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251.
Der Genehmigungsvorbehalt nach § 446 Abs 3 ASVG ist nicht eine blo?e Organisationsvorschrift der internen Willensbildung, sondern eine Anordnung, die die Handlungsf?higkeit der vertretungsberechtigten Organe des Sozialversicherungstr?gers auch im Au?enverh?ltnis beschr?nkt. Eine nicht durch die erforderliche ministerielle Genehmigung gedeckte Willenserkl?rung des an sich zum Vertragsabschluss zust?ndigen Organs bindet den Sozialversicherungstr?ger daher nicht (hier: Abschluss des "Quanto-Snowball-Swaps"). ?ffentlich-rechtliche K?rperschaften sind verpflichtet, den Partner durch ihre Verhandlungsführer als Erfüllungsgehilfen über die Gültigkeitsvoraussetzungen des beabsichtigten Gesch?fts aufzukl?ren, sofern diese ihrem Organ bekannt oder leichter erkennbar sind als dem Partner. Wird der Partner im guten Glauben gelassen, es bestehe keine Genehmigungsbedürftigkeit, haftet die K?rperschaft auf das Vertrauensinteresse, wenn die Genehmigung in der Folge nicht erteilt wird. Auch für Sch?den aus einer Verletzung vorvertraglicher Aufkl?rungspflichten gilt, dass nur alle ad?quaten und im Rechtswidrigkeitszusammenhang stehenden Folgen vom Normzweck mit erfasst sind. Die Kausalit?t rechtswidrigen Verhaltens reicht allein nicht zur Haftungsbegründung aus. Die übernahme des Risikos aus einem Vertrag, der vom anderen Teil mit Dritten abgeschlossen wurde, ist nur ausnahmsweise vom Schutzzweck des Grundverh?ltnisses erfasst. Umst?nde, die erst nach Vertragsabschluss erkennbar waren und die der Schuldner bei Eingehen der Verpflichtung nicht berücksichtigen konnte, dürfen ihm auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks zum Verh?ngnis werden. Wenn der gesch?digte Vertragsteil mit der bedungenen Leistung Interessen verfolgt, die nicht mehr in der Leistung selbst liegen und daher vom üblichen Entgelt nicht abgedeckt werden, und überdies der Eintritt des Folgeschadens noch von einem Entschluss eines Dritten abh?ngig ist, der h?ufig kaum vorhersehbar ist, muss eine Zurechnung verneint werden. Mit dem Schutzzweck des Genehmigungsvorbehalts nach § 446 Abs 3 ASVG w?re es unvereinbar, dass der Sozialversicherungstr?ger zwar nicht das eigene Spekulationsgesch?ft, aber jenes, das vom anderen Teil mit einem Dritten abgeschlossen wurde, erfüllen müsste. Eine hohe Professionalit?t des Kunden kann nicht ausschlie?en, dass er im Einzelfall bezüglich eines bestimmten Gesch?fts einer Fehlvorstellung unterliegt. Auch ein versierter Gesch?ftspartner darf nicht in die Irre geführt werden. Die Erw?gungen des BGH zu hochkomplex strukturierten und riskanten Finanzprodukten (XI ZR 33/10x, dort: "CMS Spread Ladder Swap"), die auf die Wohlverhaltensregeln des § 31 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes gestützt wurden, k?nnen in Grundzügen auch nach ?sterr Recht Beachtung finden, wenn es sich um ein komplex strukturiertes Produkt handelt, dem ein der H?he nach kaum kalkulierbares, aber schon wegen eines einseitigen Kündigungsrechts asymmetrisch verteiltes Risiko anhaftet (hier: "Quanto-Snowball-Swap"). 相似文献
252.
Hansj?rg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(5):316
Für die Gültigkeit des Testaments einer beschr?nkt gesch?ftsf?higen Person kommt es nicht darauf an, dass der Notar festh?lt, auf welche Weise er sich von der Testierf?higkeit überzeugt hat. Kann eine unter Sachwalterschaft stehende Person vor dem Richter ohne Zuziehung des Sachwaltes gültig testieren, muss dies gleicherma?en auch für notarielle Testamente gelten. Ein sonst gültiges Testament kann dann aber nicht allein deshalb ungültig sein, weil der bei Testamentserrichtung anwesende Sachwalter des Erblassers das aus diesem Anlass errichtete notarielle Protokoll nicht unterschrieben hat. 相似文献
253.
Hansj?rg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(8):536-536
?rzte sind wie Rechtsanw?lte berufliche Geheimnistr?ger und die ?rztliche Verschwiegenheitspflicht nach § 54 Abs 1 ?rzteG beruht auf ?hnlichen überlegungen, wie sie für die Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwalts nach § 9 Abs 2 KAO gelten. Die Judikatur zur Verschwiegenheitspflicht, die einen Rechtsanwalt hinsichtlich ihm in Ausübung seines Berufs anvertrauter oder bekannt gewordener Geheimnisse trifft, kann auch für die Beurteilung der ?rztlichen Verschwiegenheitspflicht herangezogen werden. Insb treffen die Erw?gungen, dass keine Verschwiegenheitspflicht besteht, falls der Rechtsanwalt solche Geheimnisse "in eigener Sache" vorbringen muss, um seine Honorarforderung gegen den Mandanten durchzusetzen oder sich in einem Strafverfahren zu verteidigen oder behauptete Schadenersatzansprüche abzuwehren, auch auf ?rzte zu. Aus § 54 Abs 2 Z 4 ?rzteG ist nicht abzuleiten, dass das Vorliegen h?herer Interessen nicht auch in Bereichen, die darin nicht genannt sind, eine Durchbrechung der ?rztlichen Schweigepflicht rechtfertigen kann. Was ein Arzt zur Abwehr behaupteter Ansprüche vorbringen darf, h?ngt von objektiven Kriterien ab. Die Angaben des Arztes haben sich bei einer Durchbrechung seiner Verschwiegenheitspflicht zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte in einem Zivil-, Disziplinar- oder Strafverfahren stets auf das Notwendigste zu beschr?nken. Was und wie viel der Arzt zur Wahrung seiner Interessen preisgeben darf, wird daher von den Umst?nden des Einzelfalls abh?ngen. 相似文献
254.
255.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(5):308-310
Dem Solidarschuldner, der teilweise Interzedent ist, kommt eine Teilzahlung des Hauptschuldners erst zugute, wenn dadurch die Restschuld unter den nicht von der Interzession betroffenen Teil der Forderung f?llt. Bei Verbindlichkeiten, die die Haftenden gemeinsam und im gemeinsamen Interesse als "echte Mitschuldner" eingehen (zB für ein gemeinsam benütztes Auto), sind die Interzessionsregeln nicht anzuwenden, wenn dem Kreditgeber das Innenverh?ltnis zwischen mehreren für den Kredit Haftenden weder bewusst noch erkennbar ist. 相似文献
256.
257.
258.
259.
260.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(1):62-62
Klagen, die sich aus einer Vereinbarung ergeben, die anl?sslich einer Scheidung geschlossenen wurde, fallen nicht unter §
49 Abs 2 Z 2c JN (idF vor BGBl I 2009/135; nunmehr: Z 2d leg cit). Die Scheidungsvereinbarung nach § 55a EheG ist keine familienrechtliche
Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmung. 相似文献