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Dort, wo die Erhaltungspflicht des § 3 MRG zum Tragen kommt, ist kein Platz mehr für eine Anwendung der Erhaltungspflichten
des § 1096 Abs 1 erster Satz ABGB. § 3 MRG erweitert zwar die Erhaltungspflicht des Vermieters auf allgemeine Teile, diese
Erhaltungspflicht ist aber auch daran gebunden, dass ein Grund des § 3 Abs 2 MRG gegeben ist. Der "dynamische" Erhaltungsbegriff
gilt nur zur gesetzlichen Erhaltungspflicht. Das dem Mieter durch § 1096 ABGB gew?hrte zwingende Zinsminderungsrecht verdr?ngt
für seinen Anwendungsbereich das allgemeine Zurückbehaltungsrecht des § 1052 ABGB. 相似文献
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Vonkilch 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(7-8):185-185
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Sch?den an Ausstattungsteilen einer Wohnung, deren Ausbesserung nach der Verkehrssitte dem Bestandnehmer obliegt (Tapeten,
Malerei, Fu?bodenbelag udgl) treten im Verm?gen des Bestandnehmers ein, weshalb dieser vom Verursacher Ersatz verlangen kann.
Aus dem Vorliegen eines ernsten Schadens des Hauses, dessen Behebung zwingend dem Vermieter obliegt, folgt jedoch nicht, dass
der Schaden in solchen F?llen nicht mehr im Verm?gen des Mieters eingetreten w?re. Vielmehr ist wegen des Zusammenhangs mit
einem ernsten Schaden des Hauses ein weiterer Anspruch des Mieters begründet, der neben dem Schadenersatzanspruch besteht
und in einem anderen Verfahren geltend zu machen ist. Es liegen daher – vergleichbar mit Ansprüchen auf Gew?hrleistung und
auf Ersatz des Mangelschadens – konkurrierende Ansprüche vor, die auf unterschiedlichen Grundlagen beruhen und einander nicht
ausschlie?en. 相似文献