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1.
Prof. Dr. Gerd Winter 《Natur und Recht》2007,29(9):571-587
Die Ausbringung von gentechnisch ver?nderten Organismen (GVO) in das Freiland – namentlich in Gestalt von gentechnisch modifiziertem
Saatgut – erfolgt im Wege der (meist experimentellen) Freisetzung oder des gro?fl?chigen Anbaus. Die damit verbundenen Umweltrisiken
werden mittels der Freisetzungsgenehmigung und der Genehmigung des Inverkehrbringens (IVB) kontrolliert. Nach Erteilung der
IVB-Genehmigung finden zus?tzlich Kontrollen beim Ausbringen des GVO statt. Das gilt nach den allgemeinen Regeln des Wirtschaftsverwaltungsrechts
insoweit, wie die Einhaltung der Genehmigung zu überwachen ist. Hinzu kommt jedoch, dass die Genehmigung des Inverkehrbringens,
die für alle Standorte in der EU gilt, m?glicherweise nicht alle Risiken der konkreten Ausbringung erfassen kann und deshalb
nachgeschaltete sog. nachmarktliche Ma?nahmen notwendig werden. Dieses Problem entsteht in ?hnlicher Weise bei den sog. vereinfachten
oder differenzierten Verfahren der Freisetzungsgenehmigung, wenn die Genehmigung erteilt wird, aber die Ausbringungsstandorte
noch offengelassen werden.
Auf allen vier genannten Stufen – bei der Freisetzungsgenehmigung, der IVB-Genehmigung, den nachmarktlichen Ma?nahmen und
den vereinfachten/differenzierten Verfahren – stellt sich die Frage, inwieweit dafür gesorgt wird, dass die Schutzgüter des
Naturschutzrechts vor Sch?den bewahrt werden.
Weitergehend ist denkbar, dass manche Fl?chen von GVO ganz freigehalten werden. Das Schutzziel best?nde dabei nicht in der
Bewahrung der Umwelt vor Sch?den, sondern in der Koexistenz naturnaher ?kosysteme mit menschlich st?rker beeinflussten ?kosystemen.
Für die Koexistenz gentechnikfreier konventioneller und organischer Landwirtschaft ist dies anerkannt. Für die Koexistenz
gentechnikfreier Naturgebiete ist der Gedanke erst noch zu entwickeln. Hieraus ergeben sich für diesen Beitrag die folgenden
Fragen:
(1) Inwieweit sind Naturschutzbelange zu beachten a) bei der Freisetzungsgenehmigung b) bei der Genehmigung des IVB von GVO
c) bei der Kontrolle des Ausbringens nach IVB-Genehmigung d) bei der Kontrolle des Ausbringens nach einer im vereinfachten
oder differenzierten Verfahren erteilten Freisetzungsgenehmigung?
(2) Inwieweit ist Gentechnikfreiheit mancher Gebiete als eine besondere Art von Naturschutz zul?ssig?
Die vier ersten Fragen richten sind auf Regime der Vermeidung von Umweltsch?den (dazu unten B), die letzte Frage auf ein Regime
der Koexistenz naturnaher ?kosysteme mit gentechnikverwendender Landwirtschaft (dazu unten C). Vorab ist das einschl?gige
Recht zu bestimmen (A). 相似文献
2.
3.
4.
Prof. Dr. Walter Frenz 《Natur und Recht》2007,29(8):513-520
Die erste Emissionshandelsperiode geht am 31.12.2007 zu Ende, die zweite beginnt am 1.1.2008. Damit wird das System fortgesetzt,
welches den Betrieb von CO2-emittierenden Anlagen an die Abgabe von Emissionshandelsberechtigungen knüpft. Diese Berechtigungen
wurden in der ersten Handelsperiode vollst?ndig kostenlos von der Deutschen Emissionshandelsstelle beim Umweltbundesamt nach
komplizierten Regelungen verteilt. Dabei wurde einheitlich ein Erfüllungsfaktor von 0,9709 zugrunde gelegt. Nach ihm richtet
sich, in welchem Ma?e die einzelnen Anlagenbetreiber ihre Reduktionsverpflichtungen erfüllen müssen. Nunmehr wurden zwar die
Regeln deutlich vereinfacht. Ein neuer fester Erfüllungsfaktor gilt aber nicht mehr nahezu fl?chendeckend, sondern nur noch
für Industrieanlagen. Energieanlagen unterliegen einer in ihrer H?he noch ungewissen anteiligen Kürzung. Die Zuteilungsregeln
für bis zum 31.12.2002 in Betrieb genommene Anlagen sind nunmehr von einer Zweiteilung zwischen Industrie- und Energieanlagen
gepr?gt: Grandfathering einerseits, Benchmark-Ansatz andererseits. Allerdings gibt es auch Gemeinsamkeiten, n?mlich für H?rtef?lle,
Kapazit?tserweiterungen und Kleinanlagen. Neu ist die teilweise Ver?u?erung. 相似文献
5.
Carol U. Lindquist Lillian E. Sass Denise Bottomley Suzanne M. Katin Jennifer D. Maddox Rose M. Ordonez Craig N. Teofilo 《Journal of family violence》1997,12(1):75-83
Current research suggests that a husband's substance abuse is correlated with severity of physical abuse and the woman's decision to leave a violent situation. Often, only the battered woman's report of abuse is available. This study compares women's reports of their partners' substance use/abuse with their partners' report using a brief measure of polydrug and alcohol abuse, the Substance Abuse Subtle Screening Inventory (SASSI) and the Conflict Tactics Scale (CTS). Data were analyzed for 25 recovery couples and 25 nonrecovery couples. The correlations for all 50 couples between the male's reported use and the female's report of her partner's use on the SASSI and the CTS were significant on all but one of the CTS scales. They ranged on SASSI from .73 to .33 and from .31 to .06 on the CTS. This suggests that the SASSI and possibly the CTS could be used as valuable tools for assessing women's reports of their partner's substance use/abuse. 相似文献
6.
Ministerialrat a. D. Prof. Dr. Ernst-Rainer Hönes 《Natur und Recht》2005,27(5):279-285
Der Begriff der Landeskultur umfasst alle Maßnahmen zur Verbesserung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des Bodens einschließlich der Erhaltung der Kulturlandschaft. Landeskultur ist somit alles Planen und Handeln mit dem Ziel, die Umwelt als gegebenes Naturraumpotential, insbesondere Wasser, Boden, Luft und die dazugehörigen Natur-, Kultur- und Sachgüter optimal zu erhalten, gestalten und rationell zu nutzen sowie dieses Potential mit bestmöglicher Qualität als natürliche und kulturelle Lebensgrundlage für die Allgemeinheit nachhaltig zu sichern. Landeskultur dient somit auch der Belebung und Werterhöhung der gebauten und gepflanzten Umwelt. Dies schließt auch und gerade die kulturelle Seite einschließlich Kulturlandschaften mit ein. Dabei ist es bis zur Überprüfung durch das BVerfG noch hinnehmbar, dass der Begriff „Landeskultur“ in Art. 89 Abs. 3 GG wegen der Mischkompetenz von Bund und Land vom BVerwG enger ausgelegt wird als in anderen Rechtsvorschriften. 相似文献
7.
Prof. Dr. Eckard Rehbinder 《Natur und Recht》2007,29(2):115-122
Die Kultivierung gentechnisch ver?nderter Pflanzen in der Landwirtschaft hat in einigen Staaten wie den USA, Brasilien, Argentinien,
Kanada und China bereits erhebliche Ausma?e angenommen. In Europa und zumal in Deutschland befindet sich die „grüne Gentechnik“
dagegen noch in den Kinderschuhen. Nach der Aufhebung des faktischen Moratoriums gegen den Anbau gentechnisch ver?nderter
Kulturpflanzen durch die EU im Jahre 2005 ist mit einem langsamen Vordringen der Gentechnik in der Landwirtschaft auch in
Europa zu rechnen. Gentechnisch ver?nderte Organismen (GVO) sind lebende Organismen, die sich in der Umwelt vermehren und
ausbreiten k?nnen. Die Umwelt stellt ein im Wesentlichen offenes System dar, das nicht hermetisch aufgeteilt und abgeschlossen
werden kann. Wo immer GVO in der Umwelt freigesetzt werden, kann daher eine Ausbreitung in der Umwelt nicht grunds?tzlich
ausgeschlossen werden. Inwieweit dies eine grunds?tzlich akzeptable Ver?nderung der Umwelt darstellt, die mit den Auswirkungen
anderer menschlicher Einwirkungen oder gar natürlichen Ver?nderungen vergleichbar ist, oder es sich um ein ernstes ?kologisches
Risiko handelt, ist freilich umstritten. Sowohl der EG-Richtlinie 2001/18/EG über die Freisetzung und das Inverkehrbringen
genetisch ver?nderter Produkte als auch dem deutschen Gentechnikgesetz liegt die Wertung zugrunde, dass dies nur im Einzelfall
beurteilt werden kann. Soweit der Anbau von GVO-Kulturpflanzen zugelassen wird, geht es darum, etwaige ?kologische und ?konomische
Risiken gering zu halten. Neben administrativer Regulierung spielt hier das Haftungsrecht eine zentrale Rolle. 相似文献
8.
9.
The article subjects the research rating of sociology, published in 2008 and carried out by an evaluation group on behalf of the German Science Council, to a secondary analysis. It is shown that the research rating constructs a reality of sociology which does justice neither to the variety of sociological knowledge production nor to its own claim of multidimensionality. Unwillingly, the peer reviewed article has imposed itself as the dominant criterion for assessing the research quality of research units against other types of publication and other activities such as externally funded research, knowledge transfer for practical problem-solving and knowledge diffusion in the public sphere. This preference also affected the assessment of entire research institutions with regard to their impact and efficiency as well as the devaluation of knowledge transfer and diffusion. In this way, sociology is limited to the type of professional sociology, while critical, public and policy-oriented sociology are displaced. 相似文献
10.
Prof. Dr. Hans-Peter Müller 《Berliner Journal für Soziologie》2009,19(2):227-247
Emile Durkheim was neither a political scientist nor a political sociologist. His oeuvre though exhibits a political dimension which is not easy to grasp. This article makes the attempt to reconstruct his project of a moral politics of individualism. How is it possible to institutionalize successfully what Durkheim calls moral individualism? Durkheim’s project rests upon two pillars: the scientific and scholarly pillar which aims at the establishment of sociology as a scientific discipline at universities. The political pillar which sets out to analyze the socio-structural, institutional, cultural conditions, forms and effects of individualism and the successful socialization of its values which allows to take seriously the rhetoric of the freedom and dignity of human beings in modernity. Durkheim’s project is confronted with the traditional images of politics and the social order to delineate the differentia specifica of his moral politics of individualism. 相似文献