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Die Zul?ssigkeit der Feststellungsklage, ob ein Bestandverh?ltnis ein Miet- oder Pachtverh?ltnis ist und ob ein Bestandverh?ltnis
den Bestimmungen des MRG oder den Kündigungsschutzbestimmungen unterliegt, ist zu bejahen. Bei der Abgrenzung von Gesch?ftsraummiete
und Unternehmenspacht kommt es stets auf die jeweiligen Umst?nde des Einzelfalls an 相似文献
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Aus der Verpflichtung des Mieters, das Mietobjekt nach Beendigung des Mietverh?ltnisses mit neuer Malerei und neu versiegelten
B?den zurückzustellen, ergibt sich bei Interessenabw?gung keine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen und somit
keine Sittenwidrigkeit iSd § 879 Abs 1 ABGB, wenn das Mietverh?ltnis auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, durch Eigenkündigung
des Mieters endete und das Mietobjekt überdies dem Mieter auch neu ausgemalt und versiegelt übergeben wurde. Dies rechtfertigt
das Interesse des Vermieters, das Objekt in eben diesem Zustand zu übernehmen, um es ohne weitere Verz?gerungen und Kosten
wieder neu zu vermieten k?nnen. Die blo?e Abweichung der Vereinbarung von der dispositiven Bestimmung des § 1109 ABGB begründet
noch keine Sittenwidrigkeit (hier: Mietvertrag im Vollanwendungsbereich des MRG, jedoch au?erhalb des KSchG). 相似文献
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Vonkilch 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(1):1-1
Mit Beginn des neuen Jahres ist es wiederum zu ?nderungen im Kreis der Herausgeber gekommen. Vorerst scheiden Frau Dr. Maria
Wittmann Tiwald, Herr Univ.-Prof. Dr. Gottfried Call und Herr Dr. Norbert Hanel aus dem Kreis der Herausgeber aus, wobei ihnen
auch an dieser Stelle für die erfolgte Mitarbeit und Mitgestaltung der "wohnrechtlichen bl?tter" nochmals herzlichst gedankt
sei. Bei Herrn Univ.-Prof. Dr. Call handelt es sich ja, wie allgemein bekannt, um eines der "Gründungsmitglieder" unserer
Zeitschrift, welcher nunmehr das Pensionsalter erreicht hat und welcher soweit überblickbar als Einziger in jeder Ausgabe
derselben mit einem Beitrag vertreten war. Daneben hat Herr Univ.-Prof. Call unter anderem auch bislang die Rubriken "Aktuelle
Rechtsvorschriften" und "Neuerscheinungen" betreut. Nachdem zu Letzteren – zumindest bis dato – kein Nachfolger gefunden werden
konnte, werden diese Rubriken ab dem n?chsten Heft nicht mehr weitergeführt. Für Inputs unserer Leserschaft betreffend den
Bedarf nach einer allf?lligen Weiterführung dieser Rubriken w?re die Schriftleitung aber jedenfalls ebenso dankbar wie für
die Kontaktaufnahme durch Personen, die – als künftige Mitarbeiter der "wohnrechtlichen bl?tter" – Interesse an der Betreuung
dieser Rubriken haben. Als neue Herausgeberin der "wohnrechtlichen bl?tter" konnte erfreulicherweise Frau Hofr?tin Dr. Elisabeth
Lovrek, welche als Richterin des OGH sowie aufgrund ihres sonstigen bisherigen Wirkens dem wohnrechtlichen Publikum nicht
eigens vorgestellt zu werden braucht, gewonnen werden. Wir wünschen allen Leserinnen und Lesern ein sch?nes und erfolgreiches
Jahr 2009. 相似文献
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Die Einschr?nkung, wonach jeder einzelne Wohnungseigentümer gegen einen anderen Wohnungseigentümer, der eigenm?chtig ?nderungen
iSd § 16 Abs 2 WEG 2002 vornimmt, mit Unterlassungs- bzw Beseitigungsklage nach § 523 ABGB im streitigen Rechtsweg nur vorgehen
kann, soweit er sich nicht in Widerspruch zu den anderen Wohnungseigentümern setzt, ist vereinzelt geblieben. Diese spezifische
Einschr?nkung für die Negatorienklage eines Wohnungseigentümers iS einer notwendigen Zustimmung anderer (aller übrigen) Wohnungseigentümer
wird nicht aufrecht erhalten. Die Montage von zwei Schuhregalen am Gang und die Benützung dieses Bereichs zum Abstellen von
zumindest 50 Paar Schuhen ("Schuhgarderobe") stellt eine ?nderung des Wohnungseigentumsobjekts durch Inanspruchnahme von Allgemeinfl?chen
iSd § 16 Abs 2 WEG 2002 und einen eigenm?chtigen Eingriff in das Miteigentum aller Wohnungseigentümer an den gemeinsamen Teilen
der Liegenschaft dar. 相似文献
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Zur Rechtsqualität und Verbindlichkeit der Empfehlungen für Zu- und Abschläge beim Nutzwertgutachten
Es existieren lediglich Empfehlungen für Zu- und Abschl?ge beim Nutzwertgutachten nach dem WEG 1975 in der Fassung der Novelle
BGBl I 1997/7, nach denen im Regelfall das Verh?ltnis der Nutzwerte zu den Quadratmetern zwischen der Vergleichswohnung und
den Gesch?ftsr?umen 1: 2 nicht überschreiten sollte. Dabei handelt es sich aber um unverbindliche Richtwerte. Eine überschreitung
dieses Werts – noch dazu vor Ver?ffentlichung der Empfehlung – um nicht einmal das Doppelte ist – auch im Hinblick auf die
Antragsrechte nach § 9 Abs 2 Z 2 WEG 2002 – nicht geeignet, einen Versto? gegen zwingende Grunds?tze der Parifizierung darzustellen
oder im Hinblick auf das auch in § 9 Abs 2 WEG 2002 beibehaltene Wort "insbesondere" einen sonstigen, gesetzlich nicht explizit
geregelten Antragsgrund zu konstituieren. 相似文献
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