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61.
Rechtsanwalt und Notar Prof. Dr. Bernhard Stüer Richter am Anwaltsgerichtshof NRW Münster/Osnabrück 《Natur und Recht》2004,26(7):415-420
Durch das Oderhochwasser, aber vor allem durch die Flutkatastrophe an der Elbe im August 2002, ist der Hochwasserschutz verstärkt in das öffentliche Bewusstsein getreten. Dies hat auf der Ebene von Bund und Ländern zu verschiedenen Aktionen geführt, die sich nunmehr in Gesetzesänderungen niederschlagen sollen 1. Der Hochwasserschutz kann dabei durchaus in ein Spannungsverhältnis zu anderen öffentlichen und privaten Anliegen und Belangen treten—vor allem, wenn sich aus deren Sicht Einschränkungen für die bauliche oder sonstige Nutzung der betroffenen Flächen ergeben können. Ein wichtiger Teilausschnitt aus diesem Gesamtproblem ist das Spannungsverhältnis des Hochwasserschutzes zum übrigen Fachplanungsrecht, zum Raumordnungsrecht und zur Bauleitplanung. Hierüber soll auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum verbesserten Hochwasserschutz berichtet werden.
*) Der Beitrag beruht auf einem Vortrag, den der Verfasser auf dem 9. Leipziger Umweltrechts-Symposium Rechtliche Aspekte des vorbeugenden Hochwasserschutzes am 22. 4. 2004 gehalten hat und der auch in dem von dem Direktoren des Instituts für Umwelt- und Planungsrecht, Prof. Dr. Martin Oldiges und Prof. Dr. Wolfgang Köck betreuten Tagungsband erscheinen wird. 相似文献
62.
63.
Dr. Frank Niederstadt 《Natur und Recht》2012,34(5):328-328
64.
Oberregierungsrat Dr. Alfred Scheidler 《Natur und Recht》2007,29(9):634-634
Ohne Zusammenfassung 相似文献
65.
Dr. Erich Gassner 《Natur und Recht》2008,30(8):596-596
Ohne Zusammenfassung 相似文献
66.
67.
68.
Zusammenfassung Die Novellierung des Gentechnikrechts von April/Mai 2008 l?sst die zivilrechtliche Haftungsnorm
des § 36a GenTG unberührt. Mittelbar wird die Haftungslage durch eine Modifizierung der ?ffentlichrechtlichen
Vorschriften zur “ohne Gentechnik”-Kennzeichnung jedoch drastisch versch?rft. Dies weckt
europa- und verfassungsrechtliche Bedenken und wirft die Frage auf, ob diese Konsequenz vom Gesetzgeber
wirklich beabsichtigt war. Der Beitrag untersucht die neue “ohne Gentechnik”-Kennzeichnung,
arbeitet ihre haftungsrechtlichen Folgen heraus und zeigt die europa- und verfassungsrechtlichen Bedenken
des eklatant versch?rften Haftungsumfangs auf. 相似文献
69.
Prof. Dr. jur. Walter Bückmann Prof. Dr.-Ing. habil. Yeong Heui Lee 《Natur und Recht》2008,30(1):1-15
Zusammenfassung Seit einem Jahr liegen die thematische Strategie für den Bodenschutz und der Entwurf der Bodenrahmenrichtlinie vor, mit denen
die Europ?ische Kommission das europ?ische Umweltrecht komplettieren und einen nachhaltigen Umgang mit den Bodenressourcen
erreichen will. Jahrzehnte vorher hatten schon die Welt-Boden-Charta und die Europ?ische Bodencharta eine nachhaltige Bodennutzung
gefordert, um der anhaltenden Bodendegradation Einhalt zu gebieten. Vor 15 Jahren hatte die Weltgemeinschaft die Rio-Deklaration
über Umwelt und Entwicklung und einen Aktionsplan für diese Deklaration, mit denen nachhaltige Entwicklung, nachhaltige Ressourcennutzung
und nachhaltiger Bodenschutz umgesetzt werden sollen, vereinbart. Der Beitrag stellt die Strategie, die Rahmenrichtlinie und
den Diskurs zwischen den am Entscheidungsprozess beteiligten Organen und Interessenvertretungen von Landwirtschaft und Industrie,
der noch im Gange ist, dar. Auch werden einige Schlüsselthemen der Weiterentwicklung des Bodenschutzes, l?sungsbedürftige
theoretische Fragen, die im Hintergrund der Auseinandersetzungen stehen, skizziert. 相似文献
70.
Prof. Dr. Edmund Brandt Andreas Heck Dr. Claudia Bieling Prof. Dr. Werner Konold Dr. Franz Höchtl 《Natur und Recht》2008,30(10):673-684
Zusammenfassung Viele l?ndliche Regionen sind mit einer Ausdehnung der Waldfl?chen konfrontiert. Dies wird
vor allem dann als problematisch empfunden, wenn die betroffenen R?ume bereits waldreich sind. Zur
Steuerung der Waldzunahmedynamik bieten sich verschiedene rechtliche Instrumente an, deren Potenziale derzeit
nicht voll ausgesch?pft werden. Weiterentwicklungsm?glichkeiten bestehen insbesondere im Hinblick
auf die Normen zur Aufforstungsgenehmigung. Hier ist ein grunds?tzlicher normativer Paradigmenwechsel
denkbar. Neureglungen k?nnten aber auch über die Einrichtung einer Experimentiergesetzgebung
zun?chst beispielhaft erprobt werden. Der Beitrag entwickelt zudem einen Leitfaden für die Beurteilung
einer “erheblichen Beeintr?chtigung des Landschaftsbilds”, einem bisher nicht ausreichend
konkretisierten Versagungsgrund für eine Aufforstungsgenehmigung. 相似文献