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121.
Im wohnrechtlichen Au?erstreitverfahren ist die Berichtigung der Parteienbezeichnung analog zu § 235 Abs 5 ZPO gro?zügig handzuhaben; aus dem Antragsinhalt muss sich nur zweifelsfrei ergeben, gegen wen sich der Antrag richtet. Da die Beschlussanfechtung nach § 24 Abs 6 WEG 2002 gegen "die übrigen Wohnungseigentümer" zu richten ist, sind AG s?mtliche nicht antragstellenden Wohnungseigentümer. Ein Wohnungseigentümer kann einen Mehrheitsbeschluss auch dann anfechten, wenn er diesem zun?chst zugestimmt hat und nunmehr behauptet, es sei ihm bei der Stimmabgabe ein Irrtum unterlaufen. Ein überstimmter Wohnungseigentümer (= AG) kann im Beschlussanfechtungsverfahren innerhalb der Anfechtungsfrist die "Seite wechseln", indem er dem Verfahren als ASt beitritt.  相似文献   
122.
Falls Objekte zubeh?rtauglich sind (hier: 2 in einer Garage befindliche Kfz-Abstellpl?tze nach § 1 Abs 2 WEG 1975), k?nnen sie – die entsprechende Widmung und Erfassung im Rahmen der Nutzwertfestsetzung (hier durch Au?erstreitrichterbeschluss aus dem Jahr 1995) vorausgesetzt – als Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Wohnungseigentümers eines WE-Objekts im Grundbuch einverleibt werden, wodurch die sachenrechtliche Zuordnung zum WE-Objekt erfolgt. Als Rechtsgrund für die Verbücherung des Zubeh?r-WE in Form einer Grunddienstbarkeit scheidet allerdings eine "Amtsbest?tigung" nach § 182 Abs 3 Au?StrG (früher § 178 Au?StrG aF) aus, da hiefür nur zu Lebzeiten des Erblassers bestehende und nicht erst nach seinem Tod zu begründende (beschr?nkte) dingliche Rechte in Frage kommen. Zum grundbücherlichen Zweck der "Amtsbest?tigung". Den Antrag nach § 182 Abs 3 Au?StrG kann nicht der Erbe, sondern nur der Verm?chtnisnehmer mit Zustimmung des/der Erben stellen. An allgemeinen Teilen der WE-Liegenschaft k?nnen entweder alle Wohnungseigentümer gemeinsam oder zumindest mit Zustimmung s?mtlicher Teilhaber zu Gunsten oder zu Lasten der jeweiligen Mindestanteile Grunddienstbarkeiten durch Einverleibung im Grundbuch erwerben. Die Dienstbarkeitsbelastung ist mit dem ausschlie?lichen Nutzungs- und Verfügungsrecht des einzelnen Wohnungseigentümers begrenzt.  相似文献   
123.
Ist ob der mit WE verbundenen Mindestanteile des Verpflichteten (= Wohnungseigentümer einer Wohnung und einer Garage) ein nicht eingeschr?nktes, ausdrücklich so bezeichnetes Wohnungsgebrauchsrecht (hier: zugunsten der Mutter des Verpflichteten) im Grundbuch einverleibt, ist die Zwangsverwaltung dieses Gebrauchsrechts gem § 97 Abs 1 EO iVm § 508 ABGB zu bewilligen, falls der Gebrauchsberechtigte w?hrend l?ngerer Dauer am Gebrauch verhindert ist. Dem (Wohnungs-)Eigentümer stehen – anders als beim Fruchtgenussrecht! – n?mlich alle Nutzungen zu, "die sich ohne St?rung des Gebrauchsberechtigten aus der Sache sch?pfen lassen". Die Erfolgsaussichten einer Exekution sind bei deren Bewilligung nicht zu prüfen, es sei denn, dass schon im Entscheidungszeitpunkt die Unm?glichkeit der Ertragserzielung nach der Aktenlage feststeht; diesfalls ist die Zwangsverwaltung nach § 129 Abs 2 EO einzustellen. Die Sach- und Rechtslage ist zum Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen exekutiven Entscheidung (hier: Bewilligung der Zwangsverwaltung) ma?gebend.  相似文献   
124.
Nach stRsp kommt es bei der Beurteilung des wichtigen Interesses des ?nderungswilligen Wohnungseigentümers nach § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 (früher: § 13 Abs 2 Z 2 WEG 1975) immer auf die Umst?nde des Einzelfalls an, die in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind. Dabei ist dem Rechtsanwender ein gewisser Ermessensspielraum einger?umt. Eine erhebliche Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 ZPO liegt nur dann vor, wenn der Ermessensspielraum so grob fehlbeurteilt worden ist, dass die Rechtssicherheit dadurch in Frage gestellt wird. Das im vorliegenden Fall durch beabsichtigte bauliche ?nderungen verbesserte Raumklima des WE-Objekts oder dessen damit erh?hte Wohnqualit?t allein erfüllt noch nicht das von § 16 Abs 2 Z 2 geforderte wichtige Interesse des Wohnungseigentümers.  相似文献   
125.
Enth?lt der WE-Verwaltungsvertrag im Rahmen der Honorarvereinbarung keine Bestimmung über die Pflicht der Wohnungseigentümer, im Zuge der Vertragsaufl?sung an den WE-Verwalter anteilig eine "Kündigungsentsch?digung" zu entrichten, kommt es auf die Branchenüblichkeit eines derartigen "angemessenen Entgelts" an, die der OGH hier verneint. Der blo?e Bezug im Anwartschaftsvertrag zum WE-Vertrag auf die "Honorarrichtlinien" der Immobilienverwalter und Verm?genstreuh?nder vermag eine wirksam vereinbarte Klausel im WE-Verwaltungsvertrag nicht zu ersetzen. Das Verwaltungshonorar z?hlt zu den gemeinschaftlichen Aufwendungen für die WE-Liegenschaft, über das der WE-Verwalter auch inhaltlich richtig abzurechnen hat. Eine vereinbarte Genehmigung der Abrechnung mangels Widerspruchs (hier: binnen einer Frist von 8 Wochen nach Rechnungslegung) widerspricht zwingendem Recht, n?mlich § 20 Abs 3 iVm § 34 Abs 1 und 3 WEG 2002. Um die Liquidit?t der Eigentümergemeinschaft für die Bewirtschaftung der WE-Liegenschaft sicherzustellen, bleiben zwar die anteiligen Zahlungen der Wohnungseigentümer unabh?ngig von der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung f?llig; ihre Zahlungen bewirken per se aber kein Anerkenntnis der Abrechnung.  相似文献   
126.
Because states have primary responsibility for the implementation of public health insurance programs, states need timely, good quality data to evaluate programs, monitor trends in the number and characteristics of the uninsured, and better understand the dynamics of health insurance coverage. This article provides a synthesis of the data sources available to states for monitoring rates of health insurance coverage. Information was collected through a comprehensive review of state and national health surveys and in-depth interviews with state analysts in all fifty states. Our findings suggest that national surveys do not meet states' needs for data, and in response, states have initiated their own household surveys. We provide information on thirty-six household surveys that are used to estimate state levels of health insurance coverage. We recommend that national and state efforts be better coordinated to facilitate efficient use of resources to achieve good state-level date.  相似文献   
127.
This article examines the origins and evolution of the concepts of ‘failed’ and ‘failing’ states, arguing that the terms have come to be used in such widely divergent and problematic ways that they have lost any utility. The article details six serious problems with the term ‘state failure’ and related terms like ‘fragile’ or ‘troubled’ states, concluding that analysts should abandon these terms. It concludes with a modest attempt to develop alternative concepts and principles for thinking about diverse states that pose varied challenges for academic analysis and policy makers.  相似文献   
128.
WEG     

Rechtsprechung

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