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11.
Korrespondenz     
Altes und Neues zum gutgl?ubigen Mobiliarerwerb.  相似文献   
12.
Der als Wohnungseigentümer (blo?) Vorgemerkte, dem Besitz und Verwaltung der Eigentumswohnung bereits einger?umt wurden, begründet wegen seiner fruchtnie?er?hnlichen Stellung seinem Mieter gegenüber ein Hauptmietverh?ltnis analog § 2 Abs 1 Satz 1 MRG. An dieses Hauptmietverh?ltnis ist auch der Ersteher in der gegen den (bisherigen) Wohnungseigentümer geführten Zwangsversteigerung als Rechtsnachfolger des Vermieters im Sinne des § 2 Abs 1 Satz 4 MRG gebunden.  相似文献   
13.
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15.
16.
17.
In recent years a number of important science policy issues have rentered on questions about the social utility of science. The field of knowledge systems accounting has evolved as a special form of social impact assessment to observe and measure the impact of science on society. A system of social impacts of science (SIS) indicators has been developed as an attempt to represent these complex patterns and relationships. In the final analysis, the causal relevance of science to social performance depends on our capacity to link the complex knowledge system of modern science to the achievement of social goals.  相似文献   
18.
Fehlt die bücherliche Anmerkung des Vorbehalts des Verfügungsrechts gem § 469a ABGB, kann der Liegenschaftseigentümer das Verfügungsrecht über die freigewordene Pfandstelle – anders als bei der früheren Anmerkung der L?schungsverpflichtung – selbst mit Zustimmung der nachfolgenden Buchberechtigten nicht in Anspruch nehmen. Die Beschr?nkung des Verfügungsrechts durch § 469a Satz 2 ABGB bezieht sich nur auf nachfolgende rechtsgesch?ftlich bestellte bücherliche Rechte und nicht auf andere Belastungen, insb exekutive Pfandrechte. Die Unterfertigung einer L?schungserkl?rung durch Handlungsbevollm?chtigte einer registrierten Genossenschaft mbH mit nicht n?her umschriebener Handlungsvollmacht rechtfertigt Bedenken gegen die wirksame Bevollm?chtigung iSd § 94 Abs 1 GBG (keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 Au?StrG).  相似文献   
19.
20.
Der Beschenkte haftet dem verkürzten Noterben grunds?tzlich mit der geschenkten Sache, das hei?t mit der vorhandenen Bereicherung. Der Wille des Gesetzgebers geht dahin, nur denjenigen redlichen Beschenkten zu belangen, der noch "im Besitz" des Geschenks bzw der darum angeschafften Sachen steht. Dem Gesetzgeber kann jedoch nicht zugesonnen werden, die redliche Verwendung eines Geldgeschenks durch den Geschenknehmer zur Abdeckung von Schulden als konstant vorhanden bleibenden Verm?gensvorteil zu sehen. Der Wegfall von Schulden durch Tilgung mit dem erhaltenen Geschenk ist daher nicht dem Besitz der geschenkten Sache oder ihres Werts im Sinne des § 952 ABGB, sondern deren Verbrauch gleichzuhalten.  相似文献   
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