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Ein Betriebsleiter, der wei?, dass seine ihm untergeordneten Expeditmitarbeiter einen Teil der an Wirte als Wiederverk?ufer gelieferten Ware tatsachenwidrig als Barverk?ufe an Endverbraucher verbuchen, leistet durch die Guthei?ung gezielter Abstandnahme von einer den wahren Gegebenheiten entsprechenden Buchführung einen Beitrag zur Abgabenhinterziehung (§ 11 dritter Fall, § 33 Abs 1 und 2 lit a FinStrG) der belieferten und dadurch in ihrem Entschluss zur Verkürzung von Abgaben best?rkten Wirte. Der kausale Beitrag des Angeklagten liegt demnach in einem aktiven Tun. Das festgestellte Wissen des Angeklagten inkludiert die Willenskomponente seines Vorsatzes.  相似文献   
16.
Verbreitung ist zufolge § 16 Abs 1 UrhG entweder Feilhalten oder das In-Verkehr-Bringen eines Werkstücks, wodurch einem anderen die tats?chliche oder rechtliche Verfügungsmacht darüber – wie beispielsweise beim Verkauf, der Schenkung, dem Verleihen oder dem Vermieten – einger?umt wird. Aus der für das Angebot verwendeten deutschen Sprache, aus der gew?hlten Website " sowie aus dem für die Abwicklung der Bezahlung angegebenen Konto ist ein für die Dauer der Abrufbarkeit via Internet verwirklichtes Feilhalten in ?sterreich objektiv und subjektiv indiziert. Der Erfolg des unbefugten In-Verkehr-Bringens trat nach Postaufgabe in Deutschland durch Zustellung des Werkstücks im Inland ein, wo der Erwerber die Verfügungsmacht darüber erlangte. Der Tatbestand des Verbreitens wurde dadurch ebenso verwirklicht.  相似文献   
17.
Bei Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer der die Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 1 StPO begründende Tatumstand schon vor (oder sp?testens bis zum Ende) der Hauptverhandlung bekannt geworden ist, ist auf objektive Kriterien, n?mlich die Zug?nglichkeit des Tatsachensubstrats abzustellen. Nichtigkeit iSd § 281 Abs 1 Z 1 StPO liegt nur bei willkürlichem, mithin sachlich ungerechtfertigtem Austausch der Laienrichter vor.  相似文献   
18.
Für die Information des Beschuldigten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen setzt Art 6 Abs 3 lit a MRK keine besonderen Anforderungen voraus. Beim Umfang der Informationspflicht ist auf den Verfahrensstand abzustellen.  相似文献   
19.
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