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61.
Die mit der Verfahrenshilfeverteidigung verbundenen Pflichten resultieren aus dem gerichtlichen Beigebungsbeschluss. Dem aufgrund eines solchen Beschlusses von der Rechtsanwaltskammer bestellten Verteidiger kommt Beschwerdelegitimation zu.  相似文献   
62.
Die neue Erneuerung des Strafverfahrens – zul?ssige Analogie oder Rechtssch?pfung?  相似文献   
63.
64.
65.
§ 285 Abs 1 StPO l?sst ausdrücklich nur eine (einzige) Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde zu. Wird im Fall der neuen Ausl?sung der Ausführungsfrist infolge neuerlicher Urteilszustellung nach Protokollberichtigung (§ 271 Abs 7 letzter Satz StPO) oder Urteilsangleichung innerhalb dieser Frist eine (neue) Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde eingebracht, ist letztere die einzig wirksame. Die frühere (vor Urteilsneuzustellung eingebrachte) Ausführung wird durch die Neueinbringung gegenstandslos und damit unbeachtlich. Nur wenn der Nichtigkeitswerber die Einbringung einer neuen Ausführung unterl?sst oder sich mit der – nicht einer eigenst?ndigen Ausführung gleichkommenden – Erkl?rung begnügt, die bereits eingebrachte Ausführung aufrechtzuerhalten bzw blo? auf diese zu verweisen, beh?lt die frühere (sodann weiterhin einzige) Ausführung Wirksamkeit. In der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde enthaltene Verweise auf andere Rechtsmittelschriften sind unbeachtlich.  相似文献   
66.
Das Gesetz sieht für die Berechnung der Tilgungsfrist eine privilegierende Regelung für Verurteilungen, die im Verh?ltnis des § 31 StGB stehen, ausschlie?lich darin, dass diese als eine Verurteilung gelten, deren Tilgungsfrist unter Zugrundelegung der Summe der verh?ngten Strafen nach § 3 TilgG zu bestimmen ist. Eine "Einrechnung" der Zeit seit dem Vollzugsdatum der vorangegangenen, im Verh?ltnis des § 31 StGB stehenden Verurteilung, kennt das Gesetz nicht, sondern setzt den Beginn der Tilgungsfrist einheitlich mit dem Zeitpunkt fest, zu dem alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Ma?nahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. § 157 Abs 1 Z 1 StPO billigt ua jenen Zeugen ein Entschlagungsrecht zu, die sich im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren der Gefahr aussetzen würden, sich über ihre bisherige Aussage hinaus selbst zu belasten, ohne dass insoweit zwischen gerichtlicher und kriminalpolizeilicher Vernehmung unterschieden würde. Einem Zeugen, der bei seiner vorangegangenen kriminalpolizeilichen Vernehmung als Beschuldigter ein Gest?ndnis abgelegt hat, steht in diesem Umfang kein Entschlagungsrecht nach § 157 Abs 1 Z 1 StPO zu. Eine in der Hauptverhandlung trotz Widerspruchs der Verteidigung erfolgte Verlesung der Aussage des gest?ndigen, blo? polizeilich vernommenen Zeugen begründet keinen Versto? gegen § 252 Abs 1 Z 3 StPO. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen steht grunds?tzlich dem Gericht zu, eine Hilfestellung durch Sachverst?ndige kommt nur in Ausnahmef?llen, wie bei Entwicklungsst?rungen oder geistigen Defekten unmündiger oder jugendlicher Zeugen, in Betracht.  相似文献   
67.
Die Existenz einer bestimmten, als Zahlungsmittel gesetzlich vorgesehenen Banknote als Vorbild ist keine Voraussetzung des Nachmachens. Das Falsifikat muss im Wesentlichen die von der Allgemeinheit als für ein gesetzliches Zahlungsmittel wesensbestimmend angesehenen Merkmale aufweisen. Unter der Voraussetzung der Verwechslungstauglichkeit kommt auch "Fantasiegeld" als Deliktsobjekt der §§ 232, 233, 236 und 241 StGB in Frage. Wer falsches oder verf?lschtes Geld weitergibt, erfüllt in der Regel neben der jeweiligen strafbaren Handlung des 13. Abschnitts auch den Tatbestand des Betrugs. Idealkonkurrierende Verwirklichung der Tatbest?nde ist begrifflich nicht ausgeschlossen – Exklusivit?t scheidet aus. Das Verh?ltnis der Tatbest?nde ist nach den Grunds?tzen der Scheinkonkurrenz zu l?sen, wobei Spezialit?t mangels vollst?ndiger überdeckung eines Tatbestands durch einen – weitere Elemente enthaltenden – anderen ausscheidet. § 245 Abs 3 StPO gew?hrt kein Recht auf jederzeitige Besprechung zwischen Verteidiger und Angeklagtem. § 249 Abs 1 StPO enth?lt das Recht des Angekl, selbst Fragen an jede zu vernehmende Person zu stellen. Ein Anspruch, dieses Fragerecht in bestimmter Form wahrzunehmen, ist weder aus dieser Bestimmung noch aus Art 6 Abs 3 lit d MRK abzuleiten.  相似文献   
68.
Für den subsidi?ren Kechtsbehelf eines nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrags gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zul?ssigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 Abs 1 und 2 MRK. Der OGH kann unter anderem erst nach Rechtswegaussch?pfung angerufen werden. Bei F?llen, in denen die Sanktionsfrage betreffende Umst?nde in Rede stehen, die nicht blo? in den Bereich der Berufung fallen, muss diese Problematik vor einem Erneuerungsantrag mit Sanktionsrüge geltend gemacht worden sein. Im kollegialgerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung darüber in die Kompetenz des OGH f?llt, steht damit dessen neuerlicher Anrufung mittels Erneuerungsantrags die Zul?ssigkeitsbeschr?nkung des Art 35 Abs 2 lit b Fall 1 MRK entgegen, weil der Antrag solcherart "im Wesentlichen" mit einer schon vorher durch ihn geprüften "Beschwerde" übereinstimmt. Wurde eine Nichtigkeitsbeschwerde hinwieder gar nicht erhoben oder ein entsprechendes Vorbringen darin unterlassen, fehlt es schon deshalb an der Zul?ssigkeitsvoraussetzung der Kechtswegaussch?pfung. Es bedarf zur Erfüllung der Zul?ssigkeitsvoraussetzungen des Art 35 Abs 1 MRK bei Reklamation unangemessener Verfahrensdauer mittels Erneuerungsantrags zus?tzlich vorheriger Einbringung eines Fristsetzungsantrags nach § 91 GOG, wenn ein solcher wirksam Abhilfe gegen die Verz?gerung verspricht.  相似文献   
69.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nicht statt, wenn die Organisation des Kanzleibetriebs des Verteidigers nicht so gestaltet ist, dass entweder ein t?glicher Abruf des ERV-Computersystems gew?hrleistet ist oder zumindest der Sendebericht der im elektronischen Weg übermittelten Entscheidung angeschlossen wird. Bei Unterlassung der Einrichtung eines derartigen Kontrollsystems zur überwachung von Fristen liegt ein Versehen minderen Grades nicht mehr vor.  相似文献   
70.
Gem § 513 S 2 StPO ist dem Verurteilten auf Verlangen Einsicht in die Ergebnisse der Erhebungen zu gew?hren. Wurden keine Erhebungen zum Gnadengesuch durchgeführt, kann keine Akteneinsicht gew?hrt werden. Hinsichtlich weitergehender Aktenteile (wie etwa beh?rdeninterner überlegungen zur Entscheidungsfindung) kommt dem Verurteilten keine Einsicht zu.  相似文献   
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