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181.
This article explicates and discusses nomothetic and idiographic approaches in empirical cross-cultural research. Both approaches are confronted with at least three common problems: the problem of a clear and practical useful classification of the concept “culture”, the problem of the comparability of cultures including the old discussion about the incommensurability of phenomenon from different cultures and the problem of nostrification – the question if and how one could explain and understand different cultures avoiding a simple transfer of own concepts. The different and sometimes similar proposals for solutions of these problems in the different approaches are presented. 相似文献
182.
183.
Susanne Reindl-Krauskopf 《Juristische Bl?tter》2012,134(4):265-266
184.
Susanne Reindl-Krauskopf 《Juristische Bl?tter》2011,133(11):726-734
Nur eine Auskunft über Verkehrs-, Zugangs- und Standortdaten ist nach der Definition des § 134 Z 2 StPO eine "Auskunft über
Daten einer Nachrichtenübermittlung". Eine Auskunft über Stammdaten ist nicht diesen gesetzlichen Bedingungen unterstellt,
sondern ist durch eine von der Staatsanwaltschaft anzuordnende und von der Kriminalpolizei durchzuführende Sicherstellung
nach § 110 Abs 1 Z 1 und Abs 4 StPO zu erlangen, bedarf somit keiner gerichtlichen Bewilligung. Dabei spielt es keine Rolle,
ob Grundlage für die Erlangung der begehrten Stammdaten eine dynamische IP-Adresse ist und ob der Betreiber des ?ffentlichen
Kommunikationsdienstes zum Zweck der Erteilung der Auskunft die ihm zur Verfügung stehenden Zugangsdaten (oder andere Verkehrsdaten)
verarbeiten muss. 相似文献
185.
Liegen keine Gründe für eine Aufhebung der Spezialit?tsbindung (§ 31 Abs 2 EU-JZG) hinsichtlich der vom Schuldspruch erfassten
Straftaten vor, so ist im Falle des Fehlens aktenkundiger Hinweise auf ein im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils anh?ngig
gewesenes Nachtragsauslieferungsverfahren diesbezüglich mittels Freispruches vorzugehen. Das unbeachtet gebliebene Verfolgungshindernis
ist einer Sanierung durch nachtr?gliche Erwirkung der Zustimmung des ausliefernden Staates zur strafgerichtlichen Verfolgung
des bereits Ausgelieferten nicht mehr zug?nglich. 相似文献
186.
Amanda Jane White Susanne Meares Jennifer Batchelor 《The journal of forensic psychiatry & psychology》2014,25(1):77-99
The aim of the current paper was to systematically review the quality and design of the literature examining cognition and fitness to stand trial (FST). Ten empirical studies published between 1970 and July 2013 met the inclusion criteria. All studies utilised cross-sectional designs and six were prospective. Study quality was appraised based on FST research guidelines. The study quality was highly variable. Intelligence was controlled statistically in only half of the included studies. Cognitive processes, specifically, processing speed, verbal memory and visuoperceptual skills differentiated fit and unfit groups. Aspects of executive functioning, including social knowledge and abstract thinking, influenced FST. Future studies should use prospective consecutive designs and multivariate statistical strategies that control for potential confounds. Comprehensive assessment across a number of cognitive domains is needed in order to validate research conducted to date and guide forensic assessment of FST. 相似文献
187.
Das Gesetz sieht für die Berechnung der Tilgungsfrist eine privilegierende Regelung für Verurteilungen, die im Verh?ltnis
des § 31 StGB stehen, ausschlie?lich darin, dass diese als eine Verurteilung gelten, deren Tilgungsfrist unter Zugrundelegung
der Summe der verh?ngten Strafen nach § 3 TilgG zu bestimmen ist. Eine "Einrechnung" der Zeit seit dem Vollzugsdatum der vorangegangenen,
im Verh?ltnis des § 31 StGB stehenden Verurteilung, kennt das Gesetz nicht, sondern setzt den Beginn der Tilgungsfrist einheitlich
mit dem Zeitpunkt fest, zu dem alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Ma?nahmen
vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. § 157 Abs 1 Z 1 StPO
billigt ua jenen Zeugen ein Entschlagungsrecht zu, die sich im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren der
Gefahr aussetzen würden, sich über ihre bisherige Aussage hinaus selbst zu belasten, ohne dass insoweit zwischen gerichtlicher
und kriminalpolizeilicher Vernehmung unterschieden würde. Einem Zeugen, der bei seiner vorangegangenen kriminalpolizeilichen
Vernehmung als Beschuldigter ein Gest?ndnis abgelegt hat, steht in diesem Umfang kein Entschlagungsrecht nach § 157 Abs 1
Z 1 StPO zu. Eine in der Hauptverhandlung trotz Widerspruchs der Verteidigung erfolgte Verlesung der Aussage des gest?ndigen,
blo? polizeilich vernommenen Zeugen begründet keinen Versto? gegen § 252 Abs 1 Z 3 StPO. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit
von Zeugen steht grunds?tzlich dem Gericht zu, eine Hilfestellung durch Sachverst?ndige kommt nur in Ausnahmef?llen, wie bei
Entwicklungsst?rungen oder geistigen Defekten unmündiger oder jugendlicher Zeugen, in Betracht. 相似文献
188.
Die Existenz einer bestimmten, als Zahlungsmittel gesetzlich vorgesehenen Banknote als Vorbild ist keine Voraussetzung des
Nachmachens. Das Falsifikat muss im Wesentlichen die von der Allgemeinheit als für ein gesetzliches Zahlungsmittel wesensbestimmend
angesehenen Merkmale aufweisen. Unter der Voraussetzung der Verwechslungstauglichkeit kommt auch "Fantasiegeld" als Deliktsobjekt
der §§ 232, 233, 236 und 241 StGB in Frage. Wer falsches oder verf?lschtes Geld weitergibt, erfüllt in der Regel neben der
jeweiligen strafbaren Handlung des 13. Abschnitts auch den Tatbestand des Betrugs. Idealkonkurrierende Verwirklichung der
Tatbest?nde ist begrifflich nicht ausgeschlossen – Exklusivit?t scheidet aus. Das Verh?ltnis der Tatbest?nde ist nach den
Grunds?tzen der Scheinkonkurrenz zu l?sen, wobei Spezialit?t mangels vollst?ndiger überdeckung eines Tatbestands durch einen
– weitere Elemente enthaltenden – anderen ausscheidet. § 245 Abs 3 StPO gew?hrt kein Recht auf jederzeitige Besprechung zwischen
Verteidiger und Angeklagtem. § 249 Abs 1 StPO enth?lt das Recht des Angekl, selbst Fragen an jede zu vernehmende Person zu
stellen. Ein Anspruch, dieses Fragerecht in bestimmter Form wahrzunehmen, ist weder aus dieser Bestimmung noch aus Art 6 Abs
3 lit d MRK abzuleiten. 相似文献
189.
Susanne Reindl-Krauskopf 《Juristische Bl?tter》2012,134(9):607-608
Für den subsidi?ren Kechtsbehelf eines nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrags gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zul?ssigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 Abs 1 und 2 MRK. Der OGH kann unter anderem erst nach Rechtswegaussch?pfung angerufen werden. Bei F?llen, in denen die Sanktionsfrage betreffende Umst?nde in Rede stehen, die nicht blo? in den Bereich der Berufung fallen, muss diese Problematik vor einem Erneuerungsantrag mit Sanktionsrüge geltend gemacht worden sein. Im kollegialgerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung darüber in die Kompetenz des OGH f?llt, steht damit dessen neuerlicher Anrufung mittels Erneuerungsantrags die Zul?ssigkeitsbeschr?nkung des Art 35 Abs 2 lit b Fall 1 MRK entgegen, weil der Antrag solcherart "im Wesentlichen" mit einer schon vorher durch ihn geprüften "Beschwerde" übereinstimmt. Wurde eine Nichtigkeitsbeschwerde hinwieder gar nicht erhoben oder ein entsprechendes Vorbringen darin unterlassen, fehlt es schon deshalb an der Zul?ssigkeitsvoraussetzung der Kechtswegaussch?pfung. Es bedarf zur Erfüllung der Zul?ssigkeitsvoraussetzungen des Art 35 Abs 1 MRK bei Reklamation unangemessener Verfahrensdauer mittels Erneuerungsantrags zus?tzlich vorheriger Einbringung eines Fristsetzungsantrags nach § 91 GOG, wenn ein solcher wirksam Abhilfe gegen die Verz?gerung verspricht. 相似文献
190.