte k?rperliche T?tigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden und (= w?hrend der Ausübung der T?tigkeit) mehrmals t?glich einen Haltungswechsel erm?glichen (erste Fallgruppe), und andererseits um leichte k?rperliche T?tigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden oder (= nicht w?hrend der Ausübung der T?tigkeit) mehrmals t?glich einen Haltungswechsel erm?glichen (zweite Fallgruppe). Die Legaldefinition in § 255 Abs 3b ASVG beschreibt nicht das für eine Anwendung der H?rtefallregelung noch zul?ssige medizinische (Rest-)Leistungskalkül des Versicherten, sondern das Anforderungsprofil für jene T?tigkeiten unter allen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommenden Verweisungst?tigkeiten, die das leichteste Anforderungsprofil erfüllen und in diesem Fall nicht als m?gliche und zumutbare Verweisungst?tigkeiten in Betracht kommen. Entscheidendes Kriterium für die Anwendung der H?rtefallregelung ist daher nicht bereits die Einschr?nkung des medizinischen Restleistungskalküls der versicherten Person, sondern die vom Gesetzgeber im Hinblick auf das eingeschr?nkte Leistungskalkül der versicherten Person vorgesehene Einschr?nkung der Verweisbarkeit der versicherten Person auf dem Arbeitsmarkt. 相似文献
188.
Hansj?rg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(8):536-536
?rzte sind wie Rechtsanw?lte berufliche Geheimnistr?ger und die ?rztliche Verschwiegenheitspflicht nach § 54 Abs 1 ?rzteG beruht auf ?hnlichen überlegungen, wie sie für die Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwalts nach § 9 Abs 2 KAO gelten. Die Judikatur zur Verschwiegenheitspflicht, die einen Rechtsanwalt hinsichtlich ihm in Ausübung seines Berufs anvertrauter oder bekannt gewordener Geheimnisse trifft, kann auch für die Beurteilung der ?rztlichen Verschwiegenheitspflicht herangezogen werden. Insb treffen die Erw?gungen, dass keine Verschwiegenheitspflicht besteht, falls der Rechtsanwalt solche Geheimnisse "in eigener Sache" vorbringen muss, um seine Honorarforderung gegen den Mandanten durchzusetzen oder sich in einem Strafverfahren zu verteidigen oder behauptete Schadenersatzansprüche abzuwehren, auch auf ?rzte zu. Aus § 54 Abs 2 Z 4 ?rzteG ist nicht abzuleiten, dass das Vorliegen h?herer Interessen nicht auch in Bereichen, die darin nicht genannt sind, eine Durchbrechung der ?rztlichen Schweigepflicht rechtfertigen kann. Was ein Arzt zur Abwehr behaupteter Ansprüche vorbringen darf, h?ngt von objektiven Kriterien ab. Die Angaben des Arztes haben sich bei einer Durchbrechung seiner Verschwiegenheitspflicht zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte in einem Zivil-, Disziplinar- oder Strafverfahren stets auf das Notwendigste zu beschr?nken. Was und wie viel der Arzt zur Wahrung seiner Interessen preisgeben darf, wird daher von den Umst?nden des Einzelfalls abh?ngen. 相似文献
189.
190.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(5):308-310
Dem Solidarschuldner, der teilweise Interzedent ist, kommt eine Teilzahlung des Hauptschuldners erst zugute, wenn dadurch die Restschuld unter den nicht von der Interzession betroffenen Teil der Forderung f?llt. Bei Verbindlichkeiten, die die Haftenden gemeinsam und im gemeinsamen Interesse als "echte Mitschuldner" eingehen (zB für ein gemeinsam benütztes Auto), sind die Interzessionsregeln nicht anzuwenden, wenn dem Kreditgeber das Innenverh?ltnis zwischen mehreren für den Kredit Haftenden weder bewusst noch erkennbar ist. 相似文献