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111.
Amongst recent debates about whether it is preferable to campaign for gender mainstreaming or diversity mainstreaming this paper makes the case that both proposals involve fields of contestation. Either reform, it argues, could be taken in anti‐progressive directions. Hence, we redirect attention to the processes and practices that give an initiative content and shape, which we call the politics of “doing”. The argument here is that the actual “doings” involved in producing reform initiatives are key sites for social change. Hence, in order to produce reforms responsive to the needs and wishes of diverse groups of women, attention ought to be directed to ways of making those “doings” inclusive and democratic. Specifically we highlight the importance of privileging the views of marginalized women in any such policy deliberations and respecting their perspectives on the usefulness of appeals to identity. We introduce the concepts of “coalitions of engagement” and “deep listening” to generate discussion around these contentious issues. 相似文献
112.
113.
Susanne Reindl-Krauskopf 《Juristische Bl?tter》2012,134(1):65-66
Die Versuchstauglichkeit ist nicht an der misslungenen Versuchshandlung, sondern am Tatplan des T?ters zu prüfen. Danach liegt nur dann ein absolut untauglicher Versuch iSd § 15 Abs 3 StGB vor, wenn die Verwirklichung der angestrebten strafbaren Handlung auf die vorgesehene Art bei generalisierender Betrachtung geradezu denkunm?glich ist und demzufolge unter keinen wie immer gearteten Umst?nden erwartet werden kann. Ein blo? relativ untauglicher Versuch ist dagegen anzunehmen, wenn die Tatvollendung nur infolge der zuf?lligen Modalit?ten des konkreten Einzelfalls gescheitert ist. Im Fall der Nichtannahme eines zur Tatzeit eingetretenen Pubert?tsbeginns beim Tatopfer kommt Deliktsbegehung durch (blo? relativ untauglichen) Versuch in Betracht. Ob die Brustgegend eines unmündigen M?dchens bereits zur unmittelbaren Geschlechtssph?re geh?rt, deren Berührung auch nach au?en hin sexuell sinnbezogen erscheinen kann, h?ngt davon ab, ob das betreffende M?dchen insgesamt eine solche k?rperliche Reife erreicht hat, dass ihr Brustbereich ohne Rücksicht auf die Ausbildung der Brustdrüsen schon biologisch der Geschlechtsregion zuzurechnen ist. Weiters, ob die Berührung als solche einem M?dchen als zum Sexualleben geh?rig bewusst werden kann, und ob diese im Hinblick auf die abstrakte Eignung zur Gef?hrdung der sittlichen und sexuellen Entwicklung der Unmündigen nach der Auffassung von mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen als grob sozialst?rend empfunden wird. 相似文献
114.
Susanne Reindl-Krauskopf 《Juristische Bl?tter》2012,134(2):131-132
Durch prozessordnungskonforme Verlesung einer Niederschrift wird ein zuvor durch deren prozessordnungswidrige Verlesung geschehener Versto? gegen § 252 Abs 1 StPO jedenfalls mit Blick auf § 281 Abs 3 StPO saniert. 相似文献
115.
Susanne Reindl-Krauskopf 《Juristische Bl?tter》2012,134(3):198-199
Eine ins Gewicht fallende S?umigkeit in Haftsachen ist auch ohne Verletzung des § 173 Abs 1 S 2 StPO grundrechtswidrig im Sinne einer Verletzung von § 9 Abs 2 und § 177 Abs 1 StPO. Nach § 177 Abs 1 S 1 StPO haben s?mtliche am Strafverfahren beteiligte Beh?rden darauf hinzuwirken, dass die Haft so kurz wie m?glich dauere. Eine erst am zw?lften Tag nach Einlangen der Haftbeschwerde erfolgte Vorlage des Ermittlungsakts an das Beschwerdegericht stellt eine ins Gewicht fallende Verz?gerung und somit eine Verletzung des § 177 Abs 1 StPO dar. 相似文献
116.
Enth?lt ein nach früherer Rechtslage (§ 12 SGG) ergangenes Urteil keine Feststellungen zum Reinheitsgrad der seinerzeit manipulierten Suchtgiftmenge, bedarf es zur abschlie?enden Beurteilung der Qualifikation des § 28a Abs 2 Z 1 SMG origin?rer, die damalige Aktenlage würdigender Tatsachenfeststellungen. 相似文献
117.
118.
Susanne Reindl-Krauskopf 《Juristische Bl?tter》2012,134(1):71-71
Unterbliebene Sachverhaltsaufkl?rung ist nicht Gegenstand einer M?ngelrüge und kann auch nicht unter dem Aspekt einer Aufkl?rungsrüge mit Grundrechtsbeschwerde geltend gemacht werden. Ein unbedingtes Recht des Beschuldigten auf übersetzung in seine Muttersprache ergibt sich weder aus Art 5 Abs 4 MRK noch aus Art 6 Abs 3 lit e MRK. 相似文献
119.
Susanne Reindl-Krauskopf 《Juristische Bl?tter》2012,134(6):396-397
Gem § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter t?tig gewesen ist. Das gilt auch für Rechtsmittelrichter uneingeschr?nkt. Jede im (Grund-)Verfahren erfolgte Befassung eines Richters mit der Sache selbst führt dazu, dass er in Ansehung einer Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen ist. Die Mitwirkung an einem Beschluss sowohl über den Einspruch gegen die Anklageschrift als auch über eine Beschwerde gegen die Verh?ngung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft umfasst eine solche die Ausschlie?ung begründende richterliche T?tigkeit. 相似文献
120.
Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 1a StPO knüpft an den Urteilsfeststellungen über die entscheidenden Tatsachen, mithin an die wirklich und nicht blo? nach Ansicht des Ankl?gers begangene Tat an. Eine Verletzung des § 61 Abs 1 Z 5 StPO und damit Nichtigkeit des Urteils liegt daher nicht vor, wenn blo? der Ankl?ger von Sachverhaltsannahmen ausging, die bei tats?chlicher Feststellung im Urteil diese Konsequenz gehabt h?tten, der Schuldspruch aber wegen einer Tat erging, hinsichtlich derer kein Verteidigerzwang bestand. 相似文献