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51.
Wolf-Dieter Arnold 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(10):307-308
Zur Ermittlung des der Gebührenbefreiung zugrunde zu legenden Nettoeinkommens, wenn der Miteigentümer behauptet, die Liegenschaft
gemietet zu haben. Der fehlenden Vergebührung der Vertragsurkunde ist im Rahmen der Beweiswürdigung Bedeutung beizumessen. 相似文献
52.
Wolf-Dieter Arnold 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(3):94-95
?ndert eine (hier: gemeinnützige) Bauvereinigung ihre Absicht, Eigentumswohnungen (unter unechter Umsatzsteuerbefreiung) zu
verkaufen, so steht ihr ab Vermietungsabsicht (zB ab Abschluss von Nutzungsvertr?gen) der Vorsteuerabzug zu und nicht erst
ab der tats?chlichen Erzielung eines Umsatzes durch Vermietung. 相似文献
53.
Wolf-Dieter Arnold 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(12):386-387
Art 6 Abs 1 und Art 13 Teil B Buchst b 6. Mehrwertsteuerrichtlinie (Art 24 Abs 1, Art 25 Buchst a, b und c, Art 135 Abs 1
Buchst l und Abs 2 Mehrwertsteuersystemrichtlinie); § 10 Abs 2 Z 4 UStG 1994: Die Vermietung eines Grundstücks und die Dienstleistung
der Reinigung seiner Gemeinschaftsr?ume sind als selbst?ndige voneinander trennbare Ums?tze anzusehen (sodass diese Dienstleistung
nicht unter die Bestimmung des Art 13 Teil B Buchst b der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie [Art 135 Abs 1 Buchst l der Mehrwertsteuersystemrichtlinie]
f?llt). 相似文献
54.
Wolf-Dieter Arnold 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(2):60-60
Mit der Bezeichnung "Wohnungseigentumsgemeinschaft" (richtig w?re: "Eigentümergemeinschaft") ist ein Bescheidadressat nicht
ausreichend beschrieben. 相似文献
55.
Wolf-Dieter Arnold 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(1):27-28
Der zehnfache Wert der Jahresleistung bildet auch dann die Bemessungsgrundlage für eine Erg?nzungspauschalgebühr, wenn zu
einem auf bestimmte Zeit (drei Jahre) abgeschlossenen Mietvertrag im Gerichtsvergleich vereinbart wird, dass dieser mit folgender
?nderung aufrecht bleibt. "Die Kl?gerin wird ab … einen Mietzins in H?he von … entrichten." 相似文献
56.
Wolf-Dieter Arnold 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(11):339-340
Beheizbarkeit und (ganzj?hrige) Wasserzufuhr sind nicht Voraussetzung dafür, dass eine Zweit-"Wohnung" iSd K-ZWAG vorliegt. 相似文献
57.
Wolf-Dieter Arnold 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(12):369-372
Der Schutz vor einer Gefahr, die das ?ffentliche Gemeinschaftsleben st?rt, aber keinem bestimmten Verwaltungszweig zugeh?rt
(hier: Schutz eines Wohnhauses vor einem sich aus einer Felswand von einem darüber liegenden Hanggrundstück l?senden Felsbrocken),
f?llt unter den Voraussetzungen des Art 118 Abs 6 B-VG in die Zust?ndigkeit der Gemeinde (eigener Wirkungsbereich). Der Bürgermeister
darf (nach § 47 Abs 1 stmk GemO) zur Gefahrenabwehr unaufschiebbare "Verfügungen" treffen. Dazu kann er Dritte verpflichten,
zur Gefahrenabwehr unerl?ssliche Eingriffe zu dulden, nicht aber dazu, vertretbare Leistungen (zB die unverzügliche Errichtung
eines Fangzaunes) selbst – auf deren eigene Kosten – zu erbringen. 相似文献
58.
Wolf-Dieter Arnold 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2010,23(5):154-155
Denkunm?gliche Gesetzesanwendung, wenn die Einhaltung einer schon bestehenden vertraglichen Verpflichtung zur Zahlung des
Mietzinses (die blo? als eine Bedingung für den R?umungsverzicht in den R?umungsvergleich aufgenommen wurde) einer gebührenpflichtigen
Zahlungsverpflichtung der beklagten Partei gleichgesetzt wird. Die "nur beil?ufig" erfolgte Erw?hnung dieser Verpflichtung
im Gerichtsvergleich ist ohne gerichtsgebührenrechtliche Relevanz. 相似文献
59.
Wolf-Dieter Arnold 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(3):88-90
Die Verpflichtung des Bestandnehmers, bei Beendigung des Bestandverh?ltnisses "die Bestandseinheit neu ausgemalt wei?" zurückzugeben,
stellt eine Leistung des Bestandnehmers dar, die zum Wert (mithin zur Gebührenbemessungsgrundlage) hinzuzurechnen ist. Gleiches
gilt für die Verpflichtung zum Abschluss eines W?rmeenergiebezugsvertrages. 相似文献
60.
Wolf-Dieter Arnold 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(12):358-360
Eine – neben Vermietungsanstrengungen unternommene – Suche nach K?ufern führt, wenn in den Vorjahren eine Vermietung erfolgt
ist, nicht dazu, dass nicht weiterhin die Vermietungsabsicht im Vordergrund stünde (und somit nicht mehr Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung anzunehmen w?ren und/oder davon auszugehen w?re, dass die Eigentumswohnung nicht mehr der Erzielung von Ums?tzen
aus der Vermietung und Verpachtung diene). Bei langen Leerstehungen muss allerdings zur Aufrechterhaltung einer steuerlich
anzuerkennenden Vermietungsabsicht eine "deutliche Anpassung der angebotenen Mietkonditionen" vorgenommen werden. Umsatzsteuerrechtlich
ist hiebei uU (wenn die Vermietung nicht zu Wohnzwecken erfolgt) auch ma?geblich, ob eine Option zur Steuerpflicht der Vermietung
erfolgt. 相似文献