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131.
In recent years, Azerbaijan–Israel relations have come to the foreground of politics in the Middle East and Caucasus region. Ties between Baku and Tel Aviv have been directly interlinked with their relations with Iran. The nature of the Azerbaijan–Israel partnership must be analysed in order to comprehend the balance of powers and energy security in the region. Even though there have been a number of works analysing the relationship by focusing on its role in regional military security, there is a gap in the discourse in terms of understanding the economic drivers of relations and the implications of the ties for regional energy security. Particular attention will be given to discussing Azerbaijan’s emerging role as a major energy producer that has already made a profound impact on the region as an ‘alternative’ to Iran in the aftermath of the recently imposed sanctions on Tehran's energy exports. It will be argued that the Azerbaijan–Israel relationship is built on solid economic grounds and it would be reasonable to expect the strength of the ties to be further intensified in the future. The article will also demonstrate that new developments in the energy security of the wider Middle Eastern region will affect the evolution of Azerbaijan–Israel ties and their rivalry with Iran in the next decade.  相似文献   
132.
Nach Art XLII Abs 1 Fall 2 EGZPO kann derjenige, der von der Verheimlichung oder Verschweigung eines Verm?gens vermutlich Kenntnis hat, auch ohne Bestand anderer materieller Verpflichtungen von jedem, der ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Verm?gens hat, auf eidliche Angabe seines Wissens über Art, H?he und Verbleib dieses Verm?gens in Anspruch genommen werden. Diese Bestimmung schafft im Gegensatz zu Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO einen eigenen privatrechtlichen Anspruch auf Angabe des Verm?gens. Der Zweck der Bestimmung liegt darin, Informationsdefizite auszugleichen und die erfolgreiche Anspruchsverfolgung zu erm?glichen. Verm?gen ist jeder Aktivwert, der Gegenstand einer Leistungsklage sein kann. Das Verschweigen bzw Verheimlichen von Verm?gen setzt kein strafbares oder deliktisches Verhalten voraus; das von der Rsp geforderte aktive Verhalten, das bezweckt zu verhindern, dass Verm?gen in die Verfügung des Kl?gers gelangt, muss nicht unbedingt vom Beklagten gesetzt werden. Das geforderte privatrechtliche Interesse ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Kl?ger über das zu manifestierende Verm?gen im Unklaren ist, die Angabe über die Verm?gensverschweigung oder -verheimlichung aber braucht, um einen gesetzlichen oder vertraglichen Hauptanspruch geltend machen zu k?nnen. Eine Klageführung nach Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO ist wegen der unterschiedlichen Mittel und Ziele von vornherein nicht subsidi?r zu einem Vorgehen nach §§ 99 ff KO. Das endgültige Ziel einer Stufenklage nach Art XLII Abs 3 EGZPO ist die Zahlung eines sich aufgrund der Rechnungslegung ergebenden Geldbetrags; die in erster Stufe geforderten Offenlegungen haben hiezu Hilfscharakter. Die zu § 1409 ABGB ergangene Rsp, wonach der übernehmer eines Verm?gens infolge des gesetzlichen Schuldbeitritts neben dem ursprünglichen Schuldner nur für die Erfüllung von Geldverpflichtungen haftet, verhindert nicht, dass der übernehmer – damit seine Haftung überhaupt effektuiert werden kann – auch die mit der Geldverpflichtung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Offenlegungsverpflichtungen erfüllt.  相似文献   
133.
Für die Wirksamkeit eines Nottestaments kommt es darauf an, ob ein allgemein nachvollziehbarer, durch objektive Umst?nde begründeter Eindruck beim Erblasser besteht, dass eine Notsituation iSd § 597 Abs 1 ABGB vorliegt. Somit genügt eine bedrohliche Situation, die auch bei anderen Menschen in der Situation des Erblassers den Eindruck erwecken würde, es bestünde unmittelbar ernstliche Lebensgefahr. Die blo? subjektive, durch objektive Umst?nde aber nicht ausreichend begründbare Befürchtung des Testierenden, er bef?nde sich unmittelbar in Lebensgefahr, kann für die Wirksamkeit der Notform schon deshalb nicht ausreichen, weil man die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung – entgegen dem ausdrücklich erkl?rten Willen des Gesetzgebers – dann in aller Regel wieder von den Aussagen jener Personen (angebliche Testamentszeugen) abh?ngig machte, deren Wahrheitsliebe generell in Frage gestellt wurde.  相似文献   
134.
Eine Schiedsvereinbarung ist dann iSd § 584 Abs 1 S 2 ZPO undurchführbar, wenn das vereinbarte Schiedsgericht nicht mehr existiert und die Bestellung eines gleichartigen (Ad-hoc-)Schiedsgerichts nicht m?glich ist, da die Bestellung und Zusammensetzung sowie die Schiedsordnung des seinerzeitigen Schiedsgerichts nicht feststellbar sind.  相似文献   
135.
Aufgabe des (Dauer-)Substituten (§ 120 NO) ist es, die Amtsgesch?fte bei vorübergehender Verhinderung des Amtsinhabers zu führen. Der Substitut hat Weisungen des Notars zu befolgen, soweit sie mit eigenen Amtspflichten vereinbar sind. Er kann neue Auftr?ge im Namen und für Rechnung des Amtsinhabers übernehmen. Wegen der Ausgeschlossenheit des Notars (§ 33 NO) unzul?ssige Notariatsurkunden dürfen auch nicht durch dessen Substituten (im Namen des Notars) errichtet werden. Ein dennoch vom Substituten aufgenommener Notariatsakt (hier: Pflichtteilsverzichtsvertrag) ist gem § 33 Abs 2 iVm § 2 NO ungültig.  相似文献   
136.
Die ausdrücklich in Art 12 Abs 2 EVü genannte übertragbarkeit (Abtretbarkeit) einer Forderung unterliegt dem Forderungsstatut. Art 12 Abs 2 EVü ist zwingender Natur und dient dem Schutz des Schuldners, dessen Rechtsstellung nicht zur Disposition des Zedenten und des Zessionars stehen soll. Der Aspekt des Schuldnerschutzes rechtfertigt aber nicht das Ergebnis, dass sich der Schuldner nachtr?glich (wenn er nach einer Zession mit einem neuen Gl?ubiger konfrontiert wird) das für ihn günstigere Recht des Zessionsstatuts aussuchen kann. Der Schuldner soll sich bei der Forderungsabtretung nur auf die für seine Schuld geltende Rechtsordnung einzurichten haben. Unsicherheiten, die durch die Anwendbarkeit oder Mitberücksichtigung der für die Rechtsbeziehungen zwischen Zedent und Zessionar ma?gebenden Rechtsordnungen geschaffen würden, sollen von ihm ferngehalten werden. Auch Zessionar und Schuldner k?nnen nach der Zession das Forderungsstatut ohne Erm?chtigung des Zedenten nicht mit Wirkung für diesen ?ndern.  相似文献   
137.
138.
Für die Anwendung des § 1 Abs 2 Z 1 MRG ist wesentlich, dass die Vermietung im Betrieb des Fremdenbeherbergungsgewerbes erfolgt und die vermieteten R?ume zu einem solchen Gewerbebetrieb geh?ren. Dieser Ausnahmetatbestands ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Gewerbebetrieb (noch) ohne Gewerbeberechtigung geführt wird. Es müssen aber die übrigen Merkmale einer Vermietung im Rahmen des Betriebs eines Beherbergungsunternehmens vorliegen, etwa dass die überlassung der R?ume mit bestimmten Dienstleistungen (wie Reinigung des Objekts durch den Vermieter und Beistellung der Bettw?sche und von Geschirr) verbunden ist und der vereinbarte Mietzins die Kosten für Strom, Heizung und Wasser enth?lt. Eine l?ngere Dauer der Vermietung schlie?t eine Anwendung des § 1 Abs 2 Z 1 MRG nicht aus.  相似文献   
139.
This article presents the aims, approach and design of a 11 countries study on diversion and prosecution in European Criminal Justice Systems. The basic assumption is that the flood of proceedings is mastered by procedural short cuts and simplifications with the public prosecutor as the key player. The article describes the methods developed in order to compare the different national concepts and and competencies of criminal justice agencies and procedures. Furthermore, it demonstrates the interdependencies of the various articles in this double issue focusing on different parts of the criminal justice system from police to the court.  相似文献   
140.
Der überkommene strafrechtliche Schutz „?ffentlicher Denkm?ler“ nach § 304 Abs. 1 Alt. 4 StGB findet trotz ungenehmigter Denkmalzerst?rungen in der Praxis zu wenig Anwendung. Er bleibt wegen des einschr?nkenden Merkmals „?ffentlich“ hinter anderen Alternativen des § 304 StGB wie dem Schutz der Naturdenkm?ler nach § 304 Abs. 1 Alt. 5 StGB oder dem Straftatbestand des V?lkerstrafrechts (§ 11 VStGB) zurück. Da der sozialsch?dliche Charakter bei der Zerst?rung von Denkm?lern stets anzunehmen ist, sollte künftig aus kulturstaatlicher Verantwortung für den Schutz aller Denkm?ler auf das Merkmal „?ffentlich“ in § 304 Abs. 1 Alt. 4 StGB verzichtet werden.  相似文献   
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