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211.
Die Verbote des Artenschutzes führten bisher eher ein unbeachtetes Dasein. Erst die Diskussion um die Gebiete des europäischen kohärenten Netzes Natura 2000, bestehen aus Europäischen Vogelschutzgebieten auf Grund der Vogelschutz-Richtlinie (V-RL)
und Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung auf Grund der Fauna- Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL)
hat auch den in diesen Richtlinien verankerten Artenschutz ins Bewusstsein der Planer und Entscheider treten lassen.
V-RL und FFH-RL bestehen im Wesentlichen aus 2 Teilen, einem Teil über den Schutz von Flächen und einem Teil über den Schutz von Arten. Während sich der Flächenschutz auf ausgewählte Bereiche beschränkt, gilt der Artenschutz flächendeckend in allen Mitliedgliedstaaten.
1) Der Verfasser ist Leiter des Referats Rechtsangelegenheiten des Naturschutzes im Niedersächsischen Umweltministerium, Lehrbeauftragter für Umwelt- und Planungsrecht an der Technischen Universität Braunschweig (Institut für Geoökologie) und der Universität Hannover (Institut für Landschaftspflege und Naturschutz), sowie Mitglied des Deutschen Rats für Landespflege. Der Beitrag gibt seine persönliche Auffassung wieder.Der Aufsatz basiert auf dem Vortrag, den der Verfasser auf den Speyerer Planungsrechtstagen vom 10. bis 12. 3. 2004 gehalten hat.
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212.
Prof. Dr. Hermann Pünder LL.M. 《Natur und Recht》2005,27(2):71-79
Vielfach wird die Beteiligung der Öffentlichkeit an Verwaltungsverfahren als ein Hemmnis für eine effektive Aufgabenerledigung angesehen. Der Gesetzgeber hat darauf durch Einschränkungen reagiert. Doch stellt sich die Frage, ob herkömmliche Verfahren vielfach deshalb ihrer Konfliktbewältigungsfunktion nicht genügen, weil sie nicht angemessen ausgestaltet werden. Der folgende Beitrag ruft in rechtsvergleichender Perspektive die vielfältigen Funktionen der Öffentlichkeitsbeteiligung in Erinnerung und untersucht, wann es sich—unabhängig von gesetzlichen Vorgaben—lohnt, auf eine gemeinsame Konsensuche zu gehen. Außerdem werden—auch unter Auswertung von Mediationserfahrungen—Empfehlungen für die Ausgestaltung der Öffentlichkeitsbeteiligung gegeben.
* Dem Aufsatz liegt ein Vortrag zugrunde, den der Verfasser auf dem Rostocker Umweltrechtstag 2004 gehalten hat. Thema der Tagung war Effektiver Rechtsschutz im Umweltrecht? Stand, aktuelle Entwicklungen, Perspektiven. Dank gilt Prof. Dr. Bernhard Wegener, Erlangen, für seine Diskussionsbereitschaft. 相似文献
213.
Dr. Marius Baum LL. M. 《Natur und Recht》2005,27(2):87-91
Das faktische Vogelschutzgebiet ist ein richterrechtlich geschaffenes Institut, das die vollständige Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie sichern soll. Im Zusammenspiel mit Art. 7 FFH-RL, der bestimmt, dass auf zu besonderen Schutzgebieten erklärte Gebiete statt des Art. 4 Abs. 4 S. 1 Vogelschutz-Richtlinie (V-RL) das wirtschaftsfreundlichere Regime der Abs. 2–4 des Art. 6 Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) Anwendung findet, wird das Naturschutzrecht um einen ihm eigentlich fremden Gedanken angereichert: Flächen, die i.S. von Art. 4 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 V-RL zu den für den Erhalt der europäischen Vogelarten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten gehören, müssen zu Schutzgebieten (Special Protection Areas—SPA) erklärt werden, damit sie in ihrer ökologischen Funktion durch die Ausführung von Bauvorhaben beeinträchtigt oder ggf. sogar zerstört werden dürfen. Diese naturschützerisch schwer nachvollziehbare Logik der Schutzgebietsausweisung zwecks Herstellung von Planungssicherheit für Infrastrukturvorhaben prägt auch das B 50-Urteil des BVerwG.* Der Autor ist Referent im Hessischen Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Der Beitrag gibt seine persönliche Meinung wieder. 相似文献
214.
Die Jahrhundertaufgabe Nachhaltigkeit verlangt danach, einmal grundsätzlicher nach der Effektivität der Grundstrukturen der deutschen und europäischen Umweltpolitik zu fragen. Dabei verdienen bestimmte neue Steuerungsinstrumente besondere Aufmerksamkeit. Ihre Beurteilung verlangt freilich auch eine prinzipielle Untersuchung, unter welchen Bedingungen politische Steuerung z. B. im Umweltrecht wirksam sein kann. Dieser Beitrag plädiert im Ergebnis für eine andere Steuerungsstrategie, die mit zunehmend dominanten Paradigmen wie Informationsgesellschaft, Prozeduralisierung und Systemtheorie skeptisch umgeht.
* Eine rechtssoziologische, ökonomische und historische Analyse umweltpolitischer Defizite bietet Ekardt, Steuerungsdefizite im Umweltrecht—Ursachen unter besonderer Berücksichtigung des Naturschutzrechts und der Grundrechte. Zugleich zur Relevanz religiösen Säkularisats im öffentlichen Recht, 2001. Die Analyse wird verbessert und auf das Wirtschaftsrecht (speziell Energierecht) ausgedehnt bei Ekardt, Zukunft in Freiheit: Eine Theorie der Gerechtigkeit, der Grundrechte und der politischen Steuerung—zugleich eine Grundlegung der Nachhaltigkeit, 2004, § 7 A. und § 8 B. II. Dazu jetzt auch die wesentlich präzisierte und ergänzte Taschenbuchfassung bei C.H. Beck: Ekardt, Das Prinzip Nachhaltigkeit, 200 S. In diesen Aufsatz gehen ferner einige Vorträge ein, die ich in den letzten Jahren gehalten habe (u.a. an den Universitäten Wuppertal, Juli 2003, und Rostock, Februar 2001). 相似文献
215.
216.
217.
218.
Nilesh Keshav Tumram M.D. Vipul Namdeorao Ambade M.D. LL.B. 《Journal of forensic sciences》2016,61(Z1):S256-S258
“ Suicide notes” are the notes, where the victim has documented the intention to terminate one's own life. The victim generally writes them on a paper, notebook, wall, or mirror by means of pen or marker. However, suicide notes written on one's own body are very rare, and suicide note engraved by some metallic objects over body has not yet reported. We present two cases where the victim had used some metallic objects to write a message on the body. These may be termed “engraved suicide notes.” We believe these to be the first reported cases where a metallic object was used for engraving the last notes on the body before committing suicide. 相似文献