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21.
Mit Abgabe einer unrichtigen Jahressteuererkl?rung unabh?ngig von der H?he des Hinterziehungsbetrags wird ein Finanzvergehen (§ 1 Abs 1 FinStrG) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG begründet. Mit Abgabe inhaltlich unrichtiger Jahreserkl?rungen zu unterschiedlichen Steuerarten wird für jedes Jahr und jede Abgabenart je ein Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG begründet. Solcherart bildet die Jahreserkl?rung zu einer Steuerart – allenfalls auch als Bündel mehrerer steuerlich trennbarer Einzelaspekte – das kleinste nicht mehr teilbare Element des Sachverhalts, also eine selbstst?ndige Tat im materiellen Sinn. Eine selbstst?ndige Tat ist (nur) dann Gegenstand eines Freispruchs, wenn – unter Berücksichtigung objektiver und subjektiver Konnexit?t (§ 53 Abs 1 bis Abs 4 FinStrG) – die Gerichtszust?ndigkeit zu verneinen ist oder wenn sich der auf eine von mehreren selbstst?ndigen Taten entfallende strafbestimmende Wertbetrag auf null reduziert. Zeigt sich für den OGH unter dem Aspekt des § 289 StPO, dass Relevanz ausschlie?lich in Betreff der Sanktionsbefugnis besteht, so steht es ihm frei, lediglich den Sanktionsausspruch aufzuheben. Erwüchse das Urteil solcherart vorerst nur hinsichtlich Finanzvergehen mit einem die gerichtliche Zust?ndigkeitsgrenze nicht erreichenden Wertbetrag (§ 53 Abs 1 und 2 FinStrG) in Teilrechtskraft und würde dieser auch nachfolgend nicht erreicht, so w?re auch in Ansehung der (solcherart aufl?send bedingt für den Fall der Gerichtszust?ndigkeit) bereits rechtskr?ftig gewordenen Schuldsprüche nach § 214 FinStrG freizusprechen.  相似文献   
22.
23.
Bei einer auf einen einheitlichen Willensentschluss des T?ters zurückgehenden Faktenmehrheit kommt dem T?ter das Privileg t?tiger Reue nach § 167 StGB nur bei Gutmachung des gesamten Schadens zu. Selbst bei einer allf?lligen Widmung einer Geldüberweisung als Gutmachung für einen von mehreren (über einen einheitlichen Willensentschluss des T?ters zusammenh?ngenden) Schadensf?llen würde dieser Teilzahlung keine strafaufhebende Wirkung zukommen. Die Grunds?tze des § 55 Abs 1 StPO gelten auch für in der HV gestellte Beweisantr?ge. Ein Versto? gegen § 157 Abs 1 Z 1 StPO durch unvollst?ndige Belehrung einer Zeugin über ein ihr wegen Selbstbezichtigungsgefahr zukommendes Zeugnisverweigerungsrecht in der HV ist – im Gegensatz zu § 152 Abs 1 Z 1 StPO aF – nicht mehr mit Nichtigkeit bewehrt.  相似文献   
24.
25.
Die M?glichkeit der Erneuerung des Verfahrens gem § 363a StPO ist nicht auf in rechtskr?ftig abgeschlossenen Strafverfahren ergangene (End-)Entscheidungen beschr?nkt. K?nnen im Ermittlungsverfahren zu Unrecht verweigerte Beschuldigtenrechte im Hauptverfahren iSd Art 13 MRK wirksam durchgesetzt werden, ist der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens unzul?ssig. Es handelt sich bei einem nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag um einen subsidi?ren Rechtsbehelf.  相似文献   
26.
Im Fall der Beschwerde gegen die Verh?ngung der U-Haft wird die Frist bis zur ersten Haftverhandlung um einen Monat verl?ngert. Der über die Beschwerde – vor Einbringen der Anklage – ergehende Beschluss des OLG l?st eine Haftfrist von zwei Monaten ab der Beschwerdeentscheidung aus.  相似文献   
27.
Das unrichtige Ausfüllen eines Verm?gensbekenntnisses ausschlie?lich zur Erlangung der Verfahrenshilfe ist nicht tatbildlich im Sinne des § 292a StGB. Ein solches Verhalten erfüllt auch nicht den Tatbestand des Betruges, da die diesbezüglichen Verm?gensinteressen des Bundes im Dienste des staatlichen Strafverfolgungsinteresses stehen und diesem gleichzuhalten sind. Der staatliche Strafanspruch aber ist für sich allein gegen den Beschuldigten nicht strafrechtlich geschützt. Auch das Vergehen der F?lschung eines Beweismittels wird durch das genannte Verhalten nicht verwirklicht.  相似文献   
28.
29.
Das Betrugsopfer mit Gewalt an der Durchsetzung seiner Forderung zu hindern, fügt dem Opfer keinen zus?tzlichen, nicht bereits durch das betrügerische Verhalten verursachten Verm?gensschaden zu. Das blo? auf den zivilrechtlichen Rückforderungsanspruch des Betrogenen gerichtete und somit keinen über den durch einen zuvor begangenen Betrug hinausreichenden Verm?gensschaden bewirkende Tatverhalten der Angeklagten kann nicht als Erpressung, sondern (lediglich) als N?tigung angelastet werden.  相似文献   
30.
Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 1a StPO knüpft an den Urteilsfeststellungen über die entscheidenden Tatsachen, mithin an die wirklich und nicht blo? nach Ansicht des Ankl?gers begangene Tat an. Eine Verletzung des § 61 Abs 1 Z 5 StPO und damit Nichtigkeit des Urteils liegt daher nicht vor, wenn blo? der Ankl?ger von Sachverhaltsannahmen ausging, die bei tats?chlicher Feststellung im Urteil diese Konsequenz gehabt h?tten, der Schuldspruch aber wegen einer Tat erging, hinsichtlich derer kein Verteidigerzwang bestand.  相似文献   
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