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971.
972.
973.
974.
Zusammenfassung  Seit der Aufnahme des Tierschutzes als Staatszielbestimmung in das Grundgesetz sind die Genehmigungsvoraussetzungen gem. §§ 7 Abs. 2 und 3, 8 Abs. 1 TierSchG durch die Beh?rden bzw. Fachgerichte vollumf?nglich zu kontrollieren. In übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung und dem weit überwiegenden Schrifttum stützt der Beitrag den Standpunkt, dass die Beschr?nkung auf eine Schlüssigkeitsprüfung den gesetzlichen Vorgaben nicht genügt.  相似文献   
975.
Zusammenfassung  Durch die Umsetzung der Umwelt-Haftungsrichtlinie (UHRL) wurde in das deutsche Recht ein Umweltschaden an Arten und natürlichen Lebensr?umen eingeführt. Dieser Schaden tritt im Wege einer Fiktion nicht ein, wenn die nachteiligen Auswirkungen der T?tigkeiten eines Verantwortlichen auf diese Arten und Lebensr?ume zuvor ermittelt und im Rahmen bestimmter verwaltungsrechtlicher Entscheidung genehmigt wurden oder zul?ssig sind. In dem Beitrag wird dargestellt, welche Personen und Organisationen für derartige Sch?den haften und welche Voraussetzungen an eine “Enthaftung” nach § 21a Abs. 1 S. 2 BNatSchG zu stellen sind.  相似文献   
976.
Zusammenfassung  Erich Gassner hat in einem unl?ngst in dieser Zeitschrift ver?ffentlichten Beitrag (NuR 2009, 325 ff.) Gründe benannt, deretwegen die zu Ausnahmen von den Verboten des besonderen Artenschutz- rechts erm?chtigende Bestimmung des § 43 Abs. 8 BNatSchG zu beanstanden sei und im Zuge der anstehenden Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes ge?ndert werden müsste. Er h?lt dem Gesetzgeber vor, mit dieser Ausnahmeerm?chtigung von zwingenden Vorgaben des EG-Artenschutzrechts abzuweichen und den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Folgerichtigkeit verletzt zu haben. Auch wenn die artenschutzrechtlichen Bestimmungen der §§ 42 ff. BNatSchG vielf?ltigen Anlass zur Beanstandung bieten, entzündet sich Gassners Kritik am falschen Objekt.  相似文献   
977.
978.
Zusammenfassung Der Beitrag gibt einen überblick dazu, wie die Europ?ische Gemeinschaft die Vorgaben der Aarhus-Konvention in Bezug auf ihre eigenen Organe und Einrichtungen umgesetzt hat. Vor allem beim Zugang zu Umweltinformationen kann man die geltenden Bestimmungen oft nur mit gro?er Mühe in Einklang mit den v?lkerrechtlichen Vorgaben bringen. Unter gewissen Voraussetzungen k?nnen nunmehr besonders qualifizierte Umweltverb?nde eine Nichtigkeits- bzw. Unt?tigkeitsklage vor dem Gerichtshof erheben.  相似文献   
979.
980.
Zusammenfassung Die UNESCO engagiert sich seit Jahren für den v?lkerrechtlichen Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt. W?hrend die Welterbekonvention vom 16.11.1972 dank der Eintragung von mittlerweile 851 Welterbest?tten Erfolge feiern kann, blieb die am gleichen Tag zu diesem Vertragswerk in Paris beschlossene Empfehlung betreffend den Schutz des Kultur- und Naturerbes auf nationaler Ebene in Deutschland im Verborgenen. Der Beitrag will etwas Licht in dieses v?lkerrechtliche Dunkel bringen. Zugleich spricht er sich für eine Umsetzung der v?lkerrechtlichen Vorgaben im Bundes- und Landesrecht aus.  相似文献   
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