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11.
Dr. Dietrich Kratsch 《Natur und Recht》2007,29(2):100-106
Das Artenschutzrecht war lange Zeit ein wenig beachteter Teilbereich des Naturschutzrechtes, ein Thema für Spezialisten, die
sich mit komplizierten Detailfragen von Cites-Bescheinigungen, Besitz- und Handelsregelungen und illegalen Naturentnahmen
von Schildkr?ten, Greifv?geln und Orchideen zu befassen hatten – dem „Zugriffs-“ oder „Vollzugsartenschutz“. In diesen Bereichen
müssen die rechtlichen Regelungen wie auch das beh?rdliche Handeln zwangsl?ufig auf das einzelne Exemplar, das einzelne zu
schützende Objekt abstellen. 相似文献
12.
Prof. Dr. Walter Frenz 《Natur und Recht》2007,29(8):513-520
Die erste Emissionshandelsperiode geht am 31.12.2007 zu Ende, die zweite beginnt am 1.1.2008. Damit wird das System fortgesetzt,
welches den Betrieb von CO2-emittierenden Anlagen an die Abgabe von Emissionshandelsberechtigungen knüpft. Diese Berechtigungen
wurden in der ersten Handelsperiode vollst?ndig kostenlos von der Deutschen Emissionshandelsstelle beim Umweltbundesamt nach
komplizierten Regelungen verteilt. Dabei wurde einheitlich ein Erfüllungsfaktor von 0,9709 zugrunde gelegt. Nach ihm richtet
sich, in welchem Ma?e die einzelnen Anlagenbetreiber ihre Reduktionsverpflichtungen erfüllen müssen. Nunmehr wurden zwar die
Regeln deutlich vereinfacht. Ein neuer fester Erfüllungsfaktor gilt aber nicht mehr nahezu fl?chendeckend, sondern nur noch
für Industrieanlagen. Energieanlagen unterliegen einer in ihrer H?he noch ungewissen anteiligen Kürzung. Die Zuteilungsregeln
für bis zum 31.12.2002 in Betrieb genommene Anlagen sind nunmehr von einer Zweiteilung zwischen Industrie- und Energieanlagen
gepr?gt: Grandfathering einerseits, Benchmark-Ansatz andererseits. Allerdings gibt es auch Gemeinsamkeiten, n?mlich für H?rtef?lle,
Kapazit?tserweiterungen und Kleinanlagen. Neu ist die teilweise Ver?u?erung. 相似文献
13.
Das deutsche Bodenschutzrecht ist angesichts seines geringen Anwendungsbereiches sowie seiner sehr lückenhaften und zudem
vollzugsunfreundlichen Konkretisierung in Grenzwerten h?ufig wenig effektiv. Diese These verfolgt der vorliegende Beitrag
anhand eines besonders wesentlichen, in der politischen, juristischen und naturwissenschaftlichen Debatte bisher kaum beachteten
gesundheits- und umweltrelevanten Faktors: der düngungsbedingten Belastung von B?den durch Uraneintr?ge. Dies verhilft zugleich
zu einer n?heren Bestimmung der konkurrierenden Anwendungsbereiche verschiedener Umweltgesetze. 相似文献
14.
15.
Dr. Christian Schütte LL.M. 《Natur und Recht》2005,27(1):b32-b32
Ohne Zusammenfassung 相似文献
16.
17.
Gender differences in dominance and aggressive behavior in intimate relationships among Mexican Americans were examined. Three hundred and sixteen Mexican American men and women took the Dominance Scale and the Conflict Tactics Scale 2 (CTS2). Results showed that power and possessiveness were associated with all types of aggressive behavior. Dominance was, however, expressed differently by men and women. High power and possessiveness were associated with all types of aggressive behavior. Decision-making power was also associated with physical assault, and high devaluation with inflicting injury among men. Among women, high power was only associated with physical assault, whereas possessiveness was associated with psychological aggression and physical assault. Devaluation was also high among women who inflicted injury on their male partners. 相似文献
18.
19.
Ministerialrat a. D. Prof. Dr. Ernst-Rainer Hönes 《Natur und Recht》2005,27(5):279-285
Der Begriff der Landeskultur umfasst alle Maßnahmen zur Verbesserung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des Bodens einschließlich der Erhaltung der Kulturlandschaft. Landeskultur ist somit alles Planen und Handeln mit dem Ziel, die Umwelt als gegebenes Naturraumpotential, insbesondere Wasser, Boden, Luft und die dazugehörigen Natur-, Kultur- und Sachgüter optimal zu erhalten, gestalten und rationell zu nutzen sowie dieses Potential mit bestmöglicher Qualität als natürliche und kulturelle Lebensgrundlage für die Allgemeinheit nachhaltig zu sichern. Landeskultur dient somit auch der Belebung und Werterhöhung der gebauten und gepflanzten Umwelt. Dies schließt auch und gerade die kulturelle Seite einschließlich Kulturlandschaften mit ein. Dabei ist es bis zur Überprüfung durch das BVerfG noch hinnehmbar, dass der Begriff „Landeskultur“ in Art. 89 Abs. 3 GG wegen der Mischkompetenz von Bund und Land vom BVerwG enger ausgelegt wird als in anderen Rechtsvorschriften. 相似文献
20.
Das im November 2005 in Kraft getretene und kürzlich punktuell ge?nderte Projekt-Mechanismen-Gesetz bildet die gesetzliche
Grundlage für die Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an in- und ausl?ndischen Klimaschutzprojekten im Rahmen der projektbezogenen
flexiblen Mechanismen des Kyoto-Protokolls. Mit ihm sollen Unternehmen aus dem In- und Ausland zur „Anmeldung“ ihrer Klimaschutzprojekte
in Deutschland gewonnen werden. Sowohl die grunds?tzliche Verabschiedung des Gesetzes als auch die genannte Motivation sind
zu begrü?en. Dennoch ist eine Reihe von ?nderungen weiterhin erforderlich. 相似文献