全文获取类型
收费全文 | 2135篇 |
免费 | 20篇 |
专业分类
各国政治 | 156篇 |
工人农民 | 65篇 |
世界政治 | 165篇 |
外交国际关系 | 138篇 |
法律 | 1218篇 |
中国政治 | 8篇 |
政治理论 | 396篇 |
综合类 | 9篇 |
出版年
2023年 | 16篇 |
2022年 | 13篇 |
2021年 | 20篇 |
2020年 | 47篇 |
2019年 | 32篇 |
2018年 | 69篇 |
2017年 | 42篇 |
2016年 | 50篇 |
2015年 | 84篇 |
2014年 | 83篇 |
2013年 | 389篇 |
2012年 | 94篇 |
2011年 | 73篇 |
2010年 | 108篇 |
2009年 | 97篇 |
2008年 | 80篇 |
2007年 | 101篇 |
2006年 | 94篇 |
2005年 | 87篇 |
2004年 | 62篇 |
2003年 | 32篇 |
2002年 | 47篇 |
2001年 | 100篇 |
2000年 | 18篇 |
1999年 | 17篇 |
1998年 | 16篇 |
1997年 | 15篇 |
1996年 | 13篇 |
1995年 | 10篇 |
1994年 | 12篇 |
1993年 | 13篇 |
1992年 | 12篇 |
1991年 | 7篇 |
1990年 | 5篇 |
1989年 | 15篇 |
1988年 | 13篇 |
1987年 | 16篇 |
1986年 | 15篇 |
1985年 | 14篇 |
1984年 | 17篇 |
1983年 | 5篇 |
1982年 | 15篇 |
1981年 | 9篇 |
1980年 | 11篇 |
1979年 | 13篇 |
1978年 | 11篇 |
1977年 | 9篇 |
1975年 | 7篇 |
1973年 | 4篇 |
1967年 | 7篇 |
排序方式: 共有2155条查询结果,搜索用时 0 毫秒
1.
Alexander V. Kozin 《International Journal for the Semiotics of Law》2007,20(2):191-216
In this essay I examine the criminal defense file. I argue that being a largely neglected “object” of the legal field, upon
a close examination, the file discloses its intriguing materiality as what is predicated on the structure of the fold that
allows for the objective, virtual, and narrative spheres to overlap in a specific act-object, which, with Gilles Deleuze,
I call objectile. A subsequent phenomenological analysis of the legal file as objectile shows how its constitutive features help the attorney
shape ordinary matters into plentiful matters, turning the file into a locally designed sign system. Once exposed, this system
reveals its relations to the legal system at large, with individual activities, institutional practices, and legal procedures
all being a part of a complex manifold that is law. 相似文献
2.
Prof. Dr. Walter Frenz 《Natur und Recht》2007,29(8):513-520
Die erste Emissionshandelsperiode geht am 31.12.2007 zu Ende, die zweite beginnt am 1.1.2008. Damit wird das System fortgesetzt,
welches den Betrieb von CO2-emittierenden Anlagen an die Abgabe von Emissionshandelsberechtigungen knüpft. Diese Berechtigungen
wurden in der ersten Handelsperiode vollst?ndig kostenlos von der Deutschen Emissionshandelsstelle beim Umweltbundesamt nach
komplizierten Regelungen verteilt. Dabei wurde einheitlich ein Erfüllungsfaktor von 0,9709 zugrunde gelegt. Nach ihm richtet
sich, in welchem Ma?e die einzelnen Anlagenbetreiber ihre Reduktionsverpflichtungen erfüllen müssen. Nunmehr wurden zwar die
Regeln deutlich vereinfacht. Ein neuer fester Erfüllungsfaktor gilt aber nicht mehr nahezu fl?chendeckend, sondern nur noch
für Industrieanlagen. Energieanlagen unterliegen einer in ihrer H?he noch ungewissen anteiligen Kürzung. Die Zuteilungsregeln
für bis zum 31.12.2002 in Betrieb genommene Anlagen sind nunmehr von einer Zweiteilung zwischen Industrie- und Energieanlagen
gepr?gt: Grandfathering einerseits, Benchmark-Ansatz andererseits. Allerdings gibt es auch Gemeinsamkeiten, n?mlich für H?rtef?lle,
Kapazit?tserweiterungen und Kleinanlagen. Neu ist die teilweise Ver?u?erung. 相似文献
3.
4.
5.
6.
Professor Dr. jur. Walter Frenz 《Natur und Recht》2006,28(3):138-145
Der Konflikt zwischen Umweltschutz und Wettbewerbsfreiheit ist ein altes Thema, das aber st?ndig in Bewegung ist. Neue Aspekte
ergeben sich aus dem beide Elemente verbindenden Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung und den aktuellen Leitlinien der Kommission. 相似文献
7.
Rechtsanw?ltin Christina Schultz Rechtsanwalt Dr. Jan-Christof Krüger 《Natur und Recht》2005,27(1):1-8
Mit der Einführung einer Entgeltpflicht für die Entnahme von Wasser in Nordrhein-Westfalen ist der erlaubnisfreie wasserrechtliche Eigentümergebrauch in den Mittelpunkt des Interesses gerückt. Denn wer Wasser im Rahmen des Eigentümergebrauchs aus einem oberirdischen Gewässer entnimmt, ist von dieser Entgeltpflicht befreit. Der folgende Beitrag erläutert die im Zusammenhang mit der Gewinnung nichtenergetischer Rohstoffe insoweit relevanten Fragen.
* Die Verfasser sind, Mitarbeiter der Anders u.Thomé Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Krefeld 相似文献
8.
Prof. Dr. Eckard Rehbinder 《Natur und Recht》2007,29(2):115-122
Die Kultivierung gentechnisch ver?nderter Pflanzen in der Landwirtschaft hat in einigen Staaten wie den USA, Brasilien, Argentinien,
Kanada und China bereits erhebliche Ausma?e angenommen. In Europa und zumal in Deutschland befindet sich die „grüne Gentechnik“
dagegen noch in den Kinderschuhen. Nach der Aufhebung des faktischen Moratoriums gegen den Anbau gentechnisch ver?nderter
Kulturpflanzen durch die EU im Jahre 2005 ist mit einem langsamen Vordringen der Gentechnik in der Landwirtschaft auch in
Europa zu rechnen. Gentechnisch ver?nderte Organismen (GVO) sind lebende Organismen, die sich in der Umwelt vermehren und
ausbreiten k?nnen. Die Umwelt stellt ein im Wesentlichen offenes System dar, das nicht hermetisch aufgeteilt und abgeschlossen
werden kann. Wo immer GVO in der Umwelt freigesetzt werden, kann daher eine Ausbreitung in der Umwelt nicht grunds?tzlich
ausgeschlossen werden. Inwieweit dies eine grunds?tzlich akzeptable Ver?nderung der Umwelt darstellt, die mit den Auswirkungen
anderer menschlicher Einwirkungen oder gar natürlichen Ver?nderungen vergleichbar ist, oder es sich um ein ernstes ?kologisches
Risiko handelt, ist freilich umstritten. Sowohl der EG-Richtlinie 2001/18/EG über die Freisetzung und das Inverkehrbringen
genetisch ver?nderter Produkte als auch dem deutschen Gentechnikgesetz liegt die Wertung zugrunde, dass dies nur im Einzelfall
beurteilt werden kann. Soweit der Anbau von GVO-Kulturpflanzen zugelassen wird, geht es darum, etwaige ?kologische und ?konomische
Risiken gering zu halten. Neben administrativer Regulierung spielt hier das Haftungsrecht eine zentrale Rolle. 相似文献
9.
10.
Seit längerem ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten,
1
ob und in welchem Umfang ein Insolvenzverwalter wegen Gefahren, die von Massegegenständen ausgehen, ordnungsrechtlich haftet. In zwei aktuellen Urteilen hat das BVerwG eine Zustandsverantwortlichkeit des Insolvenzverwalters grundsätzlich anerkannt. Insbesondere durch Freigabe von Massegegenständen kann sich der Insolvenzverwalter aber von der ordnungsrechtlichen Haftung befreien.
1) Vgl. zu dem Streit zwischen Insolvenz- und Verwaltungsrechtlern, Verwaltungs- und Zivilgerichten: Uhlenbruck KTS 2004, 275ff.; Kothe ZfIR 2004, 1ff.; Häsemeyer in: FS Uhlenbruck, 2000, S. 97ff.; Franz NuR 2000, 496ff. 相似文献