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121.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(9):599-603
Nach Art XLII Abs 1 Fall 2 EGZPO kann derjenige, der von der Verheimlichung oder Verschweigung eines Verm?gens vermutlich
Kenntnis hat, auch ohne Bestand anderer materieller Verpflichtungen von jedem, der ein privatrechtliches Interesse an der
Ermittlung des Verm?gens hat, auf eidliche Angabe seines Wissens über Art, H?he und Verbleib dieses Verm?gens in Anspruch
genommen werden. Diese Bestimmung schafft im Gegensatz zu Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO einen eigenen privatrechtlichen Anspruch
auf Angabe des Verm?gens. Der Zweck der Bestimmung liegt darin, Informationsdefizite auszugleichen und die erfolgreiche Anspruchsverfolgung
zu erm?glichen. Verm?gen ist jeder Aktivwert, der Gegenstand einer Leistungsklage sein kann. Das Verschweigen bzw Verheimlichen
von Verm?gen setzt kein strafbares oder deliktisches Verhalten voraus; das von der Rsp geforderte aktive Verhalten, das bezweckt
zu verhindern, dass Verm?gen in die Verfügung des Kl?gers gelangt, muss nicht unbedingt vom Beklagten gesetzt werden. Das
geforderte privatrechtliche Interesse ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Kl?ger über das zu manifestierende Verm?gen im
Unklaren ist, die Angabe über die Verm?gensverschweigung oder -verheimlichung aber braucht, um einen gesetzlichen oder vertraglichen
Hauptanspruch geltend machen zu k?nnen. Eine Klageführung nach Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO ist wegen der unterschiedlichen
Mittel und Ziele von vornherein nicht subsidi?r zu einem Vorgehen nach §§ 99 ff KO. Das endgültige Ziel einer Stufenklage
nach Art XLII Abs 3 EGZPO ist die Zahlung eines sich aufgrund der Rechnungslegung ergebenden Geldbetrags; die in erster Stufe
geforderten Offenlegungen haben hiezu Hilfscharakter. Die zu § 1409 ABGB ergangene Rsp, wonach der übernehmer eines Verm?gens
infolge des gesetzlichen Schuldbeitritts neben dem ursprünglichen Schuldner nur für die Erfüllung von Geldverpflichtungen
haftet, verhindert nicht, dass der übernehmer – damit seine Haftung überhaupt effektuiert werden kann – auch die mit der Geldverpflichtung
in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Offenlegungsverpflichtungen erfüllt. 相似文献
122.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(12):791-793
Für die Wirksamkeit eines Nottestaments kommt es darauf an, ob ein allgemein nachvollziehbarer, durch objektive Umst?nde begründeter
Eindruck beim Erblasser besteht, dass eine Notsituation iSd § 597 Abs 1 ABGB vorliegt. Somit genügt eine bedrohliche Situation,
die auch bei anderen Menschen in der Situation des Erblassers den Eindruck erwecken würde, es bestünde unmittelbar ernstliche
Lebensgefahr. Die blo? subjektive, durch objektive Umst?nde aber nicht ausreichend begründbare Befürchtung des Testierenden,
er bef?nde sich unmittelbar in Lebensgefahr, kann für die Wirksamkeit der Notform schon deshalb nicht ausreichen, weil man
die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung – entgegen dem ausdrücklich erkl?rten Willen des Gesetzgebers – dann in aller Regel
wieder von den Aussagen jener Personen (angebliche Testamentszeugen) abh?ngig machte, deren Wahrheitsliebe generell in Frage
gestellt wurde. 相似文献
123.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(10):652-654
Die ausdrücklich in Art 12 Abs 2 EVü genannte übertragbarkeit (Abtretbarkeit) einer Forderung unterliegt dem Forderungsstatut.
Art 12 Abs 2 EVü ist zwingender Natur und dient dem Schutz des Schuldners, dessen Rechtsstellung nicht zur Disposition des
Zedenten und des Zessionars stehen soll. Der Aspekt des Schuldnerschutzes rechtfertigt aber nicht das Ergebnis, dass sich
der Schuldner nachtr?glich (wenn er nach einer Zession mit einem neuen Gl?ubiger konfrontiert wird) das für ihn günstigere
Recht des Zessionsstatuts aussuchen kann. Der Schuldner soll sich bei der Forderungsabtretung nur auf die für seine Schuld
geltende Rechtsordnung einzurichten haben. Unsicherheiten, die durch die Anwendbarkeit oder Mitberücksichtigung der für die
Rechtsbeziehungen zwischen Zedent und Zessionar ma?gebenden Rechtsordnungen geschaffen würden, sollen von ihm ferngehalten
werden. Auch Zessionar und Schuldner k?nnen nach der Zession das Forderungsstatut ohne Erm?chtigung des Zedenten nicht mit
Wirkung für diesen ?ndern. 相似文献
124.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(8):517-519
Für die Anwendung des § 1 Abs 2 Z 1 MRG ist wesentlich, dass die Vermietung im Betrieb des Fremdenbeherbergungsgewerbes erfolgt
und die vermieteten R?ume zu einem solchen Gewerbebetrieb geh?ren. Dieser Ausnahmetatbestands ist nicht schon deshalb zu verneinen,
weil der Gewerbebetrieb (noch) ohne Gewerbeberechtigung geführt wird. Es müssen aber die übrigen Merkmale einer Vermietung
im Rahmen des Betriebs eines Beherbergungsunternehmens vorliegen, etwa dass die überlassung der R?ume mit bestimmten Dienstleistungen
(wie Reinigung des Objekts durch den Vermieter und Beistellung der Bettw?sche und von Geschirr) verbunden ist und der vereinbarte
Mietzins die Kosten für Strom, Heizung und Wasser enth?lt. Eine l?ngere Dauer der Vermietung schlie?t eine Anwendung des §
1 Abs 2 Z 1 MRG nicht aus. 相似文献
125.
Jörg-Martin Jehle Marianne Wade Beatrix Elsner 《European Journal on Criminal Policy and Research》2008,14(2-3):93-99
This article presents the aims, approach and design of a 11 countries study on diversion and prosecution in European Criminal Justice Systems. The basic assumption is that the flood of proceedings is mastered by procedural short cuts and simplifications with the public prosecutor as the key player. The article describes the methods developed in order to compare the different national concepts and and competencies of criminal justice agencies and procedures. Furthermore, it demonstrates the interdependencies of the various articles in this double issue focusing on different parts of the criminal justice system from police to the court. 相似文献
126.
Thomas E. Baker Jane P. Baker Judy Lestansky 《Journal of Police and Criminal Psychology》1996,11(1):19-26
The purpose of this paper is to explore the “critical thinking” approach to teaching and develop those concepts into meaningful
instructional activities in the classroom. The authors offer practical suggestions based on the critical thinking philosophy
for implementing an active learning approach. The case study method serves as the foundation for an investigative process
course and lead-up activity to the simulated preliminary and follow-up investigation. The instructor presents the critical
thinking process and content information that enables students to perform five basic progressions: (1) case studies; (2) the
preliminary investigation; (3) follow-up; (4) suppression hearing; and (5) moot court criminal justice simulations. 相似文献
127.
Professor Dr. Ernst-Rainer Hönes 《Natur und Recht》2006,28(12):750-755
Der überkommene strafrechtliche Schutz „?ffentlicher Denkm?ler“ nach § 304 Abs. 1 Alt. 4 StGB findet trotz ungenehmigter Denkmalzerst?rungen
in der Praxis zu wenig Anwendung. Er bleibt wegen des einschr?nkenden Merkmals „?ffentlich“ hinter anderen Alternativen des
§ 304 StGB wie dem Schutz der Naturdenkm?ler nach § 304 Abs. 1 Alt. 5 StGB oder dem Straftatbestand des V?lkerstrafrechts
(§ 11 VStGB) zurück. Da der sozialsch?dliche Charakter bei der Zerst?rung von Denkm?lern stets anzunehmen ist, sollte künftig
aus kulturstaatlicher Verantwortung für den Schutz aller Denkm?ler auf das Merkmal „?ffentlich“ in § 304 Abs. 1 Alt. 4 StGB
verzichtet werden. 相似文献
128.
Interviews were conducted with 60 young people aged 12–19 in Australia, concerning their views about parenting and financial arrangements after separation. Half the young people reported that they had no say at all in where they would live after separation. A quarter said they were never able to see their nonresident parent when they wanted to. There was a strong relationship between young people's perceptions of the fairness of the parenting arrangements and the extent to which they were allowed to participate in making those arrangements. Half said that they did not have enough time with their nonresident parent. Having a continuing and meaningful relationship with both parents and with siblings was very important to them. More than a third favored arrangements of spending equal time with each parent. The young people were also very concerned with issues about fairness between first and second families, both in terms of time availability and financial provisions. 相似文献
129.
130.