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COMPSTAT, the latest innovation in American policing, has been widely heralded as a management and technological system whose elements work together to transform police organizations radically. Skeptical observers suggest that COMPSTAT merely reinforces existing structures and practices. However, in trying to assess how much COMPSTAT has altered police organizations, research has failed to provide a broader theoretical basis for explaining how COMPSTAT operates and for understanding the implications of this reform. This article compares two different perspectives on organizations—technical/rational and institutional—to COMPSTAT's adoption and operation in three municipal police departments. Based on fieldwork, our analysis suggests that relative to technical considerations for changing each organization to improve its effectiveness, all three sites adopted COMPSTAT in response to strong institutional pressures to appear progressive and successful. Furthermore, institutional theory better explained the nature of the changes we observed under COMPSTAT than the technical/rational model. The greatest collective emphasis was on those COMPSTAT elements that were most likely to confer legitimacy, and on implementing them in ways that would minimize disruption to existing organizational routines. COMPSTAT was less successful when trying to provide a basis for rigorously assessing organizational performance, and when trying to change those structures and routines widely accepted as being "appropriate." We posit that it will take profound changes in the technical and institutional environments of American police agencies for police departments to restructure in the ways anticipated by a technically efficient COMPSTAT.  相似文献   
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Mit § 38 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wurde durch das BNatSchG-NeuRG vom 25. 3. 2002 die Rechtsgrundlage für die Einrichtung geschützter Meeresflächen in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) geschaffen 1 . Im Mai 2004 hat der Bundesumweltminister der Europäischen Kommission zehn marine Schutzgebiete zur Aufnahme in das europäische Netz „Natura 2000“ gemeldet, die einen Flächenanteil von 31% der deutschen AWZ umfassen 2 . Der im Zusammenhang mit der Novellierung des BNatSchG in die Seeanlagenverordnung neu eingefügte § 3a See- AnlV ermöglicht die Festlegung besonderer Eignungsgebiete für Windkraftanlagen. Sie wird zur Zeit vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vorbereitet 3 . Im Rahmen der jüngsten Novellierung des Raumordnungsgesetzes (ROG) durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG-Bau) ist die Entwicklung einer Raumordnung für die AWZ nunmehr zur Aufgabe des Bundes erklärt worden 4 . Die Entwicklung gebietsbezogener Ordnungsvorstellungen für die AWZ scheint sich in den Prozess der „Terraneisierung“ 5 der Meere einzuordnen, der mit dem Seevölkerrecht zu synchronisieren ist (I.). Ansätze zur räumliche Ordnung der AWZ durch den Bund stellen sich im Weiteren vor dem Hindergrund der bundesstaatlichen Kompetenzordnung als verfassungsrechtliches Problem dar (II). Schließlich wird man auch die Übertragung terrestrischer Leitbilder und Instrumente auf marine Bedingungs- und Wirkungszusammenhänge mit der gebotenen Vorsicht angehen müssen (III.). 1) BGBl. I, S. 1193.2) Vgl. Trittin, Zukunftsaufgabe Naturschutz, Rede auf dem Deutschen Naturschutztag, Potsdam, 25. 5. 2004 (www.bmu.de).3) Soll das von der Bundesregierung für das Jahr 2020 angestrebte Ziel der Installierung einer Kapazität von 20.000 MW erreicht werden, müssten dafür 4000 Anlagen mit je 5 MW-Leistung errichtet werden. Sie würden ca. 2500 km2 Fläche und damit etwa 5% der deutschen AWZ beanspruchen (Deutsches Windenergie Institut, Weiterer Ausbau der Windenergienutzung, 2001, S. 75).4) Vgl. EAG-Bau vom 24. 6. 2004 (BGBl. 2004 I, 1359); vgl. zur Vorgeschichte Buchholz, Territorialplanung zur See, in: Hofmeister/Voss (Hrsg.), Geographie der Küsten und Meere, 1985, S. 153ff.; Erbguth, Raumplanung im Meer—unter besonderer Berücksichtigung des Natur- und Umweltschutzrechts, NuR 1999, 491ff.; Erbguth, Wahrung möglicher Belange der Bundesraumordnung in der Ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland, Rechtsgutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen, 2002; Rat von Sachverständigen für Umweltfragen (SRU), Windenergienutzung auf See, Stellungnahme 2003, S. 15ff. sowie Sondergutachten „Meeresumweltschutz in Nord- und Ostsee“ (BT-Drs. 15/2626, Tz 422ff.); Koch, Meeresumweltschutz für Nord- und Ostsee, NordÖR 2004, 211ff.5) Graf Vitzthum, Raum, Umwelt und Wirtschaft im Völkerrecht, in: ders., Völkerrecht, 2001, Rdnr. 58.  相似文献   
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Das Artenschutzrecht war lange Zeit ein wenig beachteter Teilbereich des Naturschutzrechtes, ein Thema für Spezialisten, die sich mit komplizierten Detailfragen von Cites-Bescheinigungen, Besitz- und Handelsregelungen und illegalen Naturentnahmen von Schildkr?ten, Greifv?geln und Orchideen zu befassen hatten – dem „Zugriffs-“ oder „Vollzugsartenschutz“. In diesen Bereichen müssen die rechtlichen Regelungen wie auch das beh?rdliche Handeln zwangsl?ufig auf das einzelne Exemplar, das einzelne zu schützende Objekt abstellen.  相似文献   
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Die erste Emissionshandelsperiode geht am 31.12.2007 zu Ende, die zweite beginnt am 1.1.2008. Damit wird das System fortgesetzt, welches den Betrieb von CO2-emittierenden Anlagen an die Abgabe von Emissionshandelsberechtigungen knüpft. Diese Berechtigungen wurden in der ersten Handelsperiode vollst?ndig kostenlos von der Deutschen Emissionshandelsstelle beim Umweltbundesamt nach komplizierten Regelungen verteilt. Dabei wurde einheitlich ein Erfüllungsfaktor von 0,9709 zugrunde gelegt. Nach ihm richtet sich, in welchem Ma?e die einzelnen Anlagenbetreiber ihre Reduktionsverpflichtungen erfüllen müssen. Nunmehr wurden zwar die Regeln deutlich vereinfacht. Ein neuer fester Erfüllungsfaktor gilt aber nicht mehr nahezu fl?chendeckend, sondern nur noch für Industrieanlagen. Energieanlagen unterliegen einer in ihrer H?he noch ungewissen anteiligen Kürzung. Die Zuteilungsregeln für bis zum 31.12.2002 in Betrieb genommene Anlagen sind nunmehr von einer Zweiteilung zwischen Industrie- und Energieanlagen gepr?gt: Grandfathering einerseits, Benchmark-Ansatz andererseits. Allerdings gibt es auch Gemeinsamkeiten, n?mlich für H?rtef?lle, Kapazit?tserweiterungen und Kleinanlagen. Neu ist die teilweise Ver?u?erung.  相似文献   
18.
Das deutsche Bodenschutzrecht ist angesichts seines geringen Anwendungsbereiches sowie seiner sehr lückenhaften und zudem vollzugsunfreundlichen Konkretisierung in Grenzwerten h?ufig wenig effektiv. Diese These verfolgt der vorliegende Beitrag anhand eines besonders wesentlichen, in der politischen, juristischen und naturwissenschaftlichen Debatte bisher kaum beachteten gesundheits- und umweltrelevanten Faktors: der düngungsbedingten Belastung von B?den durch Uraneintr?ge. Dies verhilft zugleich zu einer n?heren Bestimmung der konkurrierenden Anwendungsbereiche verschiedener Umweltgesetze.  相似文献   
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