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851.
852.
853.
854.
855.
Der Europ?ische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 10.1.2006 die Bundesrepublik Deutschland wegen unzureichender Umsetzung von Art. 12 Abs. 1 lit. d sowie Art. 16 FFHRL durch § 43 Abs. 4 BNatSchG verurteilt. Damit wird nach der Caretta-Entscheidung des EuGH vom 30.1.2002 zum zweiten Mal innerhalb kurzer Zeit das System des deutschen Artenschutzrechts in Frage gestellt. Der Bundesgesetzgeber ist nun gefordert, das nationale Recht entsprechend anzupassen. Die nachfolgende Betrachtung nimmt zun?chst die Vorschrift des § 43 Abs. 4 BNatSchG in den Blick und pl?diert für deren Ausgestaltung als Abweichung im Sinn der Ausnahmeregelungen der FFH- und Vogelschutz-Richtlinie. Weiter beleuchtet sie den Vollzug des Artenschutzrechts im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und spricht sich für eine Verankerung der Richtlinienvorgaben in § 19 BNatSchG aus.  相似文献   
856.
857.
Die Urteile des EuGH in den Vertragsverletzungsverfahren Rs. C-6/04 gegen das Vereinigte K?nigreich von Gro?britannien und Nordirland und Rs. C-98/03 gegen Deutschland enthalten überaus bedeutsame und weitreichende Fortentwicklungen des Rechts der FFH-RL zu den Anforderungen an den Gebietsund den Artenschutz. Mit den Urteilen folgt der EuGH seiner im Severn Estuar-Urteil (Rs. C-371/981) eingeleiteten und im Wattenmeer-Urteil (Rs. C-127/022) fortgesetzten, naturschutzfachlich überaus anspruchsvollen, für den weiteren Vollzug der Richtlinie in den Mitgliedstaaten jedoch überaus problematischen Linie.  相似文献   
858.
859.
Seit der Erg?nzung des Art. 20a GG im Jahre 2002 hat der Staat nicht nur die „natürlichen Lebensgrundlagen“ zu schützen, sondern auch „die Tiere“. Dieses Staatsziel beinhaltet auch den Schutz vor unn?tiger Schmerzzufügung und T?tung. Das hat Auswirkungen auf die Formen und den Umfang der herk?mmlichen Jagd. Soweit sie als Sport- und Freizeitvergnügen betrieben wird, ist sie nicht mehr aufrechtzuerhalten. Soweit sie aus anderen Gründen erfolgt, müssen diese zwingend sein. Aus der ver?nderten Verfassungslage ergeben sich weitreichende Konsequenzen für das geltende Jagdrecht und dessen Reform.  相似文献   
860.
Nachdem die ersten Listen der „Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung“ ver?ffentlicht wurden, gewinnt das Europ?ische Netz „Natura 2000“ langsam Kontur. Jetzt ist es an den Mitgliedstaaten, diese Gebiete als „besondere Schutzgebiete“ auszuweisen. Wie eine wirksame Unterschutzstellung auszusehen hat, wird dabei auch durch die Rechtsprechung des EuGH zu den „faktischen Vogelschutzgebieten“ und den „potenziellen FFH-Gebieten“ beeinflusst. Danach ist noch nicht endgültig gekl?rt, welche Gebiete von einem vorwirkenden Rechtsschutz von Vogelschutz- und FFH-Richtlinie erfasst sind und wie dieser Schutz im Einzelnen aussieht. Diesen Unsicherheiten k?nnen die Landesbeh?rden und -gesetzgeber durch eine zügige und den gesetzlichen Anforderungen genügende Ausweisung der Natura-2000-Gebiete begegnen. Der vorliegende Beitrag analysiert die europ?ischen und bundesrechtlichen Anforderungen an die Unterschutzstellung und zeigt beispielhaft, wie die L?nder Niedersachsen und Rheinland-Pfalz diese Vorgaben umsetzen.  相似文献   
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