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LG Hamburg 《Natur und Recht》2006,28(9):600
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LG G?ttingen 《Natur und Recht》2007,29(11):779-780
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LG Braunschweig 《Natur und Recht》2007,29(11):778-779
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LG Trier 《Natur und Recht》2006,28(9):598-599
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LG Hannover 《Natur und Recht》2006,28(9):597-598
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Die Verbote des Artenschutzes führten bisher eher ein unbeachtetes Dasein. Erst die Diskussion um die Gebiete des europäischen kohärenten Netzes Natura 2000, bestehen aus Europäischen Vogelschutzgebieten auf Grund der Vogelschutz-Richtlinie (V-RL)
und Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung auf Grund der Fauna- Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL)
hat auch den in diesen Richtlinien verankerten Artenschutz ins Bewusstsein der Planer und Entscheider treten lassen.
V-RL und FFH-RL bestehen im Wesentlichen aus 2 Teilen, einem Teil über den Schutz von Flächen und einem Teil über den Schutz von Arten. Während sich der Flächenschutz auf ausgewählte Bereiche beschränkt, gilt der Artenschutz flächendeckend in allen Mitliedgliedstaaten.
1) Der Verfasser ist Leiter des Referats Rechtsangelegenheiten des Naturschutzes im Niedersächsischen Umweltministerium, Lehrbeauftragter für Umwelt- und Planungsrecht an der Technischen Universität Braunschweig (Institut für Geoökologie) und der Universität Hannover (Institut für Landschaftspflege und Naturschutz), sowie Mitglied des Deutschen Rats für Landespflege. Der Beitrag gibt seine persönliche Auffassung wieder.Der Aufsatz basiert auf dem Vortrag, den der Verfasser auf den Speyerer Planungsrechtstagen vom 10. bis 12. 3. 2004 gehalten hat.
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