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Reindl-Krauskopf 《Juristische Bl?tter》2010,132(7):471-473
Der – auch nicht auf der gleichen sch?dlichen Neigung beruhende – "rasche Rückfall" ist seinem Gehalt nach einem der in §
33 StGB aufgez?hlten besonderen Erschwerungsgründe gleichwertig und kann neben den einschl?gigen Vorstrafen gesondert als
erschwerend berücksichtigt werden. Stellt man diesfalls aber nicht auf die Wiederholung eines einschl?gigen Verhaltens als
die Strafbemessungsschuld aggravierenden Umstand ab, so ist der Bezugspunkt des Unwerturteils in jener Erh?hung des Gesinnungsunwerts
zu suchen, die sich aus der Unbeeindrucktheit des T?ters gegenüber bereits erfahrener, zeitnah gelegener staatlicher Reaktion
auf strafbares Handeln (Verurteilung und Sanktion) erschlie?t. 相似文献
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Reindl-Krauskopf 《Juristische Bl?tter》2010,132(8):537-534
Die Frage der staatlichen Migrations- und Flüchtlingspolitik ist ein Thema von besonderer Bedeutung. Doch leisten ?u?erungen
keinen Beitrag zur ?ffentlichen Diskussion, wenn sie prim?r auf eine Diffamierung der Person des Verstorbenen abzielen. Auch
gegenüber Politikern sind (Un-)Werturteile ohne hinreichendes Tatsachensubstrat oder Wertungsexzesse vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit
nicht gedeckt. Der Pers?nlichkeitsschutz von Politikern ist zwar insofern eingeschr?nkt, als die Grenzen der zul?ssigen Kritik
bei ihnen weiter gezogen wird als bei Privatpersonen, findet aber seine Grenze im (durch entsprechendes Tatsachensubstrat
nicht gedeckten) Vorwurf einer vors?tzlichen strafbaren Handlung. Kritik darf auch verletzen, schockieren oder verst?ren und
dem Vertreter einer NGO ist ein gewisses Ma? an Provokation zuzubilligen. Doch geben vom Kontext einer politischen Diskussion
losgel?ste und die in Abs 2 des Art 10 MRK angesprochenen Pflichten und Verantwortungen ("duties and responsibilities") g?nzlich
negierende (zudem durch unangemessene Vergleiche das NS-Unrecht nivellierende) Textstellen den Gerichten ma?gebende und ausreichende
Gründe für die Beschr?nkung des Rechts auf freie Meinungs?u?erung. 相似文献
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Juristische Blätter - Beweismittel iSd § 147 Abs 1 Z 1 StGB ist grundsätzlich alles, was dazu dienen kann, jemanden von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung zu... 相似文献
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Susanne Reindl-Krauskopf 《Juristische Bl?tter》2011,133(12):809-810
Hindert der Tod den Privatankl?ger, gewisse Rechtshandlungen vorzunehmen, deren Unterlassung dieselbe Wirkung hat wie die
ausdrückliche Zurücknahme der Anklage, ist das Verfahren einzustellen. Stirbt der Privatankl?ger aber zu einem Zeitpunkt,
zu dem es solcher Rechtshandlungen nicht mehr bedarf, fehlt ein gesetzlich vorgesehener Grund zur Einstellung des Verfahrens.
Der Tod des Privatankl?gers w?hrend des Rechtsmittelverfahrens hindert eine Entscheidung über die – von wem auch immer – ergriffene
Berufung nicht. Kommt es dabei zu einer Aufhebung des Urteils und zu einer neuen Hauptverhandlung in erster Instanz, so hat
das Ausbleiben des Privatankl?gers bei dieser Hauptverhandlung die Einstellung des Verfahrens zur Folge. Da die §§ 14 ff MedienG
keine Sonderbestimmung für den Fall des Todes des Antragsstellers (Gegendarstellungswerbers) enthalten, gilt das zum Tod des
Privatankl?gers Gesagte. 相似文献
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Voraussetzung einer Erneuerung nach § 363a StPO ist, dass eine Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle behauptet wird. Indem der Beschwerdeführer in der übertragung der Strafsache an das LG Klagenfurt ausschlie?lich eine Verletzung des Art 83 Abs 2 B-VG und keine Konventionsverletzung erblickt, verfehlt er die Anfechtungskriterien. 相似文献
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