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961.
962.
Techniques for conducting elections developed since 1800 have raised a question about the soundness of the American framers’
majoritarianism. John Stuart Mill notably argued that the framers’ desire to reward merit, as opposed to party loyalty, would
be better served by a system of proportional representation that gave deserving minorities a voice. This article considers
the likelihood that a system such as Mill proposed would have the results he hoped for; it concludes that such a system is
more likely to worsen problems with the existing system of representation than to solve them. 相似文献
963.
964.
Rupert Friederichsen 《East Asia》2012,29(1):43-61
The ethnic minorities of Southeast Asia’s uplands, including those of Vietnam, tend to be portrayed as excluded from national
society and locked into poverty, environmental degradation and positions of subjugation. Recent debates about Southeast Asian
uplands-lowlands relations have questioned this discourse by highlighting the diversity of experiences, the agency of ethnic
minority groups, and uplanders’ strategies of state evasion. This article finds that the integration of the uplands into the
Vietnamese polity should be understood as an ongoing struggle between nation-building and state expansion characterised by
grand visions on the one hand, and incomplete policy implementation and uplanders’ ambiguous stance towards integration on
the other. 相似文献
965.
Hansj?rg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(3):194
Gerichtsstandsvereinbarungen, die über die in Art 3 bis 5 Brüssel IIa-VO (2201/2003/EG, EuEheKindVO) vorgesehenen Gerichtsst?nde
hinausgehen, sind unzul?ssig. 相似文献
966.
Elke Heinrich 《Juristische Bl?tter》2012,134(6):359-368
§ 25c KSchG legt in Satz 1 eine Informationsobliegenheit des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher im Fall einer Interzession
fest. Danach hat der Unternehmer den interzedierenden Verbraucher auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen,
wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollst?ndig
erfüllen wird. Unterl?sst der Unternehmer diese Information, haftet der Interzedent nur, wenn er seine Verpflichtung trotz
einer solchen Information übernommen h?tte (§ 25c S 2 KSchG). Der folgende Beitrag besch?ftigt sich unter intensiver Berücksichtigung
der jüngeren Judikatur mit den vielf?ltigen Aspekten der Interzedentenschutzvorschrift des § 25c KSchG, nicht zuletzt auch
mit dem Mysterium der "echten Mitschuld". 相似文献
967.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(6):370-372
Gegenüber einer im Bewilligungsverfahren "übergangenen Partei" liegt keine "beh?rdlich genehmigte Anlage" iSd § 364a ABGB vor. 相似文献
968.
Hansj?rg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(7):464
Dem negativen Vers?umungsurteil kommt weder Bindungs- noch Pr?klusionswirkung für Folgeprozesse zu. Es enth?lt zwar einen Ausspruch über die Abweisung der Klage; es liegt ihr aber kein Tatsachensubstrat zugrunde. Bei einer Klageabweisung ist die rechtskr?ftige Verneinung auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Sachverhalt beschr?nkt, sodass die Geltendmachung eines sogar quantitativ gleichen Anspruchs aus einem anderen Lebenssachverhalt m?glich bleibt. An einem solchen "ma?geblichen Sachverhalt" fehlt es aber bei einem negativen Vers?umungsurteil. 相似文献
969.
Der Genehmigungsvorbehalt nach § 446 Abs 3 ASVG ist nicht eine blo?e Organisationsvorschrift der internen Willensbildung, sondern eine Anordnung, die die Handlungsf?higkeit der vertretungsberechtigten Organe des Sozialversicherungstr?gers auch im Au?enverh?ltnis beschr?nkt. Eine nicht durch die erforderliche ministerielle Genehmigung gedeckte Willenserkl?rung des an sich zum Vertragsabschluss zust?ndigen Organs bindet den Sozialversicherungstr?ger daher nicht (hier: Abschluss des "Quanto-Snowball-Swaps"). ?ffentlich-rechtliche K?rperschaften sind verpflichtet, den Partner durch ihre Verhandlungsführer als Erfüllungsgehilfen über die Gültigkeitsvoraussetzungen des beabsichtigten Gesch?fts aufzukl?ren, sofern diese ihrem Organ bekannt oder leichter erkennbar sind als dem Partner. Wird der Partner im guten Glauben gelassen, es bestehe keine Genehmigungsbedürftigkeit, haftet die K?rperschaft auf das Vertrauensinteresse, wenn die Genehmigung in der Folge nicht erteilt wird. Auch für Sch?den aus einer Verletzung vorvertraglicher Aufkl?rungspflichten gilt, dass nur alle ad?quaten und im Rechtswidrigkeitszusammenhang stehenden Folgen vom Normzweck mit erfasst sind. Die Kausalit?t rechtswidrigen Verhaltens reicht allein nicht zur Haftungsbegründung aus. Die übernahme des Risikos aus einem Vertrag, der vom anderen Teil mit Dritten abgeschlossen wurde, ist nur ausnahmsweise vom Schutzzweck des Grundverh?ltnisses erfasst. Umst?nde, die erst nach Vertragsabschluss erkennbar waren und die der Schuldner bei Eingehen der Verpflichtung nicht berücksichtigen konnte, dürfen ihm auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks zum Verh?ngnis werden. Wenn der gesch?digte Vertragsteil mit der bedungenen Leistung Interessen verfolgt, die nicht mehr in der Leistung selbst liegen und daher vom üblichen Entgelt nicht abgedeckt werden, und überdies der Eintritt des Folgeschadens noch von einem Entschluss eines Dritten abh?ngig ist, der h?ufig kaum vorhersehbar ist, muss eine Zurechnung verneint werden. Mit dem Schutzzweck des Genehmigungsvorbehalts nach § 446 Abs 3 ASVG w?re es unvereinbar, dass der Sozialversicherungstr?ger zwar nicht das eigene Spekulationsgesch?ft, aber jenes, das vom anderen Teil mit einem Dritten abgeschlossen wurde, erfüllen müsste. Eine hohe Professionalit?t des Kunden kann nicht ausschlie?en, dass er im Einzelfall bezüglich eines bestimmten Gesch?fts einer Fehlvorstellung unterliegt. Auch ein versierter Gesch?ftspartner darf nicht in die Irre geführt werden. Die Erw?gungen des BGH zu hochkomplex strukturierten und riskanten Finanzprodukten (XI ZR 33/10x, dort: "CMS Spread Ladder Swap"), die auf die Wohlverhaltensregeln des § 31 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes gestützt wurden, k?nnen in Grundzügen auch nach ?sterr Recht Beachtung finden, wenn es sich um ein komplex strukturiertes Produkt handelt, dem ein der H?he nach kaum kalkulierbares, aber schon wegen eines einseitigen Kündigungsrechts asymmetrisch verteiltes Risiko anhaftet (hier: "Quanto-Snowball-Swap"). 相似文献
970.
Hansj?rg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(8):534-535
Genetische Informationen (hier: DNA-Material), die durch erkennungsdienstliche Ma?nahmen von den Sicherheitsbeh?rden ermittelt wurden, dürfen gem § 67 Abs 2 SPG ausschlie?lich für Zwecke des Erkennungsdienstes ausgewertet werden. Auf diese datenschutzrechtliche Bestimmung nahm der Gesetzgeber in § 85 Abs 4 Au?StrG Rücksicht. Daher ist die Ausfolgung von bereits entnommenen DNA-Proben zur Feststellung der Abstammung im Vaterschaftsverfahren nicht zul?ssig. 相似文献