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111.
Der au?erstreitige Antrag eines Wohnungseigentümers auf bauliche Ver?nderungen an einem allgemeinen Teil der WE-Liegenschaft, um ihm diese baulich abzugrenzende Fl?che zur ausschlie?lichen Nutzung (hier: eines versperrbaren Kellerabteils als Zubeh?r-WE) zuzuweisen, betrifft das weit auszulegende ?nderungsrecht seines WE-Objekts nach § 16 Abs 2 WEG 2002. Im Gegensatz dazu verschafft eine Benützungsvereinbarung/-regelung einzelnen oder allen Mit- und Wohnungseigentümern blo? die schuldrechtliche Nutzung einer gemeinschaftlichen Fl?che, ohne dass mit der Zuweisung bauliche Ver?nderungen dieses allgemeinen Teils der WE-Liegenschaft verbunden sind.  相似文献   
112.
Stimmt ein Miteigentümer der Kündigung des mit dem anderen Miteigentümer (= der ehemaligen Ehegattin) geschlossenen Bestandvertrags nicht zu, hat der Au?erstreitrichter dessen fehlende Zustimmung nach § 835 zu ersetzen, falls das Verfahren nach Inkrafttreten des § 838a ABGB idF FamErbR?G am 1. 1. 2005 anh?ngig gemacht worden ist. Anders als früher, ist der Au?erstreitrichter auch dann dafür zust?ndig, wenn die Zustimmungspflicht des Miteigentümers aus einer vertraglichen Vereinbarung herrührt. Auch ein landwirtschaftlicher Besitz (hier: ein G?rtnereibetrieb) ist ein Unternehmen iSd § 82 Abs 1 Z 3 EheG, das der au?erstreitrichterlichen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsverm?gens und der ehelichen Ersparnisse entzogen ist.  相似文献   
113.
114.
115.
116.
Ma?stab für die nach § 32 Abs 5 WEG 2002 erheblich unterschiedlichen Nutzungsm?glichkeiten sind ausschlie?lich objektive und nicht subjektive Kriterien, wobei die tats?chliche Nutzung (anstelle der Nutzungsm?glichkeiten) ebenso unerheblich ist wie ein einseitig von einem Wohnungseigentümer erkl?rter Verzicht auf die konkrete Nutzung (hier: einer gemeinschaftlichen Pellets- statt einer stillgelegten Solarheizanlage). Die ?nderung des gesetzlichen Aufteilungsschlüssels gemeinschaftlicher Liegenschaftsaufwendungen durch Au?erstreitrichterbeschluss nach § 32 Abs 5 ist von der Festsetzung neuer, von der WE-Liegenschaft abweichender Abrechnungseinheiten gem § 32 Abs 6 WEG 2002 zu unterscheiden: Im zweiten Fall wird die einheitliche Abrechnungseinheit der WE-Liegenschaft so unterteilt, dass für jede abweichende Einheit eigene Abrechnungen – unter Umst?nden auch mit einem Aufteilungsschlüssel, der vom gesetzlichen iSd Abs 1 abweicht – zu legen sind.  相似文献   
117.
Nach stRsp ist jeder Wohnungseigentümer aus seinem Kaufvertrag heraus zur Geltendmachung von Gew?hrleistungs- und Schadenersatzansprüchen gegenüber dem WE-Organisator auch an allgemeinen Teilen der WE-Liegenschaft aktivlegitimiert. Die Mehrheit der Wohnungseigentümer kann sowohl die prozessuale Geltendmachung dieser Ansprüche (hier: auf Schadenersatz aus mangelhaft durchgeführten Sanierungsarbeiten) beschlie?en als auch deren Durchsetzung nach § 18 Abs 2 WEG 2002 idF WRN 2006 an die Eigentümergemeinschaft abtreten. Ein vertraglicher Gew?hrleistungsausschluss steht § 38 Abs 1 WEG 2002 (§ 24 Abs 1 WEG 1975) entgegen und ist somit rechtsunwirksam. Diese Bestimmung ist nicht nur auf neu zu errichtende WE-Anlagen anzuwenden.  相似文献   
118.
In police practices cases, the Supreme Court decides issues that determine when the law enforcement interest in solving crimes must give way to the interest of individuals to be left alone by the government. The replacement of Chief Justice Rehnquist with John Roberts and Justice Sandra Day O’Connor with Samuel Alito has now been in place for more than four terms. The time is appropriate to assess the likely impact of these two new members of the Court on police practices cases. This article examines that question by analyzing both the police practices opinions written by Roberts and Alito while they served on U.S. Courts of Appeals and their opinions while on the Supreme Court through the 2008-09 term. The conclusion is that the previous pattern of the police prevailing in the vast majority of these cases is unlikely to change. In addition, there is some evidence to suggest that Chief Justice Roberts is aligning himself closely with Justice Scalia in these cases and may be setting the stage for a significant modification or even elimination of the exclusionary rule.  相似文献   
119.
Jeder einzelne Wohnungseigentümer kann nach § 21 Abs 3 Fall 2 WEG 2002 sein Individualrecht auf Abberufung des WE-Verwalters wegen grober Pflichtverletzung durch den Au?erstreitrichter mittels Antrags nur dann erfolgreich ausüben, wenn nach dem Verhalten des WE-Verwalters grunds?tzliche, so gewichtige Bedenken gegen dessen Treue- und Interessenwahrungspflicht bestehen, dass nach allgemeiner Verkehrsauffassung und einer anzustellenden Zukunftsprognose fraglich ist, ob die Wahrnehmung der Interessen aller Wohnungseigentümer noch gesichert ist. (Hier hat der OGH eine grobe Pflichtverletzung deshalb bejaht, weil der WE-Verwalter seine Instandhaltungspflicht so beharrlich vernachl?ssigt hat, dass ein von einem Wohnungseigentümer unverzüglich ihm gemeldeter Wasserrohrbruch mehr als ein Jahr unbehoben geblieben ist, obwohl schon auf Grund der Jahreswasserabrechnung der enorme Wasserverlust h?tte auffallen müssen, weiters vor allem auch deshalb, weil der WE-Verwalter versucht hat, diesem Wohnungseigentümer das Verschulden an der eingetretenen Feuchtigkeitsproblematik anzulasten, und schlie?lich, weil der Wasserrohrbruch zu einer [weiteren!] Substanzsch?digung der WE-Anlage geführt hat.)  相似文献   
120.
Ist ein Mehrheitsbeschluss über ordentliche Verwaltungsma?nahmen (hier: Erhaltungsarbeiten an der WE-Anlage; Finanzierung durch sofortige Umlage und erh?hte Rücklagenbeitr?ge) wirksam zustande gekommen, weil der WE-Verwalter allen Wohnungseigentümern rechtzeitig Gelegenheit zur ?u?erung gegeben hat, ist aber die Beschlussanfechtungsfrist noch nicht verstrichen oder eine Anfechtung anh?ngig, muss von einer vorl?ufigen, "zeitlich eingeschr?nkten" Vollziehbarkeit des Beschlusses ausgegangen werden. Die Anteilsmehrheit der Wohnungseigentümer kann daher im Bereich der ordentlichen Verwaltung auf diese Weise einen, wenn auch noch anfechtbaren oder angefochtenen Beschluss durchsetzen. Für die "vorl?ufige" Vollziehbarkeit eines Mehrheitsbeschlusses der ordentlichen Verwaltung l?sst der OGH hier als nicht entscheidungsrelevant offen, ob die Verletzung von Formalvorschriften (hier: Unterlassen des Hausanschlags über die Beschlussfassung und f?lschliche Bezeichnung des Mehrheitsbeschlusses als dem Bekl vorgelegter "Umlaufbeschluss") im Wege der Anfechtung zur Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses führt oder nicht. Die erfolgreiche Anfechtung stellt die Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses mit Wirkung ex tunc fest.  相似文献   
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