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11.
Nicht immer, wenn der VfGH die Behandlung einer Beschwerde – etwa mangels Aussicht auf Erfolg – ablehnt und der VwGH die an ihn abgetretene Beschwerde wegen Unzust?ndigkeit zurückweist oder das Verfahren wegen nicht behobener M?ngel einstellt, liegt auch ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen VfGH und VwGH vor. Abweichen von Vorjudikatur.  相似文献   
12.
Dujmovits 《Juristische Bl?tter》2008,130(11):713-715
Der zust?ndige Landesgesetzgeber hat bereits seiner Auffassung nach unerwünschte Formen der Bettelei (aggressives oder Betteln durch Minderj?hrige) verboten. Ein weitergehendes (absolutes) Bettelverbot mittels ortspolizeilicher V der Gemeinde ist mangels Vorliegens eines ?rtlichen Missstandes verfassungswidrig.  相似文献   
13.
Dujmovits 《Juristische Bl?tter》2008,130(10):648-650
Die WU Wien ist – durch das zur Au?envertretung berufene Rektorat – zur Erhebung der Beschwerde an den VfGH legitimiert. Eine Kompetenz des BM zur "Aufhebung" von Verordnungen (hier: Bestimmung der Satzung der WU Wien) mittels Bescheid anzunehmen verbietet sich aus verfassungsrechtlichen Gründen. Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter.  相似文献   
14.
Kollegialbeh?rden mit richterlichem Einschlag sind verfassungsrechtlich nicht zur Verordnungserlassung befugt (teilw Abgehen von Vorjudikatur). Die Ausnahme in Art 133 Z 4 B-VG von Verwaltungsbeh?rden aus dem Weisungs- und Verantwortungszusammenhang mit obersten Organen stellt nur auf Beh?rden ab, die blo? zur Erlassung individueller Verwaltungsakte erm?chtigt sind. Die Verordnungserm?chtigung in Art 18 Abs 2 B-VG stellt auf den verfassungsrechtlich (hier durch Art 20 Abs 2 und Art 133 Z 4 B-VG) abgesteckten Wirkungsbereich der Verwaltungsbeh?rde ab. Die Zust?ndigkeit einer weisungsfreien Beh?rde zur Verordnungserlassung würde die Leitungsbefugnis oberster Organe beeintr?chtigen und w?re im Hinblick auf fehlende parlamentarische Kontrolle aus demokratischer Sicht bedenklich.  相似文献   
15.
Dujmovits 《Juristische Bl?tter》2009,131(10):631-636
Der Urheberrechtssenat ist zust?ndig, Streitigkeiten zwischen Parteien aus einem Gesamtvertrag – ua über die H?he des gesetzlichen Vergütungsanspruchs der Verwertungsgesellschaften – zu entscheiden. Der Urheberrechtssenat ist aber nicht dafür zust?ndig, die Aufteilung der vertraglich vereinbarten Vergütung unter den Verwertungsgesellschaften zu berechnen; dies ist Sache der ordentlichen Gerichte. Der eine solche Zust?ndigkeit des Urheberrechtssenats feststellende Bescheid nimmt eine ihm gesetzlich nicht zustehende Kompetenz in Anspruch und verletzt daher das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.  相似文献   
16.
17.
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