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Dr. iur. Christian Traulsen 《Natur und Recht》2007,29(12):800-802
Das neueste Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Schlachten warmblütiger Tiere ohne vorherige Bet?ubung („Sch?chten“)
bringt keine Handreichung für die praktischen Probleme bei der Anwendung des § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG, trifft aber wichtige
verfassungsrechtliche Aussagen. Die Vorschrift ist demnach auch nach der Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel in Art.
20a GG weiterhin verfassungskonform. Für eine Ausnahmegenehmigung reicht es unver?ndert aus, dass, wie bereits vom BVerfG
entschieden, der Antragsteller gemeinsam mit einer nennenswerten Zahl Gleichgesinnter aus seinem Glauben das zwingende Verbot
des Verzehrs von Fleisch nicht gesch?chteter Tiere herleitet. 相似文献
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Dr. iur. Christoph Palme 《Natur und Recht》2008,30(4):254-254
Ohne Zusammenfassung 相似文献
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Cand. iur. Paul Krell 《Natur und Recht》2009,31(5):327-333
Zusammenfassung Der Umgang mit den bei der Viehzucht anfallenden Stoffen Gülle, Jauche und Mist ist vermehrt
ins Blickfeld der Umweltschutzpolitik und des Gesetzgebers gerückt und hat in jüngster Zeit auch
wiederholt die Strafgerichte besch?ftigt. Auff?llig ist hingegen, dass es an entsprechender strafrechtlicher
Literatur weitgehend fehlt. Zuletzt hat sich Henzler, NuR 2003, 270, mit der strafrechtlichen Würdigung
der Festmistlagerung besch?ftigt. Der vorliegende Beitrag soll untersuchen, inwieweit die von Gülle,
Jauche, und Mist emittierenden Gefahren strafrechtlich erfasst werden. 相似文献
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Dr. jur. Dipl. Biol. Frank Niederstadt Ass. jur. Ruth Weber Maître en droit 《Natur und Recht》2009,31(5):297-304
Zusammenfassung Eine Verletzung der Belange von Natur und Landschaft ist in der Vergangenheit bei immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungen nur in Ausnahmef?llen durch die Verwaltungsgerichte überprüft worden. Weder
gelten diese Belange als drittschützend, noch zielen die bisherigen naturschutzrechtlichen Verbandsklagen
prim?r auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungen. Im Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) hat der
deutsche Gesetzgeber die Klagerechte der Verb?nde an eine Verletzung subjektiver Rechte gekoppelt und
damit ebenfalls die Geltendmachung von Naturschutzbelangen ausgeschlossen. Durch den Vorlagebeschluss des
OVG Münster vom 5. M?rz 2009 im Verfahren gegen das Steinkohlekraftwerk Lünen ist nun der
EuGH aufgefordert, sich dazu zu ?u?ern, ob das deutsche Recht den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts
entspricht. 相似文献