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31.
Die Zul?ssigkeit der Feststellungsklage, ob ein Bestandverh?ltnis ein Miet- oder Pachtverh?ltnis ist und ob ein Bestandverh?ltnis den Bestimmungen des MRG oder den Kündigungsschutzbestimmungen unterliegt, ist zu bejahen. Bei der Abgrenzung von Gesch?ftsraummiete und Unternehmenspacht kommt es stets auf die jeweiligen Umst?nde des Einzelfalls an  相似文献   
32.
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35.
Aus der Verpflichtung des Mieters, das Mietobjekt nach Beendigung des Mietverh?ltnisses mit neuer Malerei und neu versiegelten B?den zurückzustellen, ergibt sich bei Interessenabw?gung keine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen und somit keine Sittenwidrigkeit iSd § 879 Abs 1 ABGB, wenn das Mietverh?ltnis auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, durch Eigenkündigung des Mieters endete und das Mietobjekt überdies dem Mieter auch neu ausgemalt und versiegelt übergeben wurde. Dies rechtfertigt das Interesse des Vermieters, das Objekt in eben diesem Zustand zu übernehmen, um es ohne weitere Verz?gerungen und Kosten wieder neu zu vermieten k?nnen. Die blo?e Abweichung der Vereinbarung von der dispositiven Bestimmung des § 1109 ABGB begründet noch keine Sittenwidrigkeit (hier: Mietvertrag im Vollanwendungsbereich des MRG, jedoch au?erhalb des KSchG).  相似文献   
36.
Editorial     
Mit Beginn des neuen Jahres ist es wiederum zu ?nderungen im Kreis der Herausgeber gekommen. Vorerst scheiden Frau Dr. Maria Wittmann Tiwald, Herr Univ.-Prof. Dr. Gottfried Call und Herr Dr. Norbert Hanel aus dem Kreis der Herausgeber aus, wobei ihnen auch an dieser Stelle für die erfolgte Mitarbeit und Mitgestaltung der "wohnrechtlichen bl?tter" nochmals herzlichst gedankt sei. Bei Herrn Univ.-Prof. Dr. Call handelt es sich ja, wie allgemein bekannt, um eines der "Gründungsmitglieder" unserer Zeitschrift, welcher nunmehr das Pensionsalter erreicht hat und welcher soweit überblickbar als Einziger in jeder Ausgabe derselben mit einem Beitrag vertreten war. Daneben hat Herr Univ.-Prof. Call unter anderem auch bislang die Rubriken "Aktuelle Rechtsvorschriften" und "Neuerscheinungen" betreut. Nachdem zu Letzteren – zumindest bis dato – kein Nachfolger gefunden werden konnte, werden diese Rubriken ab dem n?chsten Heft nicht mehr weitergeführt. Für Inputs unserer Leserschaft betreffend den Bedarf nach einer allf?lligen Weiterführung dieser Rubriken w?re die Schriftleitung aber jedenfalls ebenso dankbar wie für die Kontaktaufnahme durch Personen, die – als künftige Mitarbeiter der "wohnrechtlichen bl?tter" – Interesse an der Betreuung dieser Rubriken haben. Als neue Herausgeberin der "wohnrechtlichen bl?tter" konnte erfreulicherweise Frau Hofr?tin Dr. Elisabeth Lovrek, welche als Richterin des OGH sowie aufgrund ihres sonstigen bisherigen Wirkens dem wohnrechtlichen Publikum nicht eigens vorgestellt zu werden braucht, gewonnen werden. Wir wünschen allen Leserinnen und Lesern ein sch?nes und erfolgreiches Jahr 2009.  相似文献   
37.
Die Einschr?nkung, wonach jeder einzelne Wohnungseigentümer gegen einen anderen Wohnungseigentümer, der eigenm?chtig ?nderungen iSd § 16 Abs 2 WEG 2002 vornimmt, mit Unterlassungs- bzw Beseitigungsklage nach § 523 ABGB im streitigen Rechtsweg nur vorgehen kann, soweit er sich nicht in Widerspruch zu den anderen Wohnungseigentümern setzt, ist vereinzelt geblieben. Diese spezifische Einschr?nkung für die Negatorienklage eines Wohnungseigentümers iS einer notwendigen Zustimmung anderer (aller übrigen) Wohnungseigentümer wird nicht aufrecht erhalten. Die Montage von zwei Schuhregalen am Gang und die Benützung dieses Bereichs zum Abstellen von zumindest 50 Paar Schuhen ("Schuhgarderobe") stellt eine ?nderung des Wohnungseigentumsobjekts durch Inanspruchnahme von Allgemeinfl?chen iSd § 16 Abs 2 WEG 2002 und einen eigenm?chtigen Eingriff in das Miteigentum aller Wohnungseigentümer an den gemeinsamen Teilen der Liegenschaft dar.  相似文献   
38.
Es existieren lediglich Empfehlungen für Zu- und Abschl?ge beim Nutzwertgutachten nach dem WEG 1975 in der Fassung der Novelle BGBl I 1997/7, nach denen im Regelfall das Verh?ltnis der Nutzwerte zu den Quadratmetern zwischen der Vergleichswohnung und den Gesch?ftsr?umen 1: 2 nicht überschreiten sollte. Dabei handelt es sich aber um unverbindliche Richtwerte. Eine überschreitung dieses Werts – noch dazu vor Ver?ffentlichung der Empfehlung – um nicht einmal das Doppelte ist – auch im Hinblick auf die Antragsrechte nach § 9 Abs 2 Z 2 WEG 2002 – nicht geeignet, einen Versto? gegen zwingende Grunds?tze der Parifizierung darzustellen oder im Hinblick auf das auch in § 9 Abs 2 WEG 2002 beibehaltene Wort "insbesondere" einen sonstigen, gesetzlich nicht explizit geregelten Antragsgrund zu konstituieren.  相似文献   
39.
40.
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