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51.
52.
Die nach § 7 Abs 1 KO ex lege eingetretene Unterbrechung des Zivilprozesses wirkt sich zwar nicht auf Au?erstreitverfahren (hier: über die Klagsanmerkung nach § 27 Abs 2 WEG 2002 iVm § 8a KO und § 25 Abs 1 Z 4 Au?StrG) aus, so dass die Anmerkung grunds?tzlich zu bewilligen ist. Ist die Sechsmonatsfrist für die Klagsführung gem § 27 Abs 2 WEG 2002 gegenüber dem grundbücherlich vorgemerkten neuen Wohnungseigentümer aber bereits abgelaufen, ist der Anmerkungsantrag bei dessen Miteigentumsanteil abzuweisen.  相似文献   
53.
über die Bagatellgrenze von mehr als 10% der im Vergleich zu den ursprünglichen Miteigentumsanteilen hinausgehenden, ge?nderten Anteile ist nicht § 10 Abs 3 iVm der Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG, sondern vielmehr § 10 Abs 4 Satz 4 WEG 2002 unter dessen besonderen Voraussetzungen anzuwenden. Fehlen diese Voraussetzungen, dann schreiben die S?tze 1 bis 3 des § 10 Abs 4 WEG 2002 eine grundbuchsf?hige Urkunde unter Angabe des Rechtsgrundes samt Aufsandungserkl?rung(en) vor, um die ge?nderten Miteigentumsanteile verbüchern zu k?nnen.  相似文献   
54.
55.
Nach stRsp ist für die erfolgreiche Anfechtbarkeit von Wohnungseigentümerbeschlüssen gem § 24 Abs 6 WEG 2002 blo? die Verletzung jener formeller Vorschriften beachtlich, die für das Abstimmungsergebnis kausal gewesen sind. Ob ein Formfehler Mitwirkungsbefugnisse einzelner Wohnungseigentümer beeintr?chtigen kann, ist nach dem Gesetzeszweck der Willensbildungsnormen sowie nach den Umst?nden des Einzelfalls zu beurteilen. Dass auch bei einem schriftlichen Umlaufbeschluss (hier: über die Umwandlung eines für die Eigentümergemeinschaft auf einem Bankkonto aushaftenden Betrags in ein Bankdarlehen) vorher eine schriftliche Verst?ndigung über seinen Inhalt erfolgen muss, ist gesetzlich nicht gedeckt. Durch die Verweisung in § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 auf § 3 MRG ist auch dessen Abs 3 Z 2 lit a (Durchführung kraft ?ffentlich-rechtlichen Auftrags privilegierter Erhaltungsarbeiten unter allen Umst?nden) miterfasst.  相似文献   
56.
57.
Neue Richtwerte     
Ohne Zusammenfassung  相似文献   
58.
59.
Den früheren WE-Verwalter trifft bei Verwalterwechsel die Rechnungslegungspflicht über die Rücklage für den gesamten Zeitraum seiner Verwaltung unabh?ngig davon, dass er den einzelnen Wohnungseigentümern jeweils eine j?hrliche Abrechnung gelegt hat. Adressat der Rücklagenabrechnung ist die Eigentümergemeinschaft, da die Rücklage nach § 31 Abs 2 WEG 2002 deren Verm?gen ist. Weil die konkrete Gestaltung der Rücklagenabrechnung prim?r dem WE-Verwalter überlassen bleibt, hat das Au?erstreitgericht – abgesehen von der Darstellung der eingezahlten Rücklagenbeitr?ge (einschlie?lich unterlassener Einzahlungen durch einzelne Wohnungseigentümer) sowie der get?tigten Entnahmen samt Belegen und des sich daraus ergebenden Saldos – dem Verwalter keine n?heren, einzelfallbezogenen Auftr?ge zu erteilen.  相似文献   
60.
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