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331.
Gerichtsstandsvereinbarungen, die über die in Art 3 bis 5 Brüssel IIa-VO (2201/2003/EG, EuEheKindVO) vorgesehenen Gerichtsst?nde hinausgehen, sind unzul?ssig.  相似文献   
332.
Dem negativen Vers?umungsurteil kommt weder Bindungs- noch Pr?klusionswirkung für Folgeprozesse zu. Es enth?lt zwar einen Ausspruch über die Abweisung der Klage; es liegt ihr aber kein Tatsachensubstrat zugrunde. Bei einer Klageabweisung ist die rechtskr?ftige Verneinung auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Sachverhalt beschr?nkt, sodass die Geltendmachung eines sogar quantitativ gleichen Anspruchs aus einem anderen Lebenssachverhalt m?glich bleibt. An einem solchen "ma?geblichen Sachverhalt" fehlt es aber bei einem negativen Vers?umungsurteil.  相似文献   
333.
Genetische Informationen (hier: DNA-Material), die durch erkennungsdienstliche Ma?nahmen von den Sicherheitsbeh?rden ermittelt wurden, dürfen gem § 67 Abs 2 SPG ausschlie?lich für Zwecke des Erkennungsdienstes ausgewertet werden. Auf diese datenschutzrechtliche Bestimmung nahm der Gesetzgeber in § 85 Abs 4 Au?StrG Rücksicht. Daher ist die Ausfolgung von bereits entnommenen DNA-Proben zur Feststellung der Abstammung im Vaterschaftsverfahren nicht zul?ssig.  相似文献   
334.
Für die Gültigkeit des Testaments einer beschr?nkt gesch?ftsf?higen Person kommt es nicht darauf an, dass der Notar festh?lt, auf welche Weise er sich von der Testierf?higkeit überzeugt hat. Kann eine unter Sachwalterschaft stehende Person vor dem Richter ohne Zuziehung des Sachwaltes gültig testieren, muss dies gleicherma?en auch für notarielle Testamente gelten. Ein sonst gültiges Testament kann dann aber nicht allein deshalb ungültig sein, weil der bei Testamentserrichtung anwesende Sachwalter des Erblassers das aus diesem Anlass errichtete notarielle Protokoll nicht unterschrieben hat.  相似文献   
335.
?rzte sind wie Rechtsanw?lte berufliche Geheimnistr?ger und die ?rztliche Verschwiegenheitspflicht nach § 54 Abs 1 ?rzteG beruht auf ?hnlichen überlegungen, wie sie für die Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwalts nach § 9 Abs 2 KAO gelten. Die Judikatur zur Verschwiegenheitspflicht, die einen Rechtsanwalt hinsichtlich ihm in Ausübung seines Berufs anvertrauter oder bekannt gewordener Geheimnisse trifft, kann auch für die Beurteilung der ?rztlichen Verschwiegenheitspflicht herangezogen werden. Insb treffen die Erw?gungen, dass keine Verschwiegenheitspflicht besteht, falls der Rechtsanwalt solche Geheimnisse "in eigener Sache" vorbringen muss, um seine Honorarforderung gegen den Mandanten durchzusetzen oder sich in einem Strafverfahren zu verteidigen oder behauptete Schadenersatzansprüche abzuwehren, auch auf ?rzte zu. Aus § 54 Abs 2 Z 4 ?rzteG ist nicht abzuleiten, dass das Vorliegen h?herer Interessen nicht auch in Bereichen, die darin nicht genannt sind, eine Durchbrechung der ?rztlichen Schweigepflicht rechtfertigen kann. Was ein Arzt zur Abwehr behaupteter Ansprüche vorbringen darf, h?ngt von objektiven Kriterien ab. Die Angaben des Arztes haben sich bei einer Durchbrechung seiner Verschwiegenheitspflicht zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte in einem Zivil-, Disziplinar- oder Strafverfahren stets auf das Notwendigste zu beschr?nken. Was und wie viel der Arzt zur Wahrung seiner Interessen preisgeben darf, wird daher von den Umst?nden des Einzelfalls abh?ngen.  相似文献   
336.
337.
338.
339.
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