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121.
Nach Art XLII Abs 1 Fall 2 EGZPO kann derjenige, der von der Verheimlichung oder Verschweigung eines Verm?gens vermutlich Kenntnis hat, auch ohne Bestand anderer materieller Verpflichtungen von jedem, der ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Verm?gens hat, auf eidliche Angabe seines Wissens über Art, H?he und Verbleib dieses Verm?gens in Anspruch genommen werden. Diese Bestimmung schafft im Gegensatz zu Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO einen eigenen privatrechtlichen Anspruch auf Angabe des Verm?gens. Der Zweck der Bestimmung liegt darin, Informationsdefizite auszugleichen und die erfolgreiche Anspruchsverfolgung zu erm?glichen. Verm?gen ist jeder Aktivwert, der Gegenstand einer Leistungsklage sein kann. Das Verschweigen bzw Verheimlichen von Verm?gen setzt kein strafbares oder deliktisches Verhalten voraus; das von der Rsp geforderte aktive Verhalten, das bezweckt zu verhindern, dass Verm?gen in die Verfügung des Kl?gers gelangt, muss nicht unbedingt vom Beklagten gesetzt werden. Das geforderte privatrechtliche Interesse ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Kl?ger über das zu manifestierende Verm?gen im Unklaren ist, die Angabe über die Verm?gensverschweigung oder -verheimlichung aber braucht, um einen gesetzlichen oder vertraglichen Hauptanspruch geltend machen zu k?nnen. Eine Klageführung nach Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO ist wegen der unterschiedlichen Mittel und Ziele von vornherein nicht subsidi?r zu einem Vorgehen nach §§ 99 ff KO. Das endgültige Ziel einer Stufenklage nach Art XLII Abs 3 EGZPO ist die Zahlung eines sich aufgrund der Rechnungslegung ergebenden Geldbetrags; die in erster Stufe geforderten Offenlegungen haben hiezu Hilfscharakter. Die zu § 1409 ABGB ergangene Rsp, wonach der übernehmer eines Verm?gens infolge des gesetzlichen Schuldbeitritts neben dem ursprünglichen Schuldner nur für die Erfüllung von Geldverpflichtungen haftet, verhindert nicht, dass der übernehmer – damit seine Haftung überhaupt effektuiert werden kann – auch die mit der Geldverpflichtung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Offenlegungsverpflichtungen erfüllt.  相似文献   
122.
Für die Wirksamkeit eines Nottestaments kommt es darauf an, ob ein allgemein nachvollziehbarer, durch objektive Umst?nde begründeter Eindruck beim Erblasser besteht, dass eine Notsituation iSd § 597 Abs 1 ABGB vorliegt. Somit genügt eine bedrohliche Situation, die auch bei anderen Menschen in der Situation des Erblassers den Eindruck erwecken würde, es bestünde unmittelbar ernstliche Lebensgefahr. Die blo? subjektive, durch objektive Umst?nde aber nicht ausreichend begründbare Befürchtung des Testierenden, er bef?nde sich unmittelbar in Lebensgefahr, kann für die Wirksamkeit der Notform schon deshalb nicht ausreichen, weil man die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung – entgegen dem ausdrücklich erkl?rten Willen des Gesetzgebers – dann in aller Regel wieder von den Aussagen jener Personen (angebliche Testamentszeugen) abh?ngig machte, deren Wahrheitsliebe generell in Frage gestellt wurde.  相似文献   
123.
Die ausdrücklich in Art 12 Abs 2 EVü genannte übertragbarkeit (Abtretbarkeit) einer Forderung unterliegt dem Forderungsstatut. Art 12 Abs 2 EVü ist zwingender Natur und dient dem Schutz des Schuldners, dessen Rechtsstellung nicht zur Disposition des Zedenten und des Zessionars stehen soll. Der Aspekt des Schuldnerschutzes rechtfertigt aber nicht das Ergebnis, dass sich der Schuldner nachtr?glich (wenn er nach einer Zession mit einem neuen Gl?ubiger konfrontiert wird) das für ihn günstigere Recht des Zessionsstatuts aussuchen kann. Der Schuldner soll sich bei der Forderungsabtretung nur auf die für seine Schuld geltende Rechtsordnung einzurichten haben. Unsicherheiten, die durch die Anwendbarkeit oder Mitberücksichtigung der für die Rechtsbeziehungen zwischen Zedent und Zessionar ma?gebenden Rechtsordnungen geschaffen würden, sollen von ihm ferngehalten werden. Auch Zessionar und Schuldner k?nnen nach der Zession das Forderungsstatut ohne Erm?chtigung des Zedenten nicht mit Wirkung für diesen ?ndern.  相似文献   
124.
Für die Anwendung des § 1 Abs 2 Z 1 MRG ist wesentlich, dass die Vermietung im Betrieb des Fremdenbeherbergungsgewerbes erfolgt und die vermieteten R?ume zu einem solchen Gewerbebetrieb geh?ren. Dieser Ausnahmetatbestands ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Gewerbebetrieb (noch) ohne Gewerbeberechtigung geführt wird. Es müssen aber die übrigen Merkmale einer Vermietung im Rahmen des Betriebs eines Beherbergungsunternehmens vorliegen, etwa dass die überlassung der R?ume mit bestimmten Dienstleistungen (wie Reinigung des Objekts durch den Vermieter und Beistellung der Bettw?sche und von Geschirr) verbunden ist und der vereinbarte Mietzins die Kosten für Strom, Heizung und Wasser enth?lt. Eine l?ngere Dauer der Vermietung schlie?t eine Anwendung des § 1 Abs 2 Z 1 MRG nicht aus.  相似文献   
125.
This article presents the aims, approach and design of a 11 countries study on diversion and prosecution in European Criminal Justice Systems. The basic assumption is that the flood of proceedings is mastered by procedural short cuts and simplifications with the public prosecutor as the key player. The article describes the methods developed in order to compare the different national concepts and and competencies of criminal justice agencies and procedures. Furthermore, it demonstrates the interdependencies of the various articles in this double issue focusing on different parts of the criminal justice system from police to the court.  相似文献   
126.
The purpose of this paper is to explore the “critical thinking” approach to teaching and develop those concepts into meaningful instructional activities in the classroom. The authors offer practical suggestions based on the critical thinking philosophy for implementing an active learning approach. The case study method serves as the foundation for an investigative process course and lead-up activity to the simulated preliminary and follow-up investigation. The instructor presents the critical thinking process and content information that enables students to perform five basic progressions: (1) case studies; (2) the preliminary investigation; (3) follow-up; (4) suppression hearing; and (5) moot court criminal justice simulations.  相似文献   
127.
Der überkommene strafrechtliche Schutz „?ffentlicher Denkm?ler“ nach § 304 Abs. 1 Alt. 4 StGB findet trotz ungenehmigter Denkmalzerst?rungen in der Praxis zu wenig Anwendung. Er bleibt wegen des einschr?nkenden Merkmals „?ffentlich“ hinter anderen Alternativen des § 304 StGB wie dem Schutz der Naturdenkm?ler nach § 304 Abs. 1 Alt. 5 StGB oder dem Straftatbestand des V?lkerstrafrechts (§ 11 VStGB) zurück. Da der sozialsch?dliche Charakter bei der Zerst?rung von Denkm?lern stets anzunehmen ist, sollte künftig aus kulturstaatlicher Verantwortung für den Schutz aller Denkm?ler auf das Merkmal „?ffentlich“ in § 304 Abs. 1 Alt. 4 StGB verzichtet werden.  相似文献   
128.
Interviews were conducted with 60 young people aged 12–19 in Australia, concerning their views about parenting and financial arrangements after separation. Half the young people reported that they had no say at all in where they would live after separation. A quarter said they were never able to see their nonresident parent when they wanted to. There was a strong relationship between young people's perceptions of the fairness of the parenting arrangements and the extent to which they were allowed to participate in making those arrangements. Half said that they did not have enough time with their nonresident parent. Having a continuing and meaningful relationship with both parents and with siblings was very important to them. More than a third favored arrangements of spending equal time with each parent. The young people were also very concerned with issues about fairness between first and second families, both in terms of time availability and financial provisions.  相似文献   
129.
130.
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