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901.
§ 24 Abs. 2 BBodSchG normiert seit dem 1. 3. 1999 einen Ausgleichsanspruch zwischen mehreren Verantwortlichen gemäß BBodSchG. Besonders problematisch ist im Rahmen des Ausgleichsanspruchs die dem Anspruchsteller obliegende Beweislast. Der Beitrag nimmt im Anschluss an die erste Rechtsprechung des LG Hannover , des OLG Celle und des Bundesgerichthofes zu Beweiserleichterungen Stellung zu den vorgeschlagenen Lösungsmodellen.
  相似文献   
902.
Die Festlegung von Konzentrationszonen für raumbedeutsame Vorhaben im Außenbereich muss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf einem gesamträumlichen Planungskonzept beruhen und den Anforderungen des Abwägungsgebots genügen. Danach kann der Träger der Regionalplanung auch dazu berechtigt sein, die Nutzungsmöglichkeit als typisierte Größe in die Abwägung einzustellen und das Eigentümerinteresse an der Nutzung verallgemeinernd zu unterstellen. Der folgende Beitrag zeigt auf, in welcher Phase des Abwägungsvorgangs Typisierungen oder Unterstellungen in Betracht kommen und welchen Beschränkungen sie unterliegen.  相似文献   
903.
A survey was conducted of a sample of AAPL members to determine their opinions on the inclusion of controversial ethical guidelines for forensic psychiatry. Members appear to appreciate the need to consider traditional Hippocratic values as at least one consideration in their functioning as forensic psychiatrists. They appear to balance their duties to an evaluee with duties to society and the legal system and to appreciate the responsibilities of multiple agency. Support was shown for interpreting ambiguities in AAPL's current guidelines in the directions indicated by most of this survey's proposed guidelines.  相似文献   
904.
905.
906.
907.
Eigentümer von land-, forst oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Grundflächen unterhalb der Mindestgröße eines Eigenjagdgebietes werden in der Bundesrepublik Deutschland in Jagdgenossenschaften vereinigt. Die Grundstücke der Mitglieder einer Jagdgenossenschaft bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, der meist durch Verpachtung genutzt wird. Nicht wenige Grundstückseigentümer lehnen jedoch die Jagd auf ihrem Grund und Boden sowie die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft ab. Die Thematik wird im Folgenden aus dem Blickwinkel der Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Urteil vom 29. 4. 1999 1 im Fall Chassagnou und andere gegen die Republik Frankreich erörtert. Während der Luxemburger Verwaltungshof 2 eine Zwangsvereinigung in Jagdsyndikaten im Hinblick auf die Entscheidung des EGMR für unzulässig erklärte, urteilte das OVG Koblenz 3 abschlägig über die Klage eines die Jagd ablehnenden Grundstückseigentümers, der die Feststellung begehrte, nicht Mitglied in einer Jagdgenossenschaft zu sein. 1) EGMR (Große Kammer), Urt. v. 29. 4. 1999—25088/94; 28331/95; 28443/95, NJW 1999, 3695.2) Tribunal administratif du Grand-Duché de Luxembourg, Urt. v. 13.7. 2004.3) OVG Koblenz, Urt. v. 13. 7. 2004—8 A 10216/04.  相似文献   
908.
Das Europ?ische übereinkommen zum Schutz des arch?ologischen Erbes vom 16. 1. 1992 wurde 2002 in Deutschland ratifiziert (Art. 59 Abs. 2 GG) und ist damit als Bundesgesetz in Kraft getreten. Nun muss es wegen der Kompetenzen der L?nder für den Denkmalschutz (Art. 30, 70, 83 GG) überwiegend von den L?ndern transformiert werden. Dies folgt aus der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten (Bundestreue), zumal die L?nder vorher gegenüber dem Bund zugestimmt hatten. Die Gegenüberstellung der Verpflichtungen aus dem übereinkommen mit den bestehenden Regelungen der Denkmalschutzgesetze ergibt, dass legislative Ma?nahmen der L?nder erforderlich sind. Auch der Bund muss das arch?ologische Erbe mehr als bisher berücksichtigen. Eine Rolle rückw?rts darf es nun im Denkmalschutzrecht nach den eingegangenen Verpflichtungen nicht geben.  相似文献   
909.
910.
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