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154.
Am 22.9.2006 legte die Kommission der Europ?ischen Gemeinschaften einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Schaffung eines
Ordnungsrahmens für den Bodenschutz und zur ?nderung der Richtlinie 2004/35/EG vor. Bereits der Titel zeigt einerseits, dass
dieser Entwurf einer Bodenrahmenrichtlinie (BRRL-E) zwar den lange erwarteten Einbezug des Mediums Boden in das europ?ische
Umweltschutzrecht endgültig ansto?en würde, andererseits, dass der Boden kein europarechtlich v?llig ungeregeltes Umweltmedium
darstellt. Bei der durch den Vorschlag zu ?ndernden Richtlinie 2004/35/EG handelt es sich um die Umwelthaftungsrichtline (UH-RL).
Mit dieser ist durch den Einbezug einer Sch?digung des Bodens in den Begriff des Umweltschadens bereits ein gro?er Schritt
in Richtung eines zielgerichteten europ?ischen Bodenschutzes getan worden. Der nachfolgende Beitrag stellt ausgehend von einem
Kurzüberblick zu den bislang bestehenden Regeln zum Schutz des Bodens im europ?ischen Umweltrecht (I.) zun?chst den Bodenschutz
nach der Umwelthaftungsrichtlinie dar (II.), um im Anschluss den Vorschlag der Bodenrahmenrichtlinie vorzustellen (III.).
Im Teil IV. wird das Bodenschutzrecht nach der UH-RL und dem BRRL-E betrachtet, dabei zeigen sich sowohl unterschiedliche
Ans?tze der Regelwerke als auch ein Fortschritt des zielgerichteten Bodenschutzes auf europ?ischer Ebene. 相似文献
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Rechtsanwalt Dr. Thomas Siems LL.M. 《Natur und Recht》2005,27(7):443-446
Seit kurzem kennen das europäische und das deutsche Recht den Handel mit Emissionszertifikaten. Der Beitrag stellt vor dem Hintergrund der Einführung des Emissionshandels die wirtschaftstheoretischen Leitlinien der Umweltökonomie sowie ihre Verwirklichung in Zertifikathandel und anderen umweltpolitischen Steuerungsmitteln vor. Herausgestellt wird, dass das Zertifikatmodell ökonomische und ökologische Vorzüge vorweisen kann. Grenzen werden dem Emissionshandel jedoch insbesondere bei der „hot spot“- Problematik durch den Schutz- und Vorsorgegrundsatz gesetzt. Die Erstreckung des Emissionshandels auf andere Bereiche der Umweltregulierung ist daher nicht für alle Gebiete möglich und bedarf weiterhin der Flankierung durch das Ordnungsrecht.* Der Verfasser ist Rechtsanwalt der Sozietät Baumeister Rechtsanwälte, Münster. 相似文献
156.
157.
Rasso Ludwig LL.M. 《Natur und Recht》2007,29(7):474-475
Ohne Zusammenfassung 相似文献
158.
159.
160.
Prof. h.c. Dr. Hans Walter Louis LL. M. 《Natur und Recht》2009,31(1):2-7
Zusammenfassung Durch die Umsetzung der Umwelt-Haftungsrichtlinie (UHRL) wurde in das deutsche Recht ein Umweltschaden
an Arten und natürlichen Lebensr?umen eingeführt. Dieser Schaden tritt im Wege einer Fiktion
nicht ein, wenn die nachteiligen Auswirkungen der T?tigkeiten eines Verantwortlichen auf diese Arten
und Lebensr?ume zuvor ermittelt und im Rahmen bestimmter verwaltungsrechtlicher Entscheidung genehmigt
wurden oder zul?ssig sind. In dem Beitrag wird dargestellt, welche Personen und Organisationen für
derartige Sch?den haften und welche Voraussetzungen an eine “Enthaftung” nach § 21a
Abs. 1 S. 2 BNatSchG zu stellen sind. 相似文献