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961.
This paper examines persistence and change in the Soviet Union's and then Russia's relations with Afghanistan with respect to development and security. First, a detailed analysis of the promise and reality of Soviet development assistance reveals conceptual shortcomings in their attempt to induce economic development in Afghanistan. The Soviet Union's heritage is then revealed in order to understand Russia's current perception of post-Taliban Afghanistan as well as Russia's emerging interests and commitment to Afghanistan's economic development. This paper argues that Russia will most likely replicate standard industrialization development approaches in contributing to Afghanistan's development. Therefore, Russia will probably run into problems similar to those that led to the failure of the Soviet modernization project, which consisted of large-scale development projects that were inappropriate to the country's institutions and the lives of most Afghans. It is questionable whether such reiteration will induce economic development now, in the complex setting of a fragmented and fragile state with a multitude of external players looking out for their own interests.  相似文献   
962.
The ethnic minorities of Southeast Asia’s uplands, including those of Vietnam, tend to be portrayed as excluded from national society and locked into poverty, environmental degradation and positions of subjugation. Recent debates about Southeast Asian uplands-lowlands relations have questioned this discourse by highlighting the diversity of experiences, the agency of ethnic minority groups, and uplanders’ strategies of state evasion. This article finds that the integration of the uplands into the Vietnamese polity should be understood as an ongoing struggle between nation-building and state expansion characterised by grand visions on the one hand, and incomplete policy implementation and uplanders’ ambiguous stance towards integration on the other.  相似文献   
963.
Abstract: The chemical profiling of illicit drugs is an important analytical tool to support the work of investigating and law enforcement authorities. In our work, comprehensive two‐dimensional gas chromatography–time‐of‐flight mass spectrometry (GC × GC‐TOFMS) combined with nontargeted, pixel‐based data analysis was adapted for the chemical profiling of 3,4‐methylenedioxymethamphetamine (MDMA). The validity and benefit of this approach was evaluated by analyzing a well‐investigated set of MDMA samples. Samples were prepared according to a harmonized extraction protocol to ensure the comparability of the chemical signatures. The nontargeted approach comprises preprocessing followed by analysis of variances as a fast filter algorithm for selection of a variable subset followed by partial least squares discriminant analysis for reduction to promising marker compounds for discrimination of the samples according to their chemical profile. Forty‐seven potential marker compounds were determined, covering most of the target impurities known from the harmonized one‐dimensional profiling as well as other compounds not previously elucidated.  相似文献   
964.
§ 25c KSchG legt in Satz 1 eine Informationsobliegenheit des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher im Fall einer Interzession fest. Danach hat der Unternehmer den interzedierenden Verbraucher auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollst?ndig erfüllen wird. Unterl?sst der Unternehmer diese Information, haftet der Interzedent nur, wenn er seine Verpflichtung trotz einer solchen Information übernommen h?tte (§ 25c S 2 KSchG). Der folgende Beitrag besch?ftigt sich unter intensiver Berücksichtigung der jüngeren Judikatur mit den vielf?ltigen Aspekten der Interzedentenschutzvorschrift des § 25c KSchG, nicht zuletzt auch mit dem Mysterium der "echten Mitschuld".  相似文献   
965.
Gegenüber einer im Bewilligungsverfahren "übergangenen Partei" liegt keine "beh?rdlich genehmigte Anlage" iSd § 364a ABGB vor.  相似文献   
966.
Der Genehmigungsvorbehalt nach § 446 Abs 3 ASVG ist nicht eine blo?e Organisationsvorschrift der internen Willensbildung, sondern eine Anordnung, die die Handlungsf?higkeit der vertretungsberechtigten Organe des Sozialversicherungstr?gers auch im Au?enverh?ltnis beschr?nkt. Eine nicht durch die erforderliche ministerielle Genehmigung gedeckte Willenserkl?rung des an sich zum Vertragsabschluss zust?ndigen Organs bindet den Sozialversicherungstr?ger daher nicht (hier: Abschluss des "Quanto-Snowball-Swaps"). ?ffentlich-rechtliche K?rperschaften sind verpflichtet, den Partner durch ihre Verhandlungsführer als Erfüllungsgehilfen über die Gültigkeitsvoraussetzungen des beabsichtigten Gesch?fts aufzukl?ren, sofern diese ihrem Organ bekannt oder leichter erkennbar sind als dem Partner. Wird der Partner im guten Glauben gelassen, es bestehe keine Genehmigungsbedürftigkeit, haftet die K?rperschaft auf das Vertrauensinteresse, wenn die Genehmigung in der Folge nicht erteilt wird. Auch für Sch?den aus einer Verletzung vorvertraglicher Aufkl?rungspflichten gilt, dass nur alle ad?quaten und im Rechtswidrigkeitszusammenhang stehenden Folgen vom Normzweck mit erfasst sind. Die Kausalit?t rechtswidrigen Verhaltens reicht allein nicht zur Haftungsbegründung aus. Die übernahme des Risikos aus einem Vertrag, der vom anderen Teil mit Dritten abgeschlossen wurde, ist nur ausnahmsweise vom Schutzzweck des Grundverh?ltnisses erfasst. Umst?nde, die erst nach Vertragsabschluss erkennbar waren und die der Schuldner bei Eingehen der Verpflichtung nicht berücksichtigen konnte, dürfen ihm auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks zum Verh?ngnis werden. Wenn der gesch?digte Vertragsteil mit der bedungenen Leistung Interessen verfolgt, die nicht mehr in der Leistung selbst liegen und daher vom üblichen Entgelt nicht abgedeckt werden, und überdies der Eintritt des Folgeschadens noch von einem Entschluss eines Dritten abh?ngig ist, der h?ufig kaum vorhersehbar ist, muss eine Zurechnung verneint werden. Mit dem Schutzzweck des Genehmigungsvorbehalts nach § 446 Abs 3 ASVG w?re es unvereinbar, dass der Sozialversicherungstr?ger zwar nicht das eigene Spekulationsgesch?ft, aber jenes, das vom anderen Teil mit einem Dritten abgeschlossen wurde, erfüllen müsste. Eine hohe Professionalit?t des Kunden kann nicht ausschlie?en, dass er im Einzelfall bezüglich eines bestimmten Gesch?fts einer Fehlvorstellung unterliegt. Auch ein versierter Gesch?ftspartner darf nicht in die Irre geführt werden. Die Erw?gungen des BGH zu hochkomplex strukturierten und riskanten Finanzprodukten (XI ZR 33/10x, dort: "CMS Spread Ladder Swap"), die auf die Wohlverhaltensregeln des § 31 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes gestützt wurden, k?nnen in Grundzügen auch nach ?sterr Recht Beachtung finden, wenn es sich um ein komplex strukturiertes Produkt handelt, dem ein der H?he nach kaum kalkulierbares, aber schon wegen eines einseitigen Kündigungsrechts asymmetrisch verteiltes Risiko anhaftet (hier: "Quanto-Snowball-Swap").  相似文献   
967.
968.
Eine jüngst ergangene Entscheidung des OGH (6 Ob 204/11k wbl 2012, 291) bietet Anlass, über das Verh?ltnis der Ausfallshaftung (§ 70 GmbHG) zum Kaduzierungsverfahren (§ 66 GmbHG) nachzudenken. Die Rechtsfrage lautet: Bedarf die Geltendmachung der Ausfallshaftung der vorherigen Durchführung eines Kaduzierungsverfahrens?  相似文献   
969.
Bei "T?tigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil" iSd § 255 Abs 3b ASVG handelt es sich einerseits um leichte k?rperliche T?tigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden und (= w?hrend der Ausübung der T?tigkeit) mehrmals t?glich einen Haltungswechsel erm?glichen (erste Fallgruppe), und andererseits um leichte k?rperliche T?tigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden oder (= nicht w?hrend der Ausübung der T?tigkeit) mehrmals t?glich einen Haltungswechsel erm?glichen (zweite Fallgruppe). Die Legaldefinition in § 255 Abs 3b ASVG beschreibt nicht das für eine Anwendung der H?rtefallregelung noch zul?ssige medizinische (Rest-)Leistungskalkül des Versicherten, sondern das Anforderungsprofil für jene T?tigkeiten unter allen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommenden Verweisungst?tigkeiten, die das leichteste Anforderungsprofil erfüllen und in diesem Fall nicht als m?gliche und zumutbare Verweisungst?tigkeiten in Betracht kommen. Entscheidendes Kriterium für die Anwendung der H?rtefallregelung ist daher nicht bereits die Einschr?nkung des medizinischen Restleistungskalküls der versicherten Person, sondern die vom Gesetzgeber im Hinblick auf das eingeschr?nkte Leistungskalkül der versicherten Person vorgesehene Einschr?nkung der Verweisbarkeit der versicherten Person auf dem Arbeitsmarkt.  相似文献   
970.
Dem Solidarschuldner, der teilweise Interzedent ist, kommt eine Teilzahlung des Hauptschuldners erst zugute, wenn dadurch die Restschuld unter den nicht von der Interzession betroffenen Teil der Forderung f?llt. Bei Verbindlichkeiten, die die Haftenden gemeinsam und im gemeinsamen Interesse als "echte Mitschuldner" eingehen (zB für ein gemeinsam benütztes Auto), sind die Interzessionsregeln nicht anzuwenden, wenn dem Kreditgeber das Innenverh?ltnis zwischen mehreren für den Kredit Haftenden weder bewusst noch erkennbar ist.  相似文献   
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